dient wird. Aber dies kommt bei der Bestimmung des Ankaufswerthes zunächst nicht in Betracht.
Wenn wir hieraus schon die Schwierigkeit der Waldwerthberechnung sehen, so ist diese noch durch andere Rücksichten vermehrt, welche einer solchen Berechnungen zum Grunde liegen können.
Bei Zwangsenteignungen (Expropriationen), wenn sie Waldungen betreffen, kann nicht nur das des öffentlichen Nutzens wegen expropriirte Waldstück und dessen Werth in Frage kommen, sondern gar sehr auch der dem Besitzer verbleibende Rest des Waldes, welcher durch die Abtrennung nicht nur um den abgetrennten Theil verkleinert ist, sondern auf ver- schiedene Weise (z. B. dadurch sich ergebende Erschwerung der Bewirth- schaftung und Benutzung, Offenlegung gegen schädliche klimatische Ein- flüsse etc.) verschlechtert werden kann.
Besondere Berücksichtigung erheischt ferner die Waldwerthberechnung bei Zusammenlegungen und Vertauschungen, behufs der Ver- pfändung und der Besteuerung.
Das Verfahren der Waldwerthberechnung und die dabei in's Auge zu fassenden Werthobjekte, welche natürlich nicht blos in dem Holzvor- rathe bestehen, können hier eine eingehende Schilderung nicht finden, weil uns dies zu tief in diese sehr ausgebildete besondere Seite der Forstwissen- schaft führen würde. Es genügt die Andeutung, daß dabei Manches von bestimmendem Einfluß ist, was nicht in Geld verwandelt werden wohl aber wesentlich dazu beitragen kann, den Geldeswerth des Waldes zu erhöhen, z. B. die Güte des Bodens, die Lage an Land- oder Wasserstraßen und die Nähe großer Städte.
Die Forstverfassung.
Sobald wir den Blick über die engen Schranken eines einzelnen Privatwaldes und dessen Pflege erheben und den Begriff Staatsforst als den anderen Endpunkt der langen Größenreihe von Waldbesitzthümern fassen, so entwickelt sich in derselben Stufenfolge immer höher der Begriff der Forstverfassung. Hierdurch werden wir zum erstenmale an die bei der Forstverwaltung betheiligten Arbeiter -- dieses Wort in der weitesten Fassung genommen -- erinnert, deren Arbeitsleistungen in einer inein-
Roßmäßler, der Wald. 39
dient wird. Aber dies kommt bei der Beſtimmung des Ankaufswerthes zunächſt nicht in Betracht.
Wenn wir hieraus ſchon die Schwierigkeit der Waldwerthberechnung ſehen, ſo iſt dieſe noch durch andere Rückſichten vermehrt, welche einer ſolchen Berechnungen zum Grunde liegen können.
Bei Zwangsenteignungen (Expropriationen), wenn ſie Waldungen betreffen, kann nicht nur das des öffentlichen Nutzens wegen expropriirte Waldſtück und deſſen Werth in Frage kommen, ſondern gar ſehr auch der dem Beſitzer verbleibende Reſt des Waldes, welcher durch die Abtrennung nicht nur um den abgetrennten Theil verkleinert iſt, ſondern auf ver- ſchiedene Weiſe (z. B. dadurch ſich ergebende Erſchwerung der Bewirth- ſchaftung und Benutzung, Offenlegung gegen ſchädliche klimatiſche Ein- flüſſe etc.) verſchlechtert werden kann.
Beſondere Berückſichtigung erheiſcht ferner die Waldwerthberechnung bei Zuſammenlegungen und Vertauſchungen, behufs der Ver- pfändung und der Beſteuerung.
Das Verfahren der Waldwerthberechnung und die dabei in’s Auge zu faſſenden Werthobjekte, welche natürlich nicht blos in dem Holzvor- rathe beſtehen, können hier eine eingehende Schilderung nicht finden, weil uns dies zu tief in dieſe ſehr ausgebildete beſondere Seite der Forſtwiſſen- ſchaft führen würde. Es genügt die Andeutung, daß dabei Manches von beſtimmendem Einfluß iſt, was nicht in Geld verwandelt werden wohl aber weſentlich dazu beitragen kann, den Geldeswerth des Waldes zu erhöhen, z. B. die Güte des Bodens, die Lage an Land- oder Waſſerſtraßen und die Nähe großer Städte.
Die Forſtverfaſſung.
Sobald wir den Blick über die engen Schranken eines einzelnen Privatwaldes und deſſen Pflege erheben und den Begriff Staatsforſt als den anderen Endpunkt der langen Größenreihe von Waldbeſitzthümern faſſen, ſo entwickelt ſich in derſelben Stufenfolge immer höher der Begriff der Forſtverfaſſung. Hierdurch werden wir zum erſtenmale an die bei der Forſtverwaltung betheiligten Arbeiter — dieſes Wort in der weiteſten Faſſung genommen — erinnert, deren Arbeitsleiſtungen in einer inein-
Roßmäßler, der Wald. 39
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dient wird. Aber dies kommt bei der Beſtimmung des Ankaufswerthes
zunächſt nicht in Betracht.
Wenn wir hieraus ſchon die Schwierigkeit der Waldwerthberechnung
ſehen, ſo iſt dieſe noch durch andere Rückſichten vermehrt, welche einer
ſolchen Berechnungen zum Grunde liegen können.
Bei Zwangsenteignungen (Expropriationen), wenn ſie Waldungen
betreffen, kann nicht nur das des öffentlichen Nutzens wegen expropriirte
Waldſtück und deſſen Werth in Frage kommen, ſondern gar ſehr auch der
dem Beſitzer verbleibende Reſt des Waldes, welcher durch die Abtrennung
nicht nur um den abgetrennten Theil verkleinert iſt, ſondern auf ver-
ſchiedene Weiſe (z. B. dadurch ſich ergebende Erſchwerung der Bewirth-
ſchaftung und Benutzung, Offenlegung gegen ſchädliche klimatiſche Ein-
flüſſe etc.) verſchlechtert werden kann.
Beſondere Berückſichtigung erheiſcht ferner die Waldwerthberechnung
bei Zuſammenlegungen und Vertauſchungen, behufs der Ver-
pfändung und der Beſteuerung.
Das Verfahren der Waldwerthberechnung und die dabei in’s Auge
zu faſſenden Werthobjekte, welche natürlich nicht blos in dem Holzvor-
rathe beſtehen, können hier eine eingehende Schilderung nicht finden, weil
uns dies zu tief in dieſe ſehr ausgebildete beſondere Seite der Forſtwiſſen-
ſchaft führen würde. Es genügt die Andeutung, daß dabei Manches von
beſtimmendem Einfluß iſt, was nicht in Geld verwandelt werden wohl aber
weſentlich dazu beitragen kann, den Geldeswerth des Waldes zu erhöhen,
z. B. die Güte des Bodens, die Lage an Land- oder Waſſerſtraßen
und die Nähe großer Städte.
Die Forſtverfaſſung.
Sobald wir den Blick über die engen Schranken eines einzelnen
Privatwaldes und deſſen Pflege erheben und den Begriff Staatsforſt als
den anderen Endpunkt der langen Größenreihe von Waldbeſitzthümern faſſen,
ſo entwickelt ſich in derſelben Stufenfolge immer höher der Begriff der
Forſtverfaſſung. Hierdurch werden wir zum erſtenmale an die bei der
Forſtverwaltung betheiligten Arbeiter — dieſes Wort in der weiteſten
Faſſung genommen — erinnert, deren Arbeitsleiſtungen in einer inein-
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Roßmäßler, Emil Adolf: Der Wald. Leipzig u. a., 1863, S. 609. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rossmaessler_wald_1863/665>, abgerufen am 22.12.2024.
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