Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
§. 86.
Juristische Personen. -- Arten.

Betrachten wir die juristischen Personen, wie sie in
unsrem Rechtszustand wirklich vorkommen, so müssen wir
unter denselben folgende Gegensätze anerkennen, deren Ver-
schiedenheit nicht ohne Einfluß auf die juristische Natur
derselben ist.

1) Einigen derselben können wir ein natürliches oder
auch nothwendiges Daseyn zuschreiben, anderen ein künst-
liches oder willkührliches. Ein natürliches Daseyn haben
die Gemeinden, Städte und Dörfer, welche meist älter
sind als der Staat selbst (nämlich in seiner gegenwärti-
gen Einheit und Begränzung), und welche die Hauptbe-
standtheile des Staates bilden. Das juristische Daseyn
derselben ist fast nie zweifelhaft; eine willkührliche Grün-
dung kommt zwar auch bey ihnen vor, aber nur als Aus-
nahme, und nur als Nachbildung der ursprünglichen Ge-
meinden. Solche willkührlich gegründete waren die Rö-
mischen Colonieen (im Gegensatz der Municipien), mit de-
ren Anzahl und Bedeutung in unsren neueren Staaten kein
ähnlicher Fall zu vergleichen ist. Die Einheit der Ge-
meinden ist eine geographische, da sie sich auf das örtliche
Verhältniß der Wohnung und des Landeigenthums gründet.

Künstliche oder willkührliche juristische Personen sind
alle Stiftungen und Gesellschaften, welchen diese Eigen-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
§. 86.
Juriſtiſche Perſonen. — Arten.

Betrachten wir die juriſtiſchen Perſonen, wie ſie in
unſrem Rechtszuſtand wirklich vorkommen, ſo müſſen wir
unter denſelben folgende Gegenſätze anerkennen, deren Ver-
ſchiedenheit nicht ohne Einfluß auf die juriſtiſche Natur
derſelben iſt.

1) Einigen derſelben können wir ein natürliches oder
auch nothwendiges Daſeyn zuſchreiben, anderen ein künſt-
liches oder willkührliches. Ein natürliches Daſeyn haben
die Gemeinden, Städte und Dörfer, welche meiſt älter
ſind als der Staat ſelbſt (nämlich in ſeiner gegenwärti-
gen Einheit und Begränzung), und welche die Hauptbe-
ſtandtheile des Staates bilden. Das juriſtiſche Daſeyn
derſelben iſt faſt nie zweifelhaft; eine willkührliche Grün-
dung kommt zwar auch bey ihnen vor, aber nur als Aus-
nahme, und nur als Nachbildung der urſprünglichen Ge-
meinden. Solche willkührlich gegründete waren die Rö-
miſchen Colonieen (im Gegenſatz der Municipien), mit de-
ren Anzahl und Bedeutung in unſren neueren Staaten kein
ähnlicher Fall zu vergleichen iſt. Die Einheit der Ge-
meinden iſt eine geographiſche, da ſie ſich auf das örtliche
Verhältniß der Wohnung und des Landeigenthums gründet.

Künſtliche oder willkührliche juriſtiſche Perſonen ſind
alle Stiftungen und Geſellſchaften, welchen dieſe Eigen-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0256" n="242"/>
          <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Per&#x017F;onen.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 86.<lb/><hi rendition="#g">Juri&#x017F;ti&#x017F;che Per&#x017F;onen. &#x2014; Arten</hi>.</head><lb/>
            <p>Betrachten wir die juri&#x017F;ti&#x017F;chen Per&#x017F;onen, wie &#x017F;ie in<lb/>
un&#x017F;rem Rechtszu&#x017F;tand wirklich vorkommen, &#x017F;o mü&#x017F;&#x017F;en wir<lb/>
unter den&#x017F;elben folgende Gegen&#x017F;ätze anerkennen, deren Ver-<lb/>
&#x017F;chiedenheit nicht ohne Einfluß auf die juri&#x017F;ti&#x017F;che Natur<lb/>
der&#x017F;elben i&#x017F;t.</p><lb/>
            <p>1) Einigen der&#x017F;elben können wir ein natürliches oder<lb/>
auch nothwendiges Da&#x017F;eyn zu&#x017F;chreiben, anderen ein kün&#x017F;t-<lb/>
liches oder willkührliches. Ein natürliches Da&#x017F;eyn haben<lb/>
die <hi rendition="#g">Gemeinden</hi>, Städte und Dörfer, welche mei&#x017F;t älter<lb/>
&#x017F;ind als der Staat &#x017F;elb&#x017F;t (nämlich in &#x017F;einer gegenwärti-<lb/>
gen Einheit und Begränzung), und welche die Hauptbe-<lb/>
&#x017F;tandtheile des Staates bilden. Das juri&#x017F;ti&#x017F;che Da&#x017F;eyn<lb/>
der&#x017F;elben i&#x017F;t fa&#x017F;t nie zweifelhaft; eine willkührliche Grün-<lb/>
dung kommt zwar auch bey ihnen vor, aber nur als Aus-<lb/>
nahme, und nur als Nachbildung der ur&#x017F;prünglichen Ge-<lb/>
meinden. Solche willkührlich gegründete waren die Rö-<lb/>
mi&#x017F;chen Colonieen (im Gegen&#x017F;atz der Municipien), mit de-<lb/>
ren Anzahl und Bedeutung in un&#x017F;ren neueren Staaten kein<lb/>
ähnlicher Fall zu vergleichen i&#x017F;t. Die Einheit der Ge-<lb/>
meinden i&#x017F;t eine geographi&#x017F;che, da &#x017F;ie &#x017F;ich auf das örtliche<lb/>
Verhältniß der Wohnung und des Landeigenthums gründet.</p><lb/>
            <p>Kün&#x017F;tliche oder willkührliche juri&#x017F;ti&#x017F;che Per&#x017F;onen &#x017F;ind<lb/>
alle Stiftungen und Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften, welchen die&#x017F;e Eigen-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[242/0256] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. §. 86. Juriſtiſche Perſonen. — Arten. Betrachten wir die juriſtiſchen Perſonen, wie ſie in unſrem Rechtszuſtand wirklich vorkommen, ſo müſſen wir unter denſelben folgende Gegenſätze anerkennen, deren Ver- ſchiedenheit nicht ohne Einfluß auf die juriſtiſche Natur derſelben iſt. 1) Einigen derſelben können wir ein natürliches oder auch nothwendiges Daſeyn zuſchreiben, anderen ein künſt- liches oder willkührliches. Ein natürliches Daſeyn haben die Gemeinden, Städte und Dörfer, welche meiſt älter ſind als der Staat ſelbſt (nämlich in ſeiner gegenwärti- gen Einheit und Begränzung), und welche die Hauptbe- ſtandtheile des Staates bilden. Das juriſtiſche Daſeyn derſelben iſt faſt nie zweifelhaft; eine willkührliche Grün- dung kommt zwar auch bey ihnen vor, aber nur als Aus- nahme, und nur als Nachbildung der urſprünglichen Ge- meinden. Solche willkührlich gegründete waren die Rö- miſchen Colonieen (im Gegenſatz der Municipien), mit de- ren Anzahl und Bedeutung in unſren neueren Staaten kein ähnlicher Fall zu vergleichen iſt. Die Einheit der Ge- meinden iſt eine geographiſche, da ſie ſich auf das örtliche Verhältniß der Wohnung und des Landeigenthums gründet. Künſtliche oder willkührliche juriſtiſche Perſonen ſind alle Stiftungen und Geſellſchaften, welchen dieſe Eigen-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/256
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/256>, abgerufen am 22.12.2024.