Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. longa consuet. für das praktische Recht ganz unbe-deutend. Alles was hier über die Unanwendbarkeit des Römi- Anders würde es sich in den Deutschen Staaten mit §. 28. Ansichten der Neueren von den Rechtsquellen. Es sollen nun noch die Hauptpunkte angegeben wer- Die Gesetzgebung wird sehr gewöhnlich in ein ganz Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. longa consuet. für das praktiſche Recht ganz unbe-deutend. Alles was hier über die Unanwendbarkeit des Römi- Anders würde es ſich in den Deutſchen Staaten mit §. 28. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Es ſollen nun noch die Hauptpunkte angegeben wer- Die Geſetzgebung wird ſehr gewöhnlich in ein ganz <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0222" n="166"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Quellen des heutigen R. R.</fw><lb/><hi rendition="#aq">longa consuet.</hi> für das praktiſche Recht ganz unbe-<lb/> deutend.</p><lb/> <p>Alles was hier über die Unanwendbarkeit des Römi-<lb/> ſchen Rechts auf die Lehre von den Rechtsquellen geſagt<lb/> worden iſt, gilt ganz eben ſo auch von dem canoni-<lb/> ſchen Recht.</p><lb/> <p>Anders würde es ſich in den Deutſchen Staaten mit<lb/> den Reichsgeſetzen verhalten, da dieſe unſtreitig für das<lb/> öffentliche Recht eben ſo wohl als für das Privatrecht<lb/> Geſetzeskraft hatten. Aber auch von ihnen kann hier nicht<lb/> die Rede ſeyn, da ſie überhaupt Nichts über die Rechts-<lb/> quellen enthalten, als die allgemeine und unbeſtimmte<lb/> Anerkennung des Daſeyns eines Gewohnheitsrechts (§ 25),<lb/> welches aber dieſer Anerkennung in der That nicht bedurfte.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 28.<lb/><hi rendition="#g">Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen</hi>.</head><lb/> <p>Es ſollen nun noch die Hauptpunkte angegeben wer-<lb/> den, worin die bey den Neueren als vorherrſchend erſchei-<lb/> nenden Anſichten der Rechtsquellen von den hier aufge-<lb/> ſtellten abweichen. Dabey wird großentheils ſchon die<lb/> bloße Aufſtellung des Gegenſatzes, ohne Angabe einzelner<lb/> Schriftſteller, und ohne Ausführung eines Streites, an<lb/> dieſer Stelle hinreichen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Geſetzgebung</hi> wird ſehr gewöhnlich in ein ganz<lb/> anderes Verhältniß zu den Rechtsquellen überhaupt geſtellt.<lb/> Man hält ſie häufig für den einzig wahren und guten<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [166/0222]
Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
longa consuet. für das praktiſche Recht ganz unbe-
deutend.
Alles was hier über die Unanwendbarkeit des Römi-
ſchen Rechts auf die Lehre von den Rechtsquellen geſagt
worden iſt, gilt ganz eben ſo auch von dem canoni-
ſchen Recht.
Anders würde es ſich in den Deutſchen Staaten mit
den Reichsgeſetzen verhalten, da dieſe unſtreitig für das
öffentliche Recht eben ſo wohl als für das Privatrecht
Geſetzeskraft hatten. Aber auch von ihnen kann hier nicht
die Rede ſeyn, da ſie überhaupt Nichts über die Rechts-
quellen enthalten, als die allgemeine und unbeſtimmte
Anerkennung des Daſeyns eines Gewohnheitsrechts (§ 25),
welches aber dieſer Anerkennung in der That nicht bedurfte.
§. 28.
Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen.
Es ſollen nun noch die Hauptpunkte angegeben wer-
den, worin die bey den Neueren als vorherrſchend erſchei-
nenden Anſichten der Rechtsquellen von den hier aufge-
ſtellten abweichen. Dabey wird großentheils ſchon die
bloße Aufſtellung des Gegenſatzes, ohne Angabe einzelner
Schriftſteller, und ohne Ausführung eines Streites, an
dieſer Stelle hinreichen.
Die Geſetzgebung wird ſehr gewöhnlich in ein ganz
anderes Verhältniß zu den Rechtsquellen überhaupt geſtellt.
Man hält ſie häufig für den einzig wahren und guten
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