-- Von allen diesen Fällen aber sind wohl zu unterscheiden diejenigen, worin das Recht einzelnen Individuen oder auch ganzen Klassen unter den Corporationsmitgliedern zukommt; denn nun ist lediglich Miteigenthum vorhanden, und gar nicht mehr Eigenthum der Corporation (o).
II.Servituten.
In der Natur mancher Servituten liegen Gründe, wo- durch sie auf juristische Personen unanwendbar werden.
Der ususfructus ist auf sie völlig anwendbar, weil in ihm der Eigenthumserwerb an den Früchten das Vorherr- schende ist. Er dauert bey ihnen in der Regel Hundert Jahre, welcher Zeitraum hier die Stelle der möglichst lange angenommenen Lebensdauer der natürlichen Personen ver- treten soll (p). Ausnahmsweise hört er auf, wenn die juristische Person selbst zerstört wird (q). Er konnte ihnen nach dem älteren Recht durch Legat (jedoch nur durch ein vindicationis legatum) vollständig, das heißt ipso jure, erworben werden: nicht durch Mancipation, weil diese bey dem ususfructus überhaupt nicht gilt; eben so wenig durch in jure cessio, weil gerade diese jedem Sklaven (durch welchen allein sie bey einer juristischen Person bewirkt werden könnte) versagt ist (r). Im neuesten Recht werden
(o)Kori a. a. O. S. 33--39, und S. 18. in der Note.
(p)L. 56 de usufr. (7. 1.), L. 8 de usu et usufr. leg. (33. 2.), s. u. Note r.
(q)L 21 quib. modis ususfr. (7. 4.), s. o. §. 89. f.
(r)Gajus II. § 96. -- Es konnte also den juristischen Per- sonen inter vivos kein ususfru- ctus jure constitutus gegeben werden, sondern nur eine pos- sessio ususfructus (vgl. über diesen Gegensatz L. 3 si ususfr.
— Von allen dieſen Fällen aber ſind wohl zu unterſcheiden diejenigen, worin das Recht einzelnen Individuen oder auch ganzen Klaſſen unter den Corporationsmitgliedern zukommt; denn nun iſt lediglich Miteigenthum vorhanden, und gar nicht mehr Eigenthum der Corporation (o).
II.Servituten.
In der Natur mancher Servituten liegen Gründe, wo- durch ſie auf juriſtiſche Perſonen unanwendbar werden.
Der ususfructus iſt auf ſie völlig anwendbar, weil in ihm der Eigenthumserwerb an den Früchten das Vorherr- ſchende iſt. Er dauert bey ihnen in der Regel Hundert Jahre, welcher Zeitraum hier die Stelle der möglichſt lange angenommenen Lebensdauer der natürlichen Perſonen ver- treten ſoll (p). Ausnahmsweiſe hört er auf, wenn die juriſtiſche Perſon ſelbſt zerſtört wird (q). Er konnte ihnen nach dem älteren Recht durch Legat (jedoch nur durch ein vindicationis legatum) vollſtändig, das heißt ipso jure, erworben werden: nicht durch Mancipation, weil dieſe bey dem ususfructus überhaupt nicht gilt; eben ſo wenig durch in jure cessio, weil gerade dieſe jedem Sklaven (durch welchen allein ſie bey einer juriſtiſchen Perſon bewirkt werden könnte) verſagt iſt (r). Im neueſten Recht werden
(o)Kori a. a. O. S. 33—39, und S. 18. in der Note.
(p)L. 56 de usufr. (7. 1.), L. 8 de usu et usufr. leg. (33. 2.), ſ. u. Note r.
(q)L 21 quib. modis ususfr. (7. 4.), ſ. o. §. 89. f.
(r)Gajus II. § 96. — Es konnte alſo den juriſtiſchen Per- ſonen inter vivos kein ususfru- ctus jure constitutus gegeben werden, ſondern nur eine pos- sessio ususfructus (vgl. über dieſen Gegenſatz L. 3 si ususfr.
II. 19
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§. 91. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
— Von allen dieſen Fällen aber ſind wohl zu unterſcheiden
diejenigen, worin das Recht einzelnen Individuen oder auch
ganzen Klaſſen unter den Corporationsmitgliedern zukommt;
denn nun iſt lediglich Miteigenthum vorhanden, und gar
nicht mehr Eigenthum der Corporation (o).
II. Servituten.
In der Natur mancher Servituten liegen Gründe, wo-
durch ſie auf juriſtiſche Perſonen unanwendbar werden.
Der ususfructus iſt auf ſie völlig anwendbar, weil in
ihm der Eigenthumserwerb an den Früchten das Vorherr-
ſchende iſt. Er dauert bey ihnen in der Regel Hundert
Jahre, welcher Zeitraum hier die Stelle der möglichſt lange
angenommenen Lebensdauer der natürlichen Perſonen ver-
treten ſoll (p). Ausnahmsweiſe hört er auf, wenn die
juriſtiſche Perſon ſelbſt zerſtört wird (q). Er konnte ihnen
nach dem älteren Recht durch Legat (jedoch nur durch ein
vindicationis legatum) vollſtändig, das heißt ipso jure,
erworben werden: nicht durch Mancipation, weil dieſe bey
dem ususfructus überhaupt nicht gilt; eben ſo wenig durch
in jure cessio, weil gerade dieſe jedem Sklaven (durch
welchen allein ſie bey einer juriſtiſchen Perſon bewirkt
werden könnte) verſagt iſt (r). Im neueſten Recht werden
(o) Kori a. a. O. S. 33—39,
und S. 18. in der Note.
(p) L. 56 de usufr. (7. 1.),
L. 8 de usu et usufr. leg. (33. 2.),
ſ. u. Note r.
(q) L 21 quib. modis ususfr.
(7. 4.), ſ. o. §. 89. f.
(r) Gajus II. § 96. — Es
konnte alſo den juriſtiſchen Per-
ſonen inter vivos kein ususfru-
ctus jure constitutus gegeben
werden, ſondern nur eine pos-
sessio ususfructus (vgl. über
dieſen Gegenſatz L. 3 si ususfr.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/303>, abgerufen am 03.03.2025.
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