Wenn endlich der Sohn für sich selbst die Detention oder das Gehen stipulirt, so ist das gültig, und zwar in dem Sinn, daß nun der Vater (nicht der Sohn) gegen den Schuldner die Interessenklage wegen Verweigerung der Detention oder des Gehens erwirbt. Dieses Alles galt bey dem Sklaven ganz eben so wie bey dem Sohn (v).
Eine andere Anwendung findet sich bey der von einem filiusfamilias besessenen Erbschaft. Dieser muß die here- ditatis petitio, so wie jeder Unabhängige, gegen sich er- gehen lassen, weil die Verpflichtung zu derselben auf dem natürlichen Besitz beruht. Läßt er sich nun auch arrogi- ren, so ändert hierin selbst die capitis deminutio Nichts, und es bedarf nicht einmal einer Restitution, um die An- stellung der Klage gegen ihn auch ferner möglich zu ma- chen (w).
F.Die erzwungene Restitution eines Fi- deicommisses der Erbschaft.
Wenn der Vater, der zum Erben eingesetzt, und zur Restitution der Erbschaft an den Sohn verpflichtet ist, die Erbschaft bedenklich findet, so kann ihn der Sohn zum Antritt und zur Restitution zwingen, weil nun in Folge des Zwanges alle Schulden auf den Sohn übergehen, und der Vater frey von aller Gefahr bleibt (x). Anders
(v)L. 130. L. 37 § 6. 7. 8 de V. O. (45. 1.). § 2 J. de stipul. serv. (3. 17.). Vgl. Cujacius in Lib. 15 quaest. Pauli (L. 130 de V. O.), opp. T. 5 p. 1107.
(w)L. 36 § 1 de her. pet. (5. 3.).
(x)L. 16 § 11. 12 ad Sc. Treb. (36. 1.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Wenn endlich der Sohn für ſich ſelbſt die Detention oder das Gehen ſtipulirt, ſo iſt das gültig, und zwar in dem Sinn, daß nun der Vater (nicht der Sohn) gegen den Schuldner die Intereſſenklage wegen Verweigerung der Detention oder des Gehens erwirbt. Dieſes Alles galt bey dem Sklaven ganz eben ſo wie bey dem Sohn (v).
Eine andere Anwendung findet ſich bey der von einem filiusfamilias beſeſſenen Erbſchaft. Dieſer muß die here- ditatis petitio, ſo wie jeder Unabhängige, gegen ſich er- gehen laſſen, weil die Verpflichtung zu derſelben auf dem natürlichen Beſitz beruht. Läßt er ſich nun auch arrogi- ren, ſo ändert hierin ſelbſt die capitis deminutio Nichts, und es bedarf nicht einmal einer Reſtitution, um die An- ſtellung der Klage gegen ihn auch ferner möglich zu ma- chen (w).
F.Die erzwungene Reſtitution eines Fi- deicommiſſes der Erbſchaft.
Wenn der Vater, der zum Erben eingeſetzt, und zur Reſtitution der Erbſchaft an den Sohn verpflichtet iſt, die Erbſchaft bedenklich findet, ſo kann ihn der Sohn zum Antritt und zur Reſtitution zwingen, weil nun in Folge des Zwanges alle Schulden auf den Sohn übergehen, und der Vater frey von aller Gefahr bleibt (x). Anders
(v)L. 130. L. 37 § 6. 7. 8 de V. O. (45. 1.). § 2 J. de stipul. serv. (3. 17.). Vgl. Cujacius in Lib. 15 quaest. Pauli (L. 130 de V. O.), opp. T. 5 p. 1107.
(w)L. 36 § 1 de her. pet. (5. 3.).
(x)L. 16 § 11. 12 ad Sc. Treb. (36. 1.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Wenn endlich der Sohn für ſich ſelbſt die Detention oder
das Gehen ſtipulirt, ſo iſt das gültig, und zwar in dem
Sinn, daß nun der Vater (nicht der Sohn) gegen den
Schuldner die Intereſſenklage wegen Verweigerung der
Detention oder des Gehens erwirbt. Dieſes Alles galt
bey dem Sklaven ganz eben ſo wie bey dem Sohn (v).
Eine andere Anwendung findet ſich bey der von einem
filiusfamilias beſeſſenen Erbſchaft. Dieſer muß die here-
ditatis petitio, ſo wie jeder Unabhängige, gegen ſich er-
gehen laſſen, weil die Verpflichtung zu derſelben auf dem
natürlichen Beſitz beruht. Läßt er ſich nun auch arrogi-
ren, ſo ändert hierin ſelbſt die capitis deminutio Nichts,
und es bedarf nicht einmal einer Reſtitution, um die An-
ſtellung der Klage gegen ihn auch ferner möglich zu ma-
chen (w).
F. Die erzwungene Reſtitution eines Fi-
deicommiſſes der Erbſchaft.
Wenn der Vater, der zum Erben eingeſetzt, und zur
Reſtitution der Erbſchaft an den Sohn verpflichtet iſt,
die Erbſchaft bedenklich findet, ſo kann ihn der Sohn zum
Antritt und zur Reſtitution zwingen, weil nun in Folge
des Zwanges alle Schulden auf den Sohn übergehen,
und der Vater frey von aller Gefahr bleibt (x). Anders
(v) L. 130. L. 37 § 6. 7. 8 de
V. O. (45. 1.). § 2 J. de stipul.
serv. (3. 17.). Vgl. Cujacius in
Lib. 15 quaest. Pauli (L. 130
de V. O.), opp. T. 5 p. 1107.
(w) L. 36 § 1 de her. pet.
(5. 3.).
(x) L. 16 § 11. 12 ad Sc.
Treb. (36. 1.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/158>, abgerufen am 03.03.2025.
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