nicht der Vater, weil auf dessen Person dabey nicht ge- rechnet war; auch in der Person des Sohnes ruht einst- weilen die Klage aus der Adstipulation, weil sonst das eingeklagte Geld dem Vater erworben werden würde; sie kann daher erst geltend gemacht werden, wenn der Sohn aus der väterlichen Gewalt ausgetreten ist, und zwar ohne capitis deminutio, weil durch diese die Stipula- tionsklage ganz untergehen würde (h).
Auch ein Sklave kann gegen Jeden im Verhältniß ei- nes Mandats oder einer negotiorum gestio stehen, und dieses Verhältniß nach der Manumission unverändert fort- setzen. Allein eine Klage daraus gieng gegen ihn nur wegen der nach der Freylassung vorgenommenen Hand- lungen, nicht wegen der früheren, weil die contractlichen Handlungen eines Sklaven überhaupt keine Klagen erzeu- gen (§ 65): eine Ausnahme dieser Einschränkung gilt für den Fall, wenn die frühere Geschäftsführung mit der spä- teren unzertrennlich zusammenhängt, indem nun die Klage die früheren und späteren Handlungen zugleich umfaßt (i).
C. Actio depositi.
Ulpian sagt, ein filiusfamilias könne nicht selten im Namen des abwesenden Vaters klagen, als dessen prä- sumtiver Procurator, jedoch immer nur mit besonderer Erlaubniß der Prätors: beyspielsweise nennt er als solche
(h)Gajus III. § 114. S. o. § 67 l und § 70 i.
(i)L. 17 de negot. gestis (3. 5.). S. o. § 65 und Beylage IV. Note n.
nicht der Vater, weil auf deſſen Perſon dabey nicht ge- rechnet war; auch in der Perſon des Sohnes ruht einſt- weilen die Klage aus der Adſtipulation, weil ſonſt das eingeklagte Geld dem Vater erworben werden würde; ſie kann daher erſt geltend gemacht werden, wenn der Sohn aus der väterlichen Gewalt ausgetreten iſt, und zwar ohne capitis deminutio, weil durch dieſe die Stipula- tionsklage ganz untergehen würde (h).
Auch ein Sklave kann gegen Jeden im Verhältniß ei- nes Mandats oder einer negotiorum gestio ſtehen, und dieſes Verhältniß nach der Manumiſſion unverändert fort- ſetzen. Allein eine Klage daraus gieng gegen ihn nur wegen der nach der Freylaſſung vorgenommenen Hand- lungen, nicht wegen der früheren, weil die contractlichen Handlungen eines Sklaven überhaupt keine Klagen erzeu- gen (§ 65): eine Ausnahme dieſer Einſchränkung gilt für den Fall, wenn die frühere Geſchäftsführung mit der ſpä- teren unzertrennlich zuſammenhängt, indem nun die Klage die früheren und ſpäteren Handlungen zugleich umfaßt (i).
C. Actio depositi.
Ulpian ſagt, ein filiusfamilias könne nicht ſelten im Namen des abweſenden Vaters klagen, als deſſen prä- ſumtiver Procurator, jedoch immer nur mit beſonderer Erlaubniß der Prätors: beyſpielsweiſe nennt er als ſolche
(h)Gajus III. § 114. S. o. § 67 l und § 70 i.
(i)L. 17 de negot. gestis (3. 5.). S. o. § 65 und Beylage IV. Note n.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbn="137"facs="#f0151"/><fwtype="header"place="top">§. 74. Anomaliſche Rechte. Faktiſche Natur. Familie.</fw><lb/>
nicht der Vater, weil auf deſſen Perſon dabey nicht ge-<lb/>
rechnet war; auch in der Perſon des Sohnes ruht einſt-<lb/>
weilen die Klage aus der Adſtipulation, weil ſonſt das<lb/>
eingeklagte Geld dem Vater erworben werden würde; ſie<lb/>
kann daher erſt geltend gemacht werden, wenn der Sohn<lb/>
aus der väterlichen Gewalt ausgetreten iſt, und zwar<lb/>
ohne <hirendition="#aq">capitis deminutio,</hi> weil durch dieſe die Stipula-<lb/>
tionsklage ganz untergehen würde <noteplace="foot"n="(h)"><hirendition="#aq"><hirendition="#k">Gajus</hi> III.</hi> § 114. S. o.<lb/>
§ 67 <hirendition="#aq">l</hi> und § 70 <hirendition="#aq">i.</hi></note>.</p><lb/><p>Auch ein Sklave kann gegen Jeden im Verhältniß ei-<lb/>
nes Mandats oder einer <hirendition="#aq">negotiorum gestio</hi>ſtehen, und<lb/>
dieſes Verhältniß nach der Manumiſſion unverändert fort-<lb/>ſetzen. Allein eine Klage daraus gieng gegen ihn nur<lb/>
wegen der nach der Freylaſſung vorgenommenen Hand-<lb/>
lungen, nicht wegen der früheren, weil die contractlichen<lb/>
Handlungen eines Sklaven überhaupt keine Klagen erzeu-<lb/>
gen (§ 65): eine Ausnahme dieſer Einſchränkung gilt für<lb/>
den Fall, wenn die frühere Geſchäftsführung mit der ſpä-<lb/>
teren unzertrennlich zuſammenhängt, indem nun die Klage<lb/>
die früheren und ſpäteren Handlungen zugleich umfaßt <noteplace="foot"n="(i)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 17 <hirendition="#i">de negot. gestis</hi></hi> (3.<lb/>
5.). S. o. § 65 und Beylage <hirendition="#aq">IV.</hi><lb/>
Note <hirendition="#aq">n.</hi></note>.</p></div><lb/><divn="5"><head><hirendition="#aq">C. <hirendition="#g">Actio depositi</hi>.</hi></head><lb/><p>Ulpian ſagt, ein <hirendition="#aq">filiusfamilias</hi> könne nicht ſelten im<lb/>
Namen des abweſenden Vaters klagen, als deſſen prä-<lb/>ſumtiver Procurator, jedoch immer nur mit beſonderer<lb/>
Erlaubniß der Prätors: beyſpielsweiſe nennt er als ſolche<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[137/0151]
§. 74. Anomaliſche Rechte. Faktiſche Natur. Familie.
nicht der Vater, weil auf deſſen Perſon dabey nicht ge-
rechnet war; auch in der Perſon des Sohnes ruht einſt-
weilen die Klage aus der Adſtipulation, weil ſonſt das
eingeklagte Geld dem Vater erworben werden würde; ſie
kann daher erſt geltend gemacht werden, wenn der Sohn
aus der väterlichen Gewalt ausgetreten iſt, und zwar
ohne capitis deminutio, weil durch dieſe die Stipula-
tionsklage ganz untergehen würde (h).
Auch ein Sklave kann gegen Jeden im Verhältniß ei-
nes Mandats oder einer negotiorum gestio ſtehen, und
dieſes Verhältniß nach der Manumiſſion unverändert fort-
ſetzen. Allein eine Klage daraus gieng gegen ihn nur
wegen der nach der Freylaſſung vorgenommenen Hand-
lungen, nicht wegen der früheren, weil die contractlichen
Handlungen eines Sklaven überhaupt keine Klagen erzeu-
gen (§ 65): eine Ausnahme dieſer Einſchränkung gilt für
den Fall, wenn die frühere Geſchäftsführung mit der ſpä-
teren unzertrennlich zuſammenhängt, indem nun die Klage
die früheren und ſpäteren Handlungen zugleich umfaßt (i).
C. Actio depositi.
Ulpian ſagt, ein filiusfamilias könne nicht ſelten im
Namen des abweſenden Vaters klagen, als deſſen prä-
ſumtiver Procurator, jedoch immer nur mit beſonderer
Erlaubniß der Prätors: beyſpielsweiſe nennt er als ſolche
(h) Gajus III. § 114. S. o.
§ 67 l und § 70 i.
(i) L. 17 de negot. gestis (3.
5.). S. o. § 65 und Beylage IV.
Note n.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/151>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.