Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen.
völlig fremde Völker anzuwenden, von welchen diese Ge- sinnung nicht getheilt und dieses Verfahren nicht erwiedert wird. Eine solche Anwendung aber hat einen rein sittli- chen Character, und nicht die Natur eines positiven Rechts.
§. 12. Gewohnheitsrecht.
G. F. Puchta das Gewohnheitsrecht B. 1. 2. Erlangen 1828. 1837. 8.
Die hier unter dem Namen des Volksrechts dargestellte Rechtserzeugung, die auf unsichtbare Weise vor sich geht, und also nicht auf eine äußere Begebenheit und auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückgeführt werden kann, ist zwar zu allen Zeiten anerkannt worden, aber diese Anerkennung ist meist aus zwey Ursachen unfruchtbar geblieben: indem man ihr eine zu beschränkte Stellung anwies, und indem man ihr Wesen unrichtig auffaßte. Das erste kann erst unten, in Verbindung mit der Gesetzgebung, klar gemacht werden: das zweyte steht in Verbindung mit dem dabey üblichen Namen des Gewohnheitsrechts.
Dieser Name konnte leicht zu folgender Gedankenge- nealogie verleiten. Wenn in einem Rechtsverhältniß irgend Etwas geschehen mußte, so war es ursprünglich ganz gleichgültig, was geschah; Zufall und Willkühr bestimmte irgend eine Entscheidung. Kam nun derselbe Fall aber- mals vor, so war es bequemer, dieselbe Entscheidung zu wiederholen, als sich auf eine neue zu besinnen, und mit jeder neuen Wiederholung mußte dieses Verfahren noch
Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen.
völlig fremde Völker anzuwenden, von welchen dieſe Ge- ſinnung nicht getheilt und dieſes Verfahren nicht erwiedert wird. Eine ſolche Anwendung aber hat einen rein ſittli- chen Character, und nicht die Natur eines poſitiven Rechts.
§. 12. Gewohnheitsrecht.
G. F. Puchta das Gewohnheitsrecht B. 1. 2. Erlangen 1828. 1837. 8.
Die hier unter dem Namen des Volksrechts dargeſtellte Rechtserzeugung, die auf unſichtbare Weiſe vor ſich geht, und alſo nicht auf eine äußere Begebenheit und auf einen beſtimmten Zeitpunkt zurückgeführt werden kann, iſt zwar zu allen Zeiten anerkannt worden, aber dieſe Anerkennung iſt meiſt aus zwey Urſachen unfruchtbar geblieben: indem man ihr eine zu beſchränkte Stellung anwies, und indem man ihr Weſen unrichtig auffaßte. Das erſte kann erſt unten, in Verbindung mit der Geſetzgebung, klar gemacht werden: das zweyte ſteht in Verbindung mit dem dabey üblichen Namen des Gewohnheitsrechts.
Dieſer Name konnte leicht zu folgender Gedankenge- nealogie verleiten. Wenn in einem Rechtsverhältniß irgend Etwas geſchehen mußte, ſo war es urſprünglich ganz gleichgültig, was geſchah; Zufall und Willkühr beſtimmte irgend eine Entſcheidung. Kam nun derſelbe Fall aber- mals vor, ſo war es bequemer, dieſelbe Entſcheidung zu wiederholen, als ſich auf eine neue zu beſinnen, und mit jeder neuen Wiederholung mußte dieſes Verfahren noch
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Buch I. Quellen. Kap. II. Allg. Natur der Quellen.
völlig fremde Völker anzuwenden, von welchen dieſe Ge-
ſinnung nicht getheilt und dieſes Verfahren nicht erwiedert
wird. Eine ſolche Anwendung aber hat einen rein ſittli-
chen Character, und nicht die Natur eines poſitiven Rechts.
§. 12.
Gewohnheitsrecht.
G. F. Puchta das Gewohnheitsrecht B. 1. 2. Erlangen 1828. 1837. 8.
Die hier unter dem Namen des Volksrechts dargeſtellte
Rechtserzeugung, die auf unſichtbare Weiſe vor ſich geht,
und alſo nicht auf eine äußere Begebenheit und auf einen
beſtimmten Zeitpunkt zurückgeführt werden kann, iſt zwar
zu allen Zeiten anerkannt worden, aber dieſe Anerkennung
iſt meiſt aus zwey Urſachen unfruchtbar geblieben: indem
man ihr eine zu beſchränkte Stellung anwies, und indem
man ihr Weſen unrichtig auffaßte. Das erſte kann erſt
unten, in Verbindung mit der Geſetzgebung, klar gemacht
werden: das zweyte ſteht in Verbindung mit dem dabey
üblichen Namen des Gewohnheitsrechts.
Dieſer Name konnte leicht zu folgender Gedankenge-
nealogie verleiten. Wenn in einem Rechtsverhältniß irgend
Etwas geſchehen mußte, ſo war es urſprünglich ganz
gleichgültig, was geſchah; Zufall und Willkühr beſtimmte
irgend eine Entſcheidung. Kam nun derſelbe Fall aber-
mals vor, ſo war es bequemer, dieſelbe Entſcheidung zu
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/90>, abgerufen am 21.11.2024.
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