Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 84. Einschränkung der Rechtsfähigkeit durch Religion. §. 84. Einschränkung der Rechtsfähigkeit durch Religion. Seit der Herrschaft der christlichen Religion bildete I. Pagani. Die Anhänger der alten Religion, deren II. Judaei. Der Regel nach sollten sie gleiches Recht (a) L. 6 C. de paganis (1. 11.). (b) L. 8. 15 C. de Judaeis (1. 9.). (c) L. 6 C. de Judaeis (1. 9.).
§. 84. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit durch Religion. §. 84. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit durch Religion. Seit der Herrſchaft der chriſtlichen Religion bildete I. Pagani. Die Anhänger der alten Religion, deren II. Judaei. Der Regel nach ſollten ſie gleiches Recht (a) L. 6 C. de paganis (1. 11.). (b) L. 8. 15 C. de Judaeis (1. 9.). (c) L. 6 C. de Judaeis (1. 9.).
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§. 84. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit durch Religion.
§. 84.
Einſchränkung der Rechtsfähigkeit durch Religion.
Seit der Herrſchaft der chriſtlichen Religion bildete
ſich im Römiſchen Recht allmaͤlig der Grundſatz aus, daß
gewiſſe Verſchiedenheiten des religiöſen Bekenntniſſes eine
Beſchränkung der Rechtsfähigkeit mit ſich führen ſollten.
Es gehören dahin folgende Fälle.
I. Pagani. Die Anhänger der alten Religion, deren
Herrſchaft und Druck ſo lange Zeit den Chriſten verderb-
lich geweſen war, wurden nun abwechslend mit mehr oder
weniger Duldung behandelt, ja es wurden auf ſie die
härteſten Strafgeſetze nicht ſelten angewendet. Es erklärt
ſich wohl gerade aus der Strenge dieſer Strafen, daß
dabey von einer Beſchränkung der Rechtsfähigkeit, die
doch immer einen Zuſtand ruhiger Duldung vorausſetzt,
und durch vertilgende Maasregeln unnütz wird, nicht un-
mittelbar die Rede iſt. Gegen die willkührliche Verfol-
gung durch Privatperſonen wurden ſie zu Zeiten durch be-
ſondere Geſetze in Schutz genommen (a).
II. Judaei. Der Regel nach ſollten ſie gleiches Recht
mit den Chriſten haben (b). Nur die Ehe zwiſchen Chri-
ſten und Juden war gänzlich verboten, und ſollte mit der
geſetzlichen Strafe des Ehebruchs belegt werden (c). Dieſe
(a) L. 6 C. de paganis (1. 11.).
(b) L. 8. 15 C. de Judaeis
(1. 9.).
(c) L. 6 C. de Judaeis (1. 9.).
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