Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 23. Aussprüche der Römer über die Gesetze. weggeräumt, daß die Intestaterbfolge seit der Novelle 118nicht mehr durch Agnation bedingt seyn sollte. -- Neues Jus honorarium entstand schon längst nicht mehr, und darum konnte auch nicht mehr von den geographischen Gränzen seiner Anwendbarkeit die Rede seyn. §. 23. Aussprüche der Römer über die Gesetze. Quellen: Dig. I. 3. 4. Cod. Just. I. 14. 15. 19. 22. 23. Cod. Theod. I. 1. 2. 3. Was uns über die älteren Formen der Gesetzgebung Wichtiger und zusammenhängender sind die Nachrich- (a) L, 3--6. 8. 10--12, de leg. (1. 3.). (b) Schon die wenigen und
verstümmelten Worte bey Ulpian. tit. de leg. § 3 bestätigen diese Vermuthung. Vgl. Blume, Zeitschriftt f. geschichtl. Rechts- wiss. IV. 367. §. 23. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. weggeräumt, daß die Inteſtaterbfolge ſeit der Novelle 118nicht mehr durch Agnation bedingt ſeyn ſollte. — Neues Jus honorarium entſtand ſchon längſt nicht mehr, und darum konnte auch nicht mehr von den geographiſchen Gränzen ſeiner Anwendbarkeit die Rede ſeyn. §. 23. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Quellen: Dig. I. 3. 4. Cod. Just. I. 14. 15. 19. 22. 23. Cod. Theod. I. 1. 2. 3. Was uns über die älteren Formen der Geſetzgebung Wichtiger und zuſammenhängender ſind die Nachrich- (a) L, 3—6. 8. 10—12, de leg. (1. 3.). (b) Schon die wenigen und
verſtümmelten Worte bey Ulpian. tit. de leg. § 3 beſtätigen dieſe Vermuthung. Vgl. Blume, Zeitſchriftt f. geſchichtl. Rechts- wiſſ. IV. 367. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0177" n="121"/><fw place="top" type="header">§. 23. Ausſprüche der Römer über die Geſetze.</fw><lb/> weggeräumt, daß die Inteſtaterbfolge ſeit der Novelle 118<lb/> nicht mehr durch Agnation bedingt ſeyn ſollte. — Neues<lb/><hi rendition="#aq">Jus honorarium</hi> entſtand ſchon längſt nicht mehr, und<lb/> darum konnte auch nicht mehr von den geographiſchen<lb/> Gränzen ſeiner Anwendbarkeit die Rede ſeyn.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 23.<lb/><hi rendition="#g">Ausſprüche der Römer über die Geſetze</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p> <hi rendition="#et">Quellen:</hi> </p> <list> <item><hi rendition="#aq">Dig. I.</hi> 3. 4.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">Cod. Just. I.</hi> 14. 15. 19. 22. 23.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">Cod. Theod. I.</hi> 1. 2. 3.</item> </list><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Was uns über die älteren Formen der Geſetzgebung<lb/> in den Rechtsquellen aufbewahrt iſt, hat eine ſehr dürftige<lb/> Geſtalt. Es ſind faſt nur Gemeinplätze, Anweiſungen für<lb/> das Benehmen des Geſetzgebers, woraus wenig zu lernen<lb/> iſt <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L,</hi> 3—6. 8. 10—12, <hi rendition="#i">de leg.</hi></hi><lb/> (1. 3.).</note>. Ohne Zweifel fanden ſich bey den alten Juriſten<lb/> lehrreiche Nachrichten über die Stellung jeder Art der<lb/> Volksſchlüſſe im alten Staatsrecht, ſo wie über die geſetz-<lb/> gebende Gewalt des Senats: aber dieſe hatten zu wenig<lb/><choice><sic>Veziehung</sic><corr>Beziehung</corr></choice> auf die Zeit Juſtinians, als daß eine Aufnahme<lb/> in ſeine Sammlungen erwartet werden konnte <note place="foot" n="(b)">Schon die wenigen und<lb/> verſtümmelten Worte bey <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>.<lb/><hi rendition="#i">tit. de leg.</hi></hi> § 3 beſtätigen dieſe<lb/> Vermuthung. Vgl. <hi rendition="#g">Blume</hi>,<lb/> Zeitſchriftt f. geſchichtl. Rechts-<lb/> wiſſ. <hi rendition="#aq">IV.</hi> 367.</note>.</p><lb/> <p>Wichtiger und zuſammenhängender ſind die Nachrich-<lb/> ten und Regeln über die Kaiſergeſetze; dieſe waren noch<lb/> in Juſtinians Reich anwendbar, und theilweiſe iſt auch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0177]
§. 23. Ausſprüche der Römer über die Geſetze.
weggeräumt, daß die Inteſtaterbfolge ſeit der Novelle 118
nicht mehr durch Agnation bedingt ſeyn ſollte. — Neues
Jus honorarium entſtand ſchon längſt nicht mehr, und
darum konnte auch nicht mehr von den geographiſchen
Gränzen ſeiner Anwendbarkeit die Rede ſeyn.
§. 23.
Ausſprüche der Römer über die Geſetze.
Quellen:
Dig. I. 3. 4.
Cod. Just. I. 14. 15. 19. 22. 23.
Cod. Theod. I. 1. 2. 3.
Was uns über die älteren Formen der Geſetzgebung
in den Rechtsquellen aufbewahrt iſt, hat eine ſehr dürftige
Geſtalt. Es ſind faſt nur Gemeinplätze, Anweiſungen für
das Benehmen des Geſetzgebers, woraus wenig zu lernen
iſt (a). Ohne Zweifel fanden ſich bey den alten Juriſten
lehrreiche Nachrichten über die Stellung jeder Art der
Volksſchlüſſe im alten Staatsrecht, ſo wie über die geſetz-
gebende Gewalt des Senats: aber dieſe hatten zu wenig
Beziehung auf die Zeit Juſtinians, als daß eine Aufnahme
in ſeine Sammlungen erwartet werden konnte (b).
Wichtiger und zuſammenhängender ſind die Nachrich-
ten und Regeln über die Kaiſergeſetze; dieſe waren noch
in Juſtinians Reich anwendbar, und theilweiſe iſt auch
(a) L, 3—6. 8. 10—12, de leg.
(1. 3.).
(b) Schon die wenigen und
verſtümmelten Worte bey Ulpian.
tit. de leg. § 3 beſtätigen dieſe
Vermuthung. Vgl. Blume,
Zeitſchriftt f. geſchichtl. Rechts-
wiſſ. IV. 367.
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