Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze. leicht gelingen wird, den Zweifel gänzlich zu beseitigen,ob nicht der Theil des Rescripts, worin man den ver- steckten Gegensatz wahrzunehmen glaubt, doch nur zu den zufälligen Bedingungen des einzelnen Rechtsfalls gehört hat (l). §. 42. B. Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen. (Widerspruch.) Bisher ist von der Auslegung der einzelnen Gesetze Das regelmäßige Verfahren besteht in der Bildung (l) Mühlenbruch, Archiv für civil. Praxis II. S. 427.
Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. leicht gelingen wird, den Zweifel gänzlich zu beſeitigen,ob nicht der Theil des Reſcripts, worin man den ver- ſteckten Gegenſatz wahrzunehmen glaubt, doch nur zu den zufälligen Bedingungen des einzelnen Rechtsfalls gehört hat (l). §. 42. B. Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen. (Widerſpruch.) Bisher iſt von der Auslegung der einzelnen Geſetze Das regelmäßige Verfahren beſteht in der Bildung (l) Mühlenbruch, Archiv für civil. Praxis II. S. 427.
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Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
leicht gelingen wird, den Zweifel gänzlich zu beſeitigen,
ob nicht der Theil des Reſcripts, worin man den ver-
ſteckten Gegenſatz wahrzunehmen glaubt, doch nur zu
den zufälligen Bedingungen des einzelnen Rechtsfalls
gehört hat (l).
§. 42.
B. Auslegung der Rechtsquellen im Ganzen.
(Widerſpruch.)
Bisher iſt von der Auslegung der einzelnen Geſetze
die Rede geweſen. Allein die Geſammtheit der oben an-
gegebenen Rechtsquellen (§ 17—21) bildet ein Ganzes,
welches zur Löſung jeder vorkommenden Aufgabe im Ge-
biete des Rechts beſtimmt iſt. Damit es zu dieſem Zweck
tauglich ſey, müſſen wir daran zwey Anforderungen ma-
chen: Einheit und Vollſtändigkeit. — Hierin aber
können wir uns nicht auf die Geſetze allein beſchränken,
ſondern es müſſen vielmehr alle Arten der Rechtsquellen
berückſichtigt werden. — Dagegen ſind auch hier (wie bey
der Auslegung der einzelnen Geſetze) zuerſt die Grund-
ſätze des regelmäßigen Verfahrens, dann die Hülfsmittel
für mangelhafte Zuſtände anzugeben.
Das regelmäßige Verfahren beſteht in der Bildung
eines Rechtsſyſtems aus der Geſammtheit der Quellen.
Dieſe iſt ihrem Weſen nach ähnlich der Conſtruction der
einzelnen Rechtsverhältniſſe und Rechtsinſtitute (§ 4. 5.),
nur daß dieſe Conſtruction hier mehr im Großen durch-
(l) Mühlenbruch, Archiv für civil. Praxis II. S. 427.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/318>, abgerufen am 03.03.2025. |