Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
als von compulsivem Zwang die Rede. Allein diese bei-
den Formen des Zwangs oder der Gewalt sind in ihrer
unsittlichen Natur und in ihrer Gefährlichkeit für das
Rechtsgebiet gar nicht verschieden. Wenn aber in der
gegenwärtigen Untersuchung die Rücksicht auf die absolute
Gewalt abgelehnt worden ist (§ 114), so geschah dieses
nicht wegen einer wesentlich verschiedenen Natur dieser Art
der Gewalt selbst, sondern nur weil sie als Veranlassung
von Willenserklärungen (von welchen allein hier die Frage
war) gar nicht vorkommen kann. Darin ist allerdings
zwischen beiden Arten der Gewalt ein Unterschied, daß
die absolute meist schon an sich eine unmittelbare Rechts-
verletzung in sich schließt, die durch die Gewaltsamkeit oft
nur noch eine erhöhte Wirkung erhält, anstatt daß die
compulsive Gewalt erst durch das positive Recht zu einer
Rechtsverletzung gestaltet wird.

§. 116.
III. Willenserklärungen. -- Bedingung. Begriff.

In der Willenserklärung kann der Wille einen eigen-
thümlichen Character dadurch annehmen, daß er sich selbst
beschränkt, und so den Umfang, den er außerdem haben
würde, vermindert. Dieses geschieht durch Hinzufügung
von Bedingung, Zeit, oder Modus (§ 114). Ge-
meinschaftliche Quellen für diese Zusätze einer Willenser-
klärung finden sich in folgenden Titeln:


Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
als von compulſivem Zwang die Rede. Allein dieſe bei-
den Formen des Zwangs oder der Gewalt ſind in ihrer
unſittlichen Natur und in ihrer Gefährlichkeit für das
Rechtsgebiet gar nicht verſchieden. Wenn aber in der
gegenwärtigen Unterſuchung die Rückſicht auf die abſolute
Gewalt abgelehnt worden iſt (§ 114), ſo geſchah dieſes
nicht wegen einer weſentlich verſchiedenen Natur dieſer Art
der Gewalt ſelbſt, ſondern nur weil ſie als Veranlaſſung
von Willenserklärungen (von welchen allein hier die Frage
war) gar nicht vorkommen kann. Darin iſt allerdings
zwiſchen beiden Arten der Gewalt ein Unterſchied, daß
die abſolute meiſt ſchon an ſich eine unmittelbare Rechts-
verletzung in ſich ſchließt, die durch die Gewaltſamkeit oft
nur noch eine erhöhte Wirkung erhält, anſtatt daß die
compulſive Gewalt erſt durch das poſitive Recht zu einer
Rechtsverletzung geſtaltet wird.

§. 116.
III. Willenserklärungen. — Bedingung. Begriff.

In der Willenserklärung kann der Wille einen eigen-
thümlichen Character dadurch annehmen, daß er ſich ſelbſt
beſchränkt, und ſo den Umfang, den er außerdem haben
würde, vermindert. Dieſes geſchieht durch Hinzufügung
von Bedingung, Zeit, oder Modus (§ 114). Ge-
meinſchaftliche Quellen für dieſe Zuſätze einer Willenser-
klärung finden ſich in folgenden Titeln:


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0132" n="120"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Ent&#x017F;tehung und Untergang.</fw><lb/>
als von compul&#x017F;ivem Zwang die Rede. Allein die&#x017F;e bei-<lb/>
den Formen des Zwangs oder der Gewalt &#x017F;ind in ihrer<lb/>
un&#x017F;ittlichen Natur und in ihrer Gefährlichkeit für das<lb/>
Rechtsgebiet gar nicht ver&#x017F;chieden. Wenn aber in der<lb/>
gegenwärtigen Unter&#x017F;uchung die Rück&#x017F;icht auf die ab&#x017F;olute<lb/>
Gewalt abgelehnt worden i&#x017F;t (§ 114), &#x017F;o ge&#x017F;chah die&#x017F;es<lb/>
nicht wegen einer we&#x017F;entlich ver&#x017F;chiedenen Natur die&#x017F;er Art<lb/>
der Gewalt &#x017F;elb&#x017F;t, &#x017F;ondern nur weil &#x017F;ie als Veranla&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
von Willenserklärungen (von welchen allein hier die Frage<lb/>
war) gar nicht vorkommen kann. Darin i&#x017F;t allerdings<lb/>
zwi&#x017F;chen beiden Arten der Gewalt ein Unter&#x017F;chied, daß<lb/>
die ab&#x017F;olute mei&#x017F;t &#x017F;chon an &#x017F;ich eine unmittelbare Rechts-<lb/>
verletzung in &#x017F;ich &#x017F;chließt, die durch die Gewalt&#x017F;amkeit oft<lb/>
nur noch eine erhöhte Wirkung erhält, an&#x017F;tatt daß die<lb/>
compul&#x017F;ive Gewalt er&#x017F;t durch das po&#x017F;itive Recht zu einer<lb/>
Rechtsverletzung ge&#x017F;taltet wird.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 116.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Willenserklärungen. &#x2014; Bedingung. Begriff</hi>.</head><lb/>
            <p>In der Willenserklärung kann der Wille einen eigen-<lb/>
thümlichen Character dadurch annehmen, daß er &#x017F;ich &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
be&#x017F;chränkt, und &#x017F;o den <hi rendition="#g">Umfang</hi>, den er außerdem haben<lb/>
würde, vermindert. Die&#x017F;es ge&#x017F;chieht durch Hinzufügung<lb/>
von <hi rendition="#g">Bedingung, Zeit</hi>, oder <hi rendition="#g">Modus</hi> (§ 114). Ge-<lb/>
mein&#x017F;chaftliche Quellen für die&#x017F;e Zu&#x017F;ätze einer Willenser-<lb/>
klärung finden &#x017F;ich in folgenden Titeln:</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[120/0132] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. als von compulſivem Zwang die Rede. Allein dieſe bei- den Formen des Zwangs oder der Gewalt ſind in ihrer unſittlichen Natur und in ihrer Gefährlichkeit für das Rechtsgebiet gar nicht verſchieden. Wenn aber in der gegenwärtigen Unterſuchung die Rückſicht auf die abſolute Gewalt abgelehnt worden iſt (§ 114), ſo geſchah dieſes nicht wegen einer weſentlich verſchiedenen Natur dieſer Art der Gewalt ſelbſt, ſondern nur weil ſie als Veranlaſſung von Willenserklärungen (von welchen allein hier die Frage war) gar nicht vorkommen kann. Darin iſt allerdings zwiſchen beiden Arten der Gewalt ein Unterſchied, daß die abſolute meiſt ſchon an ſich eine unmittelbare Rechts- verletzung in ſich ſchließt, die durch die Gewaltſamkeit oft nur noch eine erhöhte Wirkung erhält, anſtatt daß die compulſive Gewalt erſt durch das poſitive Recht zu einer Rechtsverletzung geſtaltet wird. §. 116. III. Willenserklärungen. — Bedingung. Begriff. In der Willenserklärung kann der Wille einen eigen- thümlichen Character dadurch annehmen, daß er ſich ſelbſt beſchränkt, und ſo den Umfang, den er außerdem haben würde, vermindert. Dieſes geſchieht durch Hinzufügung von Bedingung, Zeit, oder Modus (§ 114). Ge- meinſchaftliche Quellen für dieſe Zuſätze einer Willenser- klärung finden ſich in folgenden Titeln:

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/132
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/132>, abgerufen am 03.12.2024.