Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R. chenrechts. Außerdem kann dieselbe Wirkung, wie durcheine solche Ausnahme, auch hervorgebracht werden durch den schon oben aufgestellten regelmäßigen Vorzug der Reichsgesetze vor dem canonischen Recht: wenn nämlich die Reichsgesetze einen einzelnen Satz des canonischen Rechts mißbilligt, und dadurch der entgegenstehenden Römischen Regel wiederum Eingang verschafft haben (e). §. 43. Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen. (Widerspruch). Fortsetzung. Wichtiger aber, und schwieriger zu behandeln, ist der Vor Allem ist es nöthig, die Novellen von den drey (e) So z. B. in der Lehre von den Zinsen, worin wenigstens das allgemein anerkannt ist, daß das durchgreifende Zinsenverbot des canonischen Rechts durch die Reichsgesetze beseitigt, also die Zulässigkeit der Zinsen überhaupt, so wie im Römischen Recht, fest- gestellt ist. Die näheren Bestim- mungen freylich sind sehr be- stritten. (a) Vieles Gute findet sich bey
Thibaut civilist. Abhandlungen Num. 6 und bey Löhr Justini- aus Campilation in: Grolman und Löhr Magazin B. 3 Num. 7. -- Sehr reichhaltiges Verzeichniß von Schriftstellern bey Haubold Inst. jur. Rom. hist. dogm. ed. 1826 § 300. Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R. chenrechts. Außerdem kann dieſelbe Wirkung, wie durcheine ſolche Ausnahme, auch hervorgebracht werden durch den ſchon oben aufgeſtellten regelmäßigen Vorzug der Reichsgeſetze vor dem canoniſchen Recht: wenn nämlich die Reichsgeſetze einen einzelnen Satz des canoniſchen Rechts mißbilligt, und dadurch der entgegenſtehenden Römiſchen Regel wiederum Eingang verſchafft haben (e). §. 43. Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen. (Widerſpruch). Fortſetzung. Wichtiger aber, und ſchwieriger zu behandeln, iſt der Vor Allem iſt es nöthig, die Novellen von den drey (e) So z. B. in der Lehre von den Zinſen, worin wenigſtens das allgemein anerkannt iſt, daß das durchgreifende Zinſenverbot des canoniſchen Rechts durch die Reichsgeſetze beſeitigt, alſo die Zuläſſigkeit der Zinſen überhaupt, ſo wie im Römiſchen Recht, feſt- geſtellt iſt. Die näheren Beſtim- mungen freylich ſind ſehr be- ſtritten. (a) Vieles Gute findet ſich bey
Thibaut civiliſt. Abhandlungen Num. 6 und bey Löhr Juſtini- aus Campilation in: Grolman und Löhr Magazin B. 3 Num. 7. — Sehr reichhaltiges Verzeichniß von Schriftſtellern bey Haubold Inst. jur. Rom. hist. dogm. ed. 1826 § 300. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0324" n="268"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Quellen des heutigen R. R.</fw><lb/> chenrechts. Außerdem kann dieſelbe Wirkung, wie durch<lb/> eine ſolche Ausnahme, auch hervorgebracht werden durch<lb/> den ſchon oben aufgeſtellten regelmäßigen Vorzug der<lb/> Reichsgeſetze vor dem canoniſchen Recht: wenn nämlich<lb/> die Reichsgeſetze einen einzelnen Satz des canoniſchen Rechts<lb/> mißbilligt, und dadurch der entgegenſtehenden Römiſchen<lb/> Regel wiederum Eingang verſchafft haben <note place="foot" n="(e)">So z. B. in der Lehre von<lb/> den Zinſen, worin wenigſtens das<lb/> allgemein anerkannt iſt, daß das<lb/> durchgreifende Zinſenverbot des<lb/> canoniſchen Rechts durch die<lb/> Reichsgeſetze beſeitigt, alſo die<lb/> Zuläſſigkeit der Zinſen überhaupt,<lb/> ſo wie im Römiſchen Recht, feſt-<lb/> geſtellt iſt. Die näheren Beſtim-<lb/> mungen freylich ſind ſehr be-<lb/> ſtritten.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 43.<lb/><hi rendition="#g">Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen.<lb/> (Widerſpruch)</hi>. Fortſetzung.</head><lb/> <p>Wichtiger aber, und ſchwieriger zu behandeln, iſt der<lb/> Widerſpruch zwiſchen einzelnen Stücken der Juſtiniani-<lb/> ſchen Geſetzgebung. Dieſer kommt in großer Ausdehnung<lb/> vor, und die Meynungen der neueren Schriftſteller ſind<lb/> darüber außerordentlich verſchieden <note place="foot" n="(a)">Vieles Gute findet ſich bey<lb/><hi rendition="#g">Thibaut</hi> civiliſt. Abhandlungen<lb/> Num. 6 und bey <hi rendition="#g">Löhr</hi> Juſtini-<lb/> aus Camp<hi rendition="#aq">i</hi>lation in: Grolman<lb/> und Löhr Magazin B. 3 Num. 7.<lb/> — Sehr reichhaltiges Verzeichniß<lb/> von Schriftſtellern bey <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Haubold</hi><lb/> Inst. jur. Rom. hist. dogm. ed.</hi><lb/> 1826 § 300.</note>.</p><lb/> <p>Vor Allem iſt es nöthig, die Novellen von den drey<lb/> Rechtsbüchern zu unterſcheiden. Die Novellen waren dazu<lb/> beſtimmt, als einzelne Geſetze nach und nach das Recht<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [268/0324]
Buch I. Quellen. Kap. IV. Quellen des heutigen R. R.
chenrechts. Außerdem kann dieſelbe Wirkung, wie durch
eine ſolche Ausnahme, auch hervorgebracht werden durch
den ſchon oben aufgeſtellten regelmäßigen Vorzug der
Reichsgeſetze vor dem canoniſchen Recht: wenn nämlich
die Reichsgeſetze einen einzelnen Satz des canoniſchen Rechts
mißbilligt, und dadurch der entgegenſtehenden Römiſchen
Regel wiederum Eingang verſchafft haben (e).
§. 43.
Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen.
(Widerſpruch). Fortſetzung.
Wichtiger aber, und ſchwieriger zu behandeln, iſt der
Widerſpruch zwiſchen einzelnen Stücken der Juſtiniani-
ſchen Geſetzgebung. Dieſer kommt in großer Ausdehnung
vor, und die Meynungen der neueren Schriftſteller ſind
darüber außerordentlich verſchieden (a).
Vor Allem iſt es nöthig, die Novellen von den drey
Rechtsbüchern zu unterſcheiden. Die Novellen waren dazu
beſtimmt, als einzelne Geſetze nach und nach das Recht
(e) So z. B. in der Lehre von
den Zinſen, worin wenigſtens das
allgemein anerkannt iſt, daß das
durchgreifende Zinſenverbot des
canoniſchen Rechts durch die
Reichsgeſetze beſeitigt, alſo die
Zuläſſigkeit der Zinſen überhaupt,
ſo wie im Römiſchen Recht, feſt-
geſtellt iſt. Die näheren Beſtim-
mungen freylich ſind ſehr be-
ſtritten.
(a) Vieles Gute findet ſich bey
Thibaut civiliſt. Abhandlungen
Num. 6 und bey Löhr Juſtini-
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