Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Zweytes Kapitel. Die Personen als Träger der Rechtsverhältnisse. §. 60. Natürliche Rechtsfähigkeit und deren positive Modificationen. Jedes Rechtsverhältniß besteht in der Beziehung einer In dem Rechtsverhältniß aber steht eine bestimmte II. 1
Zweytes Kapitel. Die Perſonen als Träger der Rechtsverhältniſſe. §. 60. Natürliche Rechtsfähigkeit und deren poſitive Modificationen. Jedes Rechtsverhältniß beſteht in der Beziehung einer In dem Rechtsverhältniß aber ſteht eine beſtimmte II. 1
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Zweytes Kapitel.
Die Perſonen als Träger der Rechtsverhältniſſe.
§. 60.
Natürliche Rechtsfähigkeit und deren poſitive
Modificationen.
Jedes Rechtsverhältniß beſteht in der Beziehung einer
Perſon zu einer andern Perſon. Der erſte Beſtandtheil
deſſelben, der einer genaueren Betrachtung bedarf, iſt die
Natur der Perſonen, deren gegenſeitige Beziehung jenes
Verhältniß zu bilden fähig iſt. Hier iſt alſo die Frage
zu beantworten: Wer kann Träger oder Subject eines
Rechtsverhältniſſes ſeyn? Dieſe Frage betrifft das moͤg-
liche Haben der Rechte, oder die Rechtsfähigkeit,
nicht das mögliche Erwerben derſelben, oder die Hand-
lungsfähigkeit, welche erſt in einem folgenden Ab-
ſchnitt betrachtet werden wird (§ 106).
In dem Rechtsverhältniß aber ſteht eine beſtimmte
Perſon in Beziehung bald zu einer gleichfalls beſtimmten
einzelnen Perſon, bald unbeſtimmt zu allen anderen Men-
ſchen (§ 58). Die gegenwärtige Unterſuchung kann ihrer
II. 1
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/15>, abgerufen am 03.03.2025. |