und keiner hernach dem andern an seiner Expe- dition hinderlich seyn könne.
DasXXIV.Capitul. Von Processen.
§. 1.
FLeichwie ein Landes-Fürst überhaupt vor das Wohl seiner Unterthanen wachen und dahin sehen muß, daß Recht und Gerechtigkeit gehandhabet werde; Also hat er seine Landes-Fürstliche Sorge auch billig mit dahin zu richten, daß die Processe verhütet, oder diejenigen, die in Motu sind, so viel als möglich, beschleuniget werden. Es werden dadurch manche Thaler, die zu dem ge- meinschafftlichen Nutzen des Landes angewen- det werden können, in der Unterthanen Beu- teln conservirt, die Gemüther gegen ihre Mit- Bürger von der Verbitterung abgehalten, und ein ieder, der von den Proceßiren befreyet ist, wird in den Stand gesetzt, seine ordentliche Beruffs-Geschäffte und Handthierung ohne Versäumniß und Unruhe des Gemüths fortzu- setzen.
§. 2. Es solten die Landes-Fürsten billig allen Gerichts-Personen, Beamten und Advo- caten anbefehlen, ihre Projecte einzuschicken,
wie
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und keiner hernach dem andern an ſeiner Expe- dition hinderlich ſeyn koͤnne.
DasXXIV.Capitul. Von Proceſſen.
§. 1.
FLeichwie ein Landes-Fuͤrſt uͤberhaupt vor das Wohl ſeiner Unterthanen wachen und dahin ſehen muß, daß Recht und Gerechtigkeit gehandhabet werde; Alſo hat er ſeine Landes-Fuͤrſtliche Sorge auch billig mit dahin zu richten, daß die Proceſſe verhuͤtet, oder diejenigen, die in Motu ſind, ſo viel als moͤglich, beſchleuniget werden. Es werden dadurch manche Thaler, die zu dem ge- meinſchafftlichen Nutzen des Landes angewen- det werden koͤnnen, in der Unterthanen Beu- teln conſervirt, die Gemuͤther gegen ihre Mit- Buͤrger von der Verbitterung abgehalten, und ein ieder, der von den Proceßiren befreyet iſt, wird in den Stand geſetzt, ſeine ordentliche Beruffs-Geſchaͤffte und Handthierung ohne Verſaͤumniß und Unruhe des Gemuͤths fortzu- ſetzen.
§. 2. Es ſolten die Landes-Fuͤrſten billig allen Gerichts-Perſonen, Beamten und Advo- caten anbefehlen, ihre Projecte einzuſchicken,
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und keiner hernach dem andern an ſeiner Expe-
dition hinderlich ſeyn koͤnne.
Das XXIV. Capitul.
Von Proceſſen.
§. 1.
FLeichwie ein Landes-Fuͤrſt uͤberhaupt
vor das Wohl ſeiner Unterthanen
wachen und dahin ſehen muß, daß
Recht und Gerechtigkeit gehandhabet werde;
Alſo hat er ſeine Landes-Fuͤrſtliche Sorge auch
billig mit dahin zu richten, daß die Proceſſe
verhuͤtet, oder diejenigen, die in Motu ſind, ſo
viel als moͤglich, beſchleuniget werden. Es
werden dadurch manche Thaler, die zu dem ge-
meinſchafftlichen Nutzen des Landes angewen-
det werden koͤnnen, in der Unterthanen Beu-
teln conſervirt, die Gemuͤther gegen ihre Mit-
Buͤrger von der Verbitterung abgehalten, und
ein ieder, der von den Proceßiren befreyet iſt,
wird in den Stand geſetzt, ſeine ordentliche
Beruffs-Geſchaͤffte und Handthierung ohne
Verſaͤumniß und Unruhe des Gemuͤths fortzu-
ſetzen.
§. 2. Es ſolten die Landes-Fuͤrſten billig
allen Gerichts-Perſonen, Beamten und Advo-
caten anbefehlen, ihre Projecte einzuſchicken,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 705. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/725>, abgerufen am 21.11.2024.
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