ner und noch drüber aus Anspannern besteht. Es solte diesemnach eine hohe Landes-Obrig- keit anbefehlen, daß die Einwohner dem Pre- diger auf den Wagen hohlen und wieder nach Hause bringen solten.
§. 67. Es solten auf den Dörffern vor den Häusern, wo sichs wolte thun lassen, gewisse Alleen Bäume gepflantzet werden, indem sol- ches nicht allein den Augen zur Anmuth, son- dern auch den Dörffern zur Zierde und bey ent- stehender Feuers-Gefahr zur Sicherheit gerei- chen wird, daß das Feuer, wenn die Bäume er- wachsen, von ihnen würde aufgehalten werden, und hernach an die Gebäude nicht so zeitlich ge- langen; Es müsten nach Gelegenheit und Be- schaffenheit des Grundes, diejenigen Bäume, die sich vor einen jedweden Grund und Boden schickten, erwehlet werden.
§. 68. Das übrige, was etwann noch weiter zu determiniren wäre, kömmt auf die unter- schiedenen Umstände der Oerter an.
DasXXIII.Capitel. Von Bestellung der Gerichte.
§. 1.
GLeichwie eine gleich durchgehende und unpartheyische Administration der Justiz der vornehmste Pfeiler ist, wor-
auf
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ner und noch druͤber aus Anſpannern beſteht. Es ſolte dieſemnach eine hohe Landes-Obrig- keit anbefehlen, daß die Einwohner dem Pre- diger auf den Wagen hohlen und wieder nach Hauſe bringen ſolten.
§. 67. Es ſolten auf den Doͤrffern vor den Haͤuſern, wo ſichs wolte thun laſſen, gewiſſe Alleén Baͤume gepflantzet werden, indem ſol- ches nicht allein den Augen zur Anmuth, ſon- dern auch den Doͤrffern zur Zierde und bey ent- ſtehender Feuers-Gefahr zur Sicherheit gerei- chen wird, daß das Feuer, wenn die Baͤume er- wachſen, von ihnen wuͤrde aufgehalten werden, und hernach an die Gebaͤude nicht ſo zeitlich ge- langen; Es muͤſten nach Gelegenheit und Be- ſchaffenheit des Grundes, diejenigen Baͤume, die ſich vor einen jedweden Grund und Boden ſchickten, erwehlet werden.
§. 68. Das uͤbrige, was etwann noch weiter zu determiniren waͤre, koͤmmt auf die unter- ſchiedenen Umſtaͤnde der Oerter an.
DasXXIII.Capitel. Von Beſtellung der Gerichte.
§. 1.
GLeichwie eine gleich durchgehende und unpartheyiſche Adminiſtration der Juſtiz der vornehmſte Pfeiler iſt, wor-
auf
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[673/0693]
ner und noch druͤber aus Anſpannern beſteht.
Es ſolte dieſemnach eine hohe Landes-Obrig-
keit anbefehlen, daß die Einwohner dem Pre-
diger auf den Wagen hohlen und wieder nach
Hauſe bringen ſolten.
§. 67. Es ſolten auf den Doͤrffern vor den
Haͤuſern, wo ſichs wolte thun laſſen, gewiſſe
Alleén Baͤume gepflantzet werden, indem ſol-
ches nicht allein den Augen zur Anmuth, ſon-
dern auch den Doͤrffern zur Zierde und bey ent-
ſtehender Feuers-Gefahr zur Sicherheit gerei-
chen wird, daß das Feuer, wenn die Baͤume er-
wachſen, von ihnen wuͤrde aufgehalten werden,
und hernach an die Gebaͤude nicht ſo zeitlich ge-
langen; Es muͤſten nach Gelegenheit und Be-
ſchaffenheit des Grundes, diejenigen Baͤume,
die ſich vor einen jedweden Grund und Boden
ſchickten, erwehlet werden.
§. 68. Das uͤbrige, was etwann noch weiter
zu determiniren waͤre, koͤmmt auf die unter-
ſchiedenen Umſtaͤnde der Oerter an.
Das XXIII. Capitel.
Von Beſtellung der Gerichte.
§. 1.
GLeichwie eine gleich durchgehende und
unpartheyiſche Adminiſtration der
Juſtiz der vornehmſte Pfeiler iſt, wor-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 673. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/693>, abgerufen am 21.11.2024.
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