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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.

stipulatus sim, et patrifamilias facto crediderim, sive
capite deminutus sit, sive morte patris vel alias sui
juris sine capitis deminutione fuerit effectus,
debet
dici cessare Senatusconsultum quia mutua jam pa-
trifamilias data est.

Die Worte vel alias etc. können unmöglich anders
verstanden werden, als von dem flamen, oder der Vesta-
lin, oder (am wahrscheinlichsten) von beiden Fällen zu-
gleich. Vielleicht hatte diese Ulpian geradezu ausgedrückt,
und die Compilatoren haben abstractere Ausdrücke an ihre
Stelle gesetzt. -- Die abweichende Ansicht betraf also nicht
(wie eigentliche Controversen) unmittelbar einen Satz des
praktischen Rechts, sondern vielmehr den wissenschaftlichen
Versuch, aus anerkannten einzelnen Rechtsregeln, durch
Auswahl vorgefnndener Merkmale, einen allgemeinen Be-
griff zu bilden. Dabey aber muß auch unsrer logischen
Kritik, den alten Juristen gegenüber, eine größere Frey-
heit eingeräumt werden.

XIX.

Ich habe die bey den alten Juristen vorkommenden
Erklärungen der c. d. theils als ungenügend, theils als
unrichtig darzustellen gesucht; um einer solchen Behaup-
tung Eingang zu verschaffen, ist es besonders wichtig, die
Entstehung des angeblich Mangelhaften auf wahrschein-
liche Weise zu erklären.

Die Römer hatten eine uralte Lehre von drey Arten

Status und Capitis deminutio.

stipulatus sim, et patrifamilias facto crediderim, sive
capite deminutus sit, sive morte patris vel alias sui
juris sine capitis deminutione fuerit effectus,
debet
dici cessare Senatusconsultum quia mutua jam pa-
trifamilias data est.

Die Worte vel alias etc. koͤnnen unmöglich anders
verſtanden werden, als von dem flamen, oder der Veſta-
lin, oder (am wahrſcheinlichſten) von beiden Fällen zu-
gleich. Vielleicht hatte dieſe Ulpian geradezu ausgedrückt,
und die Compilatoren haben abſtractere Ausdrücke an ihre
Stelle geſetzt. — Die abweichende Anſicht betraf alſo nicht
(wie eigentliche Controverſen) unmittelbar einen Satz des
praktiſchen Rechts, ſondern vielmehr den wiſſenſchaftlichen
Verſuch, aus anerkannten einzelnen Rechtsregeln, durch
Auswahl vorgefnndener Merkmale, einen allgemeinen Be-
griff zu bilden. Dabey aber muß auch unſrer logiſchen
Kritik, den alten Juriſten gegenüber, eine größere Frey-
heit eingeräumt werden.

XIX.

Ich habe die bey den alten Juriſten vorkommenden
Erklärungen der c. d. theils als ungenügend, theils als
unrichtig darzuſtellen geſucht; um einer ſolchen Behaup-
tung Eingang zu verſchaffen, iſt es beſonders wichtig, die
Entſtehung des angeblich Mangelhaften auf wahrſchein-
liche Weiſe zu erklären.

Die Roͤmer hatten eine uralte Lehre von drey Arten

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[507/0521] Status und Capitis deminutio. stipulatus sim, et patrifamilias facto crediderim, sive capite deminutus sit, sive morte patris vel alias sui juris sine capitis deminutione fuerit effectus, debet dici cessare Senatusconsultum quia mutua jam pa- trifamilias data est. Die Worte vel alias etc. koͤnnen unmöglich anders verſtanden werden, als von dem flamen, oder der Veſta- lin, oder (am wahrſcheinlichſten) von beiden Fällen zu- gleich. Vielleicht hatte dieſe Ulpian geradezu ausgedrückt, und die Compilatoren haben abſtractere Ausdrücke an ihre Stelle geſetzt. — Die abweichende Anſicht betraf alſo nicht (wie eigentliche Controverſen) unmittelbar einen Satz des praktiſchen Rechts, ſondern vielmehr den wiſſenſchaftlichen Verſuch, aus anerkannten einzelnen Rechtsregeln, durch Auswahl vorgefnndener Merkmale, einen allgemeinen Be- griff zu bilden. Dabey aber muß auch unſrer logiſchen Kritik, den alten Juriſten gegenüber, eine größere Frey- heit eingeräumt werden. XIX. Ich habe die bey den alten Juriſten vorkommenden Erklärungen der c. d. theils als ungenügend, theils als unrichtig darzuſtellen geſucht; um einer ſolchen Behaup- tung Eingang zu verſchaffen, iſt es beſonders wichtig, die Entſtehung des angeblich Mangelhaften auf wahrſchein- liche Weiſe zu erklären. Die Roͤmer hatten eine uralte Lehre von drey Arten

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/521>, abgerufen am 21.11.2024.