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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 23. Aussprüche der Römer über die Gesetze.
weggeräumt, daß die Intestaterbfolge seit der Novelle 118
nicht mehr durch Agnation bedingt seyn sollte. -- Neues
Jus honorarium entstand schon längst nicht mehr, und
darum konnte auch nicht mehr von den geographischen
Gränzen seiner Anwendbarkeit die Rede seyn.

§. 23.
Aussprüche der Römer über die Gesetze.


Quellen:

Dig. I. 3. 4.
Cod. Just. I. 14. 15. 19. 22. 23.
Cod. Theod. I. 1. 2. 3.


Was uns über die älteren Formen der Gesetzgebung
in den Rechtsquellen aufbewahrt ist, hat eine sehr dürftige
Gestalt. Es sind fast nur Gemeinplätze, Anweisungen für
das Benehmen des Gesetzgebers, woraus wenig zu lernen
ist (a). Ohne Zweifel fanden sich bey den alten Juristen
lehrreiche Nachrichten über die Stellung jeder Art der
Volksschlüsse im alten Staatsrecht, so wie über die gesetz-
gebende Gewalt des Senats: aber diese hatten zu wenig
Beziehung auf die Zeit Justinians, als daß eine Aufnahme
in seine Sammlungen erwartet werden konnte (b).

Wichtiger und zusammenhängender sind die Nachrich-
ten und Regeln über die Kaisergesetze; diese waren noch
in Justinians Reich anwendbar, und theilweise ist auch

(a) L, 3--6. 8. 10--12, de leg.
(1. 3.).
(b) Schon die wenigen und
verstümmelten Worte bey Ulpian.
tit. de leg.
§ 3 bestätigen diese
Vermuthung. Vgl. Blume,
Zeitschriftt f. geschichtl. Rechts-
wiss. IV. 367.

§. 23. Ausſprüche der Römer über die Geſetze.
weggeräumt, daß die Inteſtaterbfolge ſeit der Novelle 118
nicht mehr durch Agnation bedingt ſeyn ſollte. — Neues
Jus honorarium entſtand ſchon längſt nicht mehr, und
darum konnte auch nicht mehr von den geographiſchen
Gränzen ſeiner Anwendbarkeit die Rede ſeyn.

§. 23.
Ausſprüche der Römer über die Geſetze.


Quellen:

Dig. I. 3. 4.
Cod. Just. I. 14. 15. 19. 22. 23.
Cod. Theod. I. 1. 2. 3.


Was uns über die älteren Formen der Geſetzgebung
in den Rechtsquellen aufbewahrt iſt, hat eine ſehr dürftige
Geſtalt. Es ſind faſt nur Gemeinplätze, Anweiſungen für
das Benehmen des Geſetzgebers, woraus wenig zu lernen
iſt (a). Ohne Zweifel fanden ſich bey den alten Juriſten
lehrreiche Nachrichten über die Stellung jeder Art der
Volksſchlüſſe im alten Staatsrecht, ſo wie über die geſetz-
gebende Gewalt des Senats: aber dieſe hatten zu wenig
Beziehung auf die Zeit Juſtinians, als daß eine Aufnahme
in ſeine Sammlungen erwartet werden konnte (b).

Wichtiger und zuſammenhängender ſind die Nachrich-
ten und Regeln über die Kaiſergeſetze; dieſe waren noch
in Juſtinians Reich anwendbar, und theilweiſe iſt auch

(a) L, 3—6. 8. 10—12, de leg.
(1. 3.).
(b) Schon die wenigen und
verſtümmelten Worte bey Ulpian.
tit. de leg.
§ 3 beſtätigen dieſe
Vermuthung. Vgl. Blume,
Zeitſchriftt f. geſchichtl. Rechts-
wiſſ. IV. 367.
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[121/0177] §. 23. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. weggeräumt, daß die Inteſtaterbfolge ſeit der Novelle 118 nicht mehr durch Agnation bedingt ſeyn ſollte. — Neues Jus honorarium entſtand ſchon längſt nicht mehr, und darum konnte auch nicht mehr von den geographiſchen Gränzen ſeiner Anwendbarkeit die Rede ſeyn. §. 23. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Quellen: Dig. I. 3. 4. Cod. Just. I. 14. 15. 19. 22. 23. Cod. Theod. I. 1. 2. 3. Was uns über die älteren Formen der Geſetzgebung in den Rechtsquellen aufbewahrt iſt, hat eine ſehr dürftige Geſtalt. Es ſind faſt nur Gemeinplätze, Anweiſungen für das Benehmen des Geſetzgebers, woraus wenig zu lernen iſt (a). Ohne Zweifel fanden ſich bey den alten Juriſten lehrreiche Nachrichten über die Stellung jeder Art der Volksſchlüſſe im alten Staatsrecht, ſo wie über die geſetz- gebende Gewalt des Senats: aber dieſe hatten zu wenig Beziehung auf die Zeit Juſtinians, als daß eine Aufnahme in ſeine Sammlungen erwartet werden konnte (b). Wichtiger und zuſammenhängender ſind die Nachrich- ten und Regeln über die Kaiſergeſetze; dieſe waren noch in Juſtinians Reich anwendbar, und theilweiſe iſt auch (a) L, 3—6. 8. 10—12, de leg. (1. 3.). (b) Schon die wenigen und verſtümmelten Worte bey Ulpian. tit. de leg. § 3 beſtätigen dieſe Vermuthung. Vgl. Blume, Zeitſchriftt f. geſchichtl. Rechts- wiſſ. IV. 367.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/177>, abgerufen am 21.11.2024.