ES ist einem Landes-Herrn nicht allein daran gelegen, daß er viel, daß er rei- che, mächtige und glückseelige Unter- thanen beherrsche, sondern er muß sich auch bemühen, tugendhaffte Unterthanen zu haben. Und ob gleich die Tugend eine Sache ist, die mehr angerathen, denn anbefohlen werden kan, und die Anleitung darzu mehr einem Lehrer, denn Regenten zukommt, so muß er sich doch bemühet, so viel an ihm ist, sie zu einem tugend- hafften Lebens-Wandel zu disponiren und von den Lastern abzuziehen. Bekümmert sich ein Landes-Fürst hierum nicht, so muß er allerhand Unordnungen und Zwistigkeiten in der Republic besorgen, ja ist auch bey fatalen Zeiten, wenn dieselbigen in das Land brechen, selbst vor seine Person bey lasterhafften Unter- thanen nicht einmahl recht gesichert. Je tu- gendhaffter sie sind, desto getreuer sind sie ihrem Landes-Fürsten, desto gehorsamer sind sie gegen ihm, und desto williger alles Ungemach vor ih- ren Landes-Fürsten auszustehen, und Gut und Blut, Leib und Leben vor ihn auffzuopffern, und
also
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DasXVII.Capitel. Von Laſtern.
§. 1.
ES iſt einem Landes-Herrn nicht allein daran gelegen, daß er viel, daß er rei- che, maͤchtige und gluͤckſeelige Unter- thanen beherrſche, ſondern er muß ſich auch bemuͤhen, tugendhaffte Unterthanen zu haben. Und ob gleich die Tugend eine Sache iſt, die mehr angerathen, denn anbefohlen weꝛden kan, und die Anleitung darzu mehr einem Lehrer, denn Regenten zukommt, ſo muß er ſich doch bemuͤhet, ſo viel an ihm iſt, ſie zu einem tugend- hafften Lebens-Wandel zu diſponiren und von den Laſtern abzuziehen. Bekuͤmmert ſich ein Landes-Fuͤrſt hierum nicht, ſo muß er allerhand Unordnungen und Zwiſtigkeiten in der Republic beſorgen, ja iſt auch bey fatalen Zeiten, wenn dieſelbigen in das Land brechen, ſelbſt vor ſeine Perſon bey laſterhafften Unter- thanen nicht einmahl recht geſichert. Je tu- gendhaffter ſie ſind, deſto getreuer ſind ſie ihrem Landes-Fuͤrſten, deſto gehorſamer ſind ſie gegen ihm, und deſto williger alles Ungemach vor ih- ren Landes-Fuͤrſten auszuſtehen, und Gut und Blut, Leib und Leben vor ihn auffzuopffern, und
alſo
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Das XVII. Capitel.
Von Laſtern.
§. 1.
ES iſt einem Landes-Herrn nicht allein
daran gelegen, daß er viel, daß er rei-
che, maͤchtige und gluͤckſeelige Unter-
thanen beherrſche, ſondern er muß ſich auch
bemuͤhen, tugendhaffte Unterthanen zu haben.
Und ob gleich die Tugend eine Sache iſt, die
mehr angerathen, denn anbefohlen weꝛden kan,
und die Anleitung darzu mehr einem Lehrer,
denn Regenten zukommt, ſo muß er ſich doch
bemuͤhet, ſo viel an ihm iſt, ſie zu einem tugend-
hafften Lebens-Wandel zu diſponiren
und von den Laſtern abzuziehen. Bekuͤmmert
ſich ein Landes-Fuͤrſt hierum nicht, ſo muß er
allerhand Unordnungen und Zwiſtigkeiten in
der Republic beſorgen, ja iſt auch bey fatalen
Zeiten, wenn dieſelbigen in das Land brechen,
ſelbſt vor ſeine Perſon bey laſterhafften Unter-
thanen nicht einmahl recht geſichert. Je tu-
gendhaffter ſie ſind, deſto getreuer ſind ſie ihrem
Landes-Fuͤrſten, deſto gehorſamer ſind ſie gegen
ihm, und deſto williger alles Ungemach vor ih-
ren Landes-Fuͤrſten auszuſtehen, und Gut und
Blut, Leib und Leben vor ihn auffzuopffern, und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/489>, abgerufen am 21.11.2024.
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