Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.10. Das Gemeinsame. Die Folge dieser Ansichten ist, daß das wissenschaft- 1) Thibaut a. a. O., S. 27. 28.
10. Das Gemeinſame. Die Folge dieſer Anſichten iſt, daß das wiſſenſchaft- 1) Thibaut a. a. O., S. 27. 28.
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10.
Das Gemeinſame.
Die Folge dieſer Anſichten iſt, daß das wiſſenſchaft-
liche Studium des Rechts, als welchem alle Erhal-
tung und Veredlung deſſelben obliegt, in beiderley
Ländern, den__ die Geſetzbücher haben, und die ſie
nicht haben, daſſelbe ſeyn müſſe. Ja nicht auf das
gemeine Recht allein beſchränke ich dieſe Gemeinſchaft,
ſie muß vielmehr auch auf die Landesrechte erſtreckt
werden aus zwey Gründen. Erſtlich weil die Lan-
desrechte großentheils nur durch Vergleichung und
durch Zurückführung auf alte nationale Wurzeln ver-
ſtanden werden können: zweytens weil ſchon an ſich
alles geſchichtliche der einzelnen Deutſchen Länder für
die ganze Nation ein natürliches Intereſſe hat. Daß
die Landesrechte bisher am wenigſten auf dieſe Weiſe
behandelt worden ſind, wird niemand läugnen 1);
aber viele Gründe laſſen für die Zukunft allgemei-
nere Theilnahme an der vaterländiſchen Geſchichte
hoffen, und davon wird auch das Studium der Lan-
desrechte belebt werden, die eben ſo wenig als das
gemeine Recht dem bloſen Handwerk anheim fallen
dürfen. Und ſo führt unſre Anſicht auf einem an-
1) Thibaut a. a. O., S. 27. 28.
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