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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten.
gen für sich begründen kann (Sachenrecht und Obligatio-
nenrecht). Zwar kann auch hierin ein Wechsel durch Än-
derungen in der Zeit eintreten, aber er ist zufällig, und
dem Wesen des Vermögens fremd. Bey dem zweyten
dagegen erscheint dieser Wechsel als nothwendig herbeyge-
führt durch das jedem Individuum vorbestimmte Lebens-
ziel, ja er selbst ist die Grundlage und der eigentliche
Inhalt des ganzen Rechtsverhältnisses.

§. 58.
Übersicht der Rechtsinstitute.

Die hier versuchte Zusammenstellung der Rechtsinsti-
tute ist gegründet auf das innerste Wesen derselben, näm-
lich auf ihren organischen Zusammenhang mit dem We-
sen des Menschen selbst, welchem sie inhäriren. Alle an-
dere Eigenschaften derselben müssen dagegen vergleichungs-
weise als untergeordnet, und zur Grundlage des ganzen
Rechtssystems nicht geeignet erscheinen. Dahin gehören
insbesondere folgende Beziehungen. Erstlich das Object
der Rechtsverhältnisse, oder dasjenige was durch sie un-
srem Willen eigentlich unterworfen wird (a). Diese Be-
ziehung hat nur Realität unter Voraussetzung der Herr-
schaft als Grundcharacters der Rechtsverhältnisse, wobey
man allerdings zunächst zu fragen hat, was von uns
beherrscht werden soll. Sie eignet sich also zu einer Un-

(a) So wird der Begriff des
Rechtsobjects richtig bestimmt von
Puchta, Rhein. Museum B. 3
S. 298.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
gen für ſich begründen kann (Sachenrecht und Obligatio-
nenrecht). Zwar kann auch hierin ein Wechſel durch Än-
derungen in der Zeit eintreten, aber er iſt zufällig, und
dem Weſen des Vermögens fremd. Bey dem zweyten
dagegen erſcheint dieſer Wechſel als nothwendig herbeyge-
führt durch das jedem Individuum vorbeſtimmte Lebens-
ziel, ja er ſelbſt iſt die Grundlage und der eigentliche
Inhalt des ganzen Rechtsverhältniſſes.

§. 58.
Überſicht der Rechtsinſtitute.

Die hier verſuchte Zuſammenſtellung der Rechtsinſti-
tute iſt gegründet auf das innerſte Weſen derſelben, näm-
lich auf ihren organiſchen Zuſammenhang mit dem We-
ſen des Menſchen ſelbſt, welchem ſie inhäriren. Alle an-
dere Eigenſchaften derſelben müſſen dagegen vergleichungs-
weiſe als untergeordnet, und zur Grundlage des ganzen
Rechtsſyſtems nicht geeignet erſcheinen. Dahin gehören
insbeſondere folgende Beziehungen. Erſtlich das Object
der Rechtsverhältniſſe, oder dasjenige was durch ſie un-
ſrem Willen eigentlich unterworfen wird (a). Dieſe Be-
ziehung hat nur Realität unter Vorausſetzung der Herr-
ſchaft als Grundcharacters der Rechtsverhältniſſe, wobey
man allerdings zunächſt zu fragen hat, was von uns
beherrſcht werden ſoll. Sie eignet ſich alſo zu einer Un-

(a) So wird der Begriff des
Rechtsobjects richtig beſtimmt von
Puchta, Rhein. Muſeum B. 3
S. 298.
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[386/0442] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. gen für ſich begründen kann (Sachenrecht und Obligatio- nenrecht). Zwar kann auch hierin ein Wechſel durch Än- derungen in der Zeit eintreten, aber er iſt zufällig, und dem Weſen des Vermögens fremd. Bey dem zweyten dagegen erſcheint dieſer Wechſel als nothwendig herbeyge- führt durch das jedem Individuum vorbeſtimmte Lebens- ziel, ja er ſelbſt iſt die Grundlage und der eigentliche Inhalt des ganzen Rechtsverhältniſſes. §. 58. Überſicht der Rechtsinſtitute. Die hier verſuchte Zuſammenſtellung der Rechtsinſti- tute iſt gegründet auf das innerſte Weſen derſelben, näm- lich auf ihren organiſchen Zuſammenhang mit dem We- ſen des Menſchen ſelbſt, welchem ſie inhäriren. Alle an- dere Eigenſchaften derſelben müſſen dagegen vergleichungs- weiſe als untergeordnet, und zur Grundlage des ganzen Rechtsſyſtems nicht geeignet erſcheinen. Dahin gehören insbeſondere folgende Beziehungen. Erſtlich das Object der Rechtsverhältniſſe, oder dasjenige was durch ſie un- ſrem Willen eigentlich unterworfen wird (a). Dieſe Be- ziehung hat nur Realität unter Vorausſetzung der Herr- ſchaft als Grundcharacters der Rechtsverhältniſſe, wobey man allerdings zunächſt zu fragen hat, was von uns beherrſcht werden ſoll. Sie eignet ſich alſo zu einer Un- (a) So wird der Begriff des Rechtsobjects richtig beſtimmt von Puchta, Rhein. Muſeum B. 3 S. 298.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/442>, abgerufen am 21.11.2024.