Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 92. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) Die größte Meynungsverschiedenheit aber herrscht über Auch bey den Obligationen bewährt sich wieder der V. Klagenrecht. Die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen würde (e) L. 7 § 1 quod cuj. un. (3. 4.).
"Si quid universitati debetur, singulis non debetur: nec, quod debet universitas, singuli de- bent." §. 92. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.) Die größte Meynungsverſchiedenheit aber herrſcht über Auch bey den Obligationen bewährt ſich wieder der V. Klagenrecht. Die Rechtsfähigkeit der juriſtiſchen Perſonen würde (e) L. 7 § 1 quod cuj. un. (3. 4.).
„Si quid universitati debetur, singulis non debetur: nec, quod debet universitas, singuli de- bent.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0309" n="295"/> <fw place="top" type="header">§. 92. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)</fw><lb/> <p>Die größte Meynungsverſchiedenheit aber herrſcht über<lb/> die Obligationen aus Delicten, inſofern darin eine juri-<lb/> ſtiſche Perſon Schuldner werden ſoll; denn ihre Forderun-<lb/> gen aus Delicten ſind weder zweifelhaft, noch von denen<lb/> der natürlichen Perſonen verſchieden. Da aber dieſe Frage<lb/> mit der ganz ähnlichen Frage wegen eigentlicher Verbre-<lb/> chen der juriſtiſchen Perſonen unzertrennlich verbunden iſt,<lb/> ſo ſoll ſie auch in Verbindung mit dieſer behandelt wer-<lb/> den (§ 94).</p><lb/> <p>Auch bey den Obligationen bewährt ſich wieder der<lb/> im § 90 aufgeſtellte allgemeine Grundſatz. Ihre Forde-<lb/> rungen und Schulden betreffen lediglich ſie ſelbſt als künſt-<lb/> liche Einheit: die einzelnen Mitglieder werden davon gar<lb/> nicht berührt <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 7 § 1 <hi rendition="#i">quod cuj. un</hi>. (3. 4.).<lb/> „Si quid universitati debetur,<lb/> singulis non debetur: nec, quod<lb/> debet universitas, singuli de-<lb/> bent.”</hi></note>. Damit iſt es aber wohl vereinbar, daß<lb/> die Corporation ihre eigenen Mitglieder noͤthigen kann,<lb/> Beyträge zur Bezahlung der Corporationsſchulden zu ge-<lb/> ben; ein ſolcher Anſpruch gründet ſich auf das innere Ver-<lb/> hältniß der Corporation zu ihren Mitgliedern, und iſt von<lb/> dem nach außen gerichteten Schuldverhältniß ganz unab-<lb/> hängig.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">V.</hi><hi rendition="#g">Klagenrecht</hi>.</head><lb/> <p>Die Rechtsfähigkeit der juriſtiſchen Perſonen würde<lb/> einen ſehr unvollkommenen Erfolg haben, wenn ihnen nicht<lb/> die Fähigkeit mitgetheilt worden wäre, als Kläger und<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [295/0309]
§. 92. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
Die größte Meynungsverſchiedenheit aber herrſcht über
die Obligationen aus Delicten, inſofern darin eine juri-
ſtiſche Perſon Schuldner werden ſoll; denn ihre Forderun-
gen aus Delicten ſind weder zweifelhaft, noch von denen
der natürlichen Perſonen verſchieden. Da aber dieſe Frage
mit der ganz ähnlichen Frage wegen eigentlicher Verbre-
chen der juriſtiſchen Perſonen unzertrennlich verbunden iſt,
ſo ſoll ſie auch in Verbindung mit dieſer behandelt wer-
den (§ 94).
Auch bey den Obligationen bewährt ſich wieder der
im § 90 aufgeſtellte allgemeine Grundſatz. Ihre Forde-
rungen und Schulden betreffen lediglich ſie ſelbſt als künſt-
liche Einheit: die einzelnen Mitglieder werden davon gar
nicht berührt (e). Damit iſt es aber wohl vereinbar, daß
die Corporation ihre eigenen Mitglieder noͤthigen kann,
Beyträge zur Bezahlung der Corporationsſchulden zu ge-
ben; ein ſolcher Anſpruch gründet ſich auf das innere Ver-
hältniß der Corporation zu ihren Mitgliedern, und iſt von
dem nach außen gerichteten Schuldverhältniß ganz unab-
hängig.
V. Klagenrecht.
Die Rechtsfähigkeit der juriſtiſchen Perſonen würde
einen ſehr unvollkommenen Erfolg haben, wenn ihnen nicht
die Fähigkeit mitgetheilt worden wäre, als Kläger und
(e) L. 7 § 1 quod cuj. un. (3. 4.).
„Si quid universitati debetur,
singulis non debetur: nec, quod
debet universitas, singuli de-
bent.”
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