rigkeit, da sie ganz dieselbe Natur hat, wie die Emanci- pation. Denn auch sie war mit Degradationen zu der mancipii causa verbunden (h), und auch sie bewirkte un- streitig eine Zerstörung der angebornen Agnation. Im Ju- stinianischen Recht könnte sie höchstens noch in dem beson- deren Fall als c. d. gelten, wenn der Adoptivvater zu- gleich ein natürlicher Ascendent ist, indem hier die ange- borne Agnation allerdings verloren geht. Allein, nach der bisher entwickelten richtigen Ansicht, ist dieser Umstand allein überhaupt kein Grund, eine c. d. anzunehmen.
XVII.
G. In manum conventio.
War die Frau vor dieser Handlung sui juris, so war die in manum conventio unstreitig eine capitis deminutio, und zwar nach beiden Meynungen. Denn eine solche Frau verminderte ihre Rechtsfähigkeit, und sie trat aus der an- gebornen Familie in die des Mannes über (a); dabey machte es auch keinen Unterschied, ob die in manum conventio durch confarreatio, coemtio, oder usus entstanden war.
Anders bey einer Frau, die aus der väterlichen Ge- walt in die manus übertrat. Auch hier mußte nach der Meynung des Paulus eine c. d. angenommen werden, weil unzweifelhaft eine familiae mutatio eintrat. Nach unsrer Meynung dagegen war es keine c. d. Denn eine wirk-
(h)Gajus I. § 134.
(a)Gellius XVIII. 6. Sie wurde Schwester ihrer eigenen Kinder und ihrer Stiefkinder. Gajus III. § 14.
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Status und Capitis deminutio.
rigkeit, da ſie ganz dieſelbe Natur hat, wie die Emanci- pation. Denn auch ſie war mit Degradationen zu der mancipii causa verbunden (h), und auch ſie bewirkte un- ſtreitig eine Zerſtoͤrung der angebornen Agnation. Im Ju- ſtinianiſchen Recht könnte ſie höchſtens noch in dem beſon- deren Fall als c. d. gelten, wenn der Adoptivvater zu- gleich ein natürlicher Aſcendent iſt, indem hier die ange- borne Agnation allerdings verloren geht. Allein, nach der bisher entwickelten richtigen Anſicht, iſt dieſer Umſtand allein überhaupt kein Grund, eine c. d. anzunehmen.
XVII.
G. In manum conventio.
War die Frau vor dieſer Handlung sui juris, ſo war die in manum conventio unſtreitig eine capitis deminutio, und zwar nach beiden Meynungen. Denn eine ſolche Frau verminderte ihre Rechtsfähigkeit, und ſie trat aus der an- gebornen Familie in die des Mannes über (a); dabey machte es auch keinen Unterſchied, ob die in manum conventio durch confarreatio, coëmtio, oder usus entſtanden war.
Anders bey einer Frau, die aus der väterlichen Ge- walt in die manus übertrat. Auch hier mußte nach der Meynung des Paulus eine c. d. angenommen werden, weil unzweifelhaft eine familiae mutatio eintrat. Nach unſrer Meynung dagegen war es keine c. d. Denn eine wirk-
(h)Gajus I. § 134.
(a)Gellius XVIII. 6. Sie wurde Schweſter ihrer eigenen Kinder und ihrer Stiefkinder. Gajus III. § 14.
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Status und Capitis deminutio.
rigkeit, da ſie ganz dieſelbe Natur hat, wie die Emanci-
pation. Denn auch ſie war mit Degradationen zu der
mancipii causa verbunden (h), und auch ſie bewirkte un-
ſtreitig eine Zerſtoͤrung der angebornen Agnation. Im Ju-
ſtinianiſchen Recht könnte ſie höchſtens noch in dem beſon-
deren Fall als c. d. gelten, wenn der Adoptivvater zu-
gleich ein natürlicher Aſcendent iſt, indem hier die ange-
borne Agnation allerdings verloren geht. Allein, nach der
bisher entwickelten richtigen Anſicht, iſt dieſer Umſtand
allein überhaupt kein Grund, eine c. d. anzunehmen.
XVII.
G. In manum conventio.
War die Frau vor dieſer Handlung sui juris, ſo war
die in manum conventio unſtreitig eine capitis deminutio,
und zwar nach beiden Meynungen. Denn eine ſolche Frau
verminderte ihre Rechtsfähigkeit, und ſie trat aus der an-
gebornen Familie in die des Mannes über (a); dabey machte
es auch keinen Unterſchied, ob die in manum conventio
durch confarreatio, coëmtio, oder usus entſtanden war.
Anders bey einer Frau, die aus der väterlichen Ge-
walt in die manus übertrat. Auch hier mußte nach der
Meynung des Paulus eine c. d. angenommen werden, weil
unzweifelhaft eine familiae mutatio eintrat. Nach unſrer
Meynung dagegen war es keine c. d. Denn eine wirk-
(h) Gajus I. § 134.
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wurde Schweſter ihrer eigenen
Kinder und ihrer Stiefkinder.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/513>, abgerufen am 03.03.2025.
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