Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten. gen für sich begründen kann (Sachenrecht und Obligatio-nenrecht). Zwar kann auch hierin ein Wechsel durch Än- derungen in der Zeit eintreten, aber er ist zufällig, und dem Wesen des Vermögens fremd. Bey dem zweyten dagegen erscheint dieser Wechsel als nothwendig herbeyge- führt durch das jedem Individuum vorbestimmte Lebens- ziel, ja er selbst ist die Grundlage und der eigentliche Inhalt des ganzen Rechtsverhältnisses. §. 58. Übersicht der Rechtsinstitute. Die hier versuchte Zusammenstellung der Rechtsinsti- (a) So wird der Begriff des
Rechtsobjects richtig bestimmt von Puchta, Rhein. Museum B. 3 S. 298. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. gen für ſich begründen kann (Sachenrecht und Obligatio-nenrecht). Zwar kann auch hierin ein Wechſel durch Än- derungen in der Zeit eintreten, aber er iſt zufällig, und dem Weſen des Vermögens fremd. Bey dem zweyten dagegen erſcheint dieſer Wechſel als nothwendig herbeyge- führt durch das jedem Individuum vorbeſtimmte Lebens- ziel, ja er ſelbſt iſt die Grundlage und der eigentliche Inhalt des ganzen Rechtsverhältniſſes. §. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute. Die hier verſuchte Zuſammenſtellung der Rechtsinſti- (a) So wird der Begriff des
Rechtsobjects richtig beſtimmt von Puchta, Rhein. Muſeum B. 3 S. 298. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0442" n="386"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Weſen und Arten.</fw><lb/> gen für ſich begründen kann (Sachenrecht und Obligatio-<lb/> nenrecht). Zwar kann auch hierin ein Wechſel durch Än-<lb/> derungen in der Zeit eintreten, aber er iſt zufällig, und<lb/> dem Weſen des Vermögens fremd. Bey dem zweyten<lb/> dagegen erſcheint dieſer Wechſel als nothwendig herbeyge-<lb/> führt durch das jedem Individuum vorbeſtimmte Lebens-<lb/> ziel, ja er ſelbſt iſt die Grundlage und der eigentliche<lb/> Inhalt des ganzen Rechtsverhältniſſes.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 58.<lb/><hi rendition="#g">Überſicht der Rechtsinſtitute</hi>.</head><lb/> <p>Die hier verſuchte Zuſammenſtellung der Rechtsinſti-<lb/> tute iſt gegründet auf das innerſte Weſen derſelben, näm-<lb/> lich auf ihren organiſchen Zuſammenhang mit dem We-<lb/> ſen des Menſchen ſelbſt, welchem ſie inhäriren. Alle an-<lb/> dere Eigenſchaften derſelben müſſen dagegen vergleichungs-<lb/> weiſe als untergeordnet, und zur Grundlage des ganzen<lb/> Rechtsſyſtems nicht geeignet erſcheinen. Dahin gehören<lb/> insbeſondere folgende Beziehungen. Erſtlich das <hi rendition="#g">Object</hi><lb/> der Rechtsverhältniſſe, oder dasjenige was durch ſie un-<lb/> ſrem Willen eigentlich unterworfen wird <note place="foot" n="(a)">So wird der Begriff des<lb/> Rechtsobjects richtig beſtimmt von<lb/><hi rendition="#g">Puchta</hi>, Rhein. Muſeum B. 3<lb/> S. 298.</note>. Dieſe Be-<lb/> ziehung hat nur Realität unter Vorausſetzung der Herr-<lb/> ſchaft als Grundcharacters der Rechtsverhältniſſe, wobey<lb/> man allerdings zunächſt zu fragen hat, <hi rendition="#g">was</hi> von uns<lb/> beherrſcht werden ſoll. Sie eignet ſich alſo zu einer Un-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [386/0442]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
gen für ſich begründen kann (Sachenrecht und Obligatio-
nenrecht). Zwar kann auch hierin ein Wechſel durch Än-
derungen in der Zeit eintreten, aber er iſt zufällig, und
dem Weſen des Vermögens fremd. Bey dem zweyten
dagegen erſcheint dieſer Wechſel als nothwendig herbeyge-
führt durch das jedem Individuum vorbeſtimmte Lebens-
ziel, ja er ſelbſt iſt die Grundlage und der eigentliche
Inhalt des ganzen Rechtsverhältniſſes.
§. 58.
Überſicht der Rechtsinſtitute.
Die hier verſuchte Zuſammenſtellung der Rechtsinſti-
tute iſt gegründet auf das innerſte Weſen derſelben, näm-
lich auf ihren organiſchen Zuſammenhang mit dem We-
ſen des Menſchen ſelbſt, welchem ſie inhäriren. Alle an-
dere Eigenſchaften derſelben müſſen dagegen vergleichungs-
weiſe als untergeordnet, und zur Grundlage des ganzen
Rechtsſyſtems nicht geeignet erſcheinen. Dahin gehören
insbeſondere folgende Beziehungen. Erſtlich das Object
der Rechtsverhältniſſe, oder dasjenige was durch ſie un-
ſrem Willen eigentlich unterworfen wird (a). Dieſe Be-
ziehung hat nur Realität unter Vorausſetzung der Herr-
ſchaft als Grundcharacters der Rechtsverhältniſſe, wobey
man allerdings zunächſt zu fragen hat, was von uns
beherrſcht werden ſoll. Sie eignet ſich alſo zu einer Un-
(a) So wird der Begriff des
Rechtsobjects richtig beſtimmt von
Puchta, Rhein. Muſeum B. 3
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