Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.an einer und andern ihrer Befugniß zu viel, oder hingegen an des Landes-Fürstens Gerech- tigkeiten und Regalien zu wenig zu geschehen pflegt; Als ist wohl gethan, wenn in den Amts-Beschreibungen die Beschaffenheit der Herrschafftlichen eigenen Güter und Intraden nebst denen darzu gehörigen Uhrkunden fleißig eingenommen werden. Was aber bey Fürstl. Cammer von einem und andern Stück aufge- setzt, verglichen und angeordnet wird, müssen die Camerales in seinem Original und gebühr- lichen Forme nebst dem Particular-Abrissen und General-Tafeln aller Cammer-Güter des gantzen Landes bey handen haben. v. Se- ckendorffs IV. Cap. III. Theils. Das V. Capitel. Von der Heyrath der Fürstlichen Personen. §. 1. NAchdem ein Regent die vornehmste Per- seiner H 4
an einer und andern ihrer Befugniß zu viel, oder hingegen an des Landes-Fuͤrſtens Gerech- tigkeiten und Regalien zu wenig zu geſchehen pflegt; Als iſt wohl gethan, wenn in den Amts-Beſchreibungen die Beſchaffenheit der Herrſchafftlichen eigenen Guͤter und Intraden nebſt denen darzu gehoͤrigen Uhrkunden fleißig eingenommen werden. Was aber bey Fuͤrſtl. Cammer von einem und andern Stuͤck aufge- ſetzt, verglichen und angeordnet wird, muͤſſen die Camerales in ſeinem Original und gebuͤhr- lichen Forme nebſt dem Particular-Abriſſen und General-Tafeln aller Cammer-Guͤter des gantzen Landes bey handen haben. v. Se- ckendorffs IV. Cap. III. Theils. Das V. Capitel. Von der Heyrath der Fuͤrſtlichen Perſonen. §. 1. NAchdem ein Regent die vornehmſte Per- ſeiner H 4
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nen oder Dienern oder Nachbarn des Landes,
an einer und andern ihrer Befugniß zu viel,
oder hingegen an des Landes-Fuͤrſtens Gerech-
tigkeiten und Regalien zu wenig zu geſchehen
pflegt; Als iſt wohl gethan, wenn in den
Amts-Beſchreibungen die Beſchaffenheit der
Herrſchafftlichen eigenen Guͤter und Intraden
nebſt denen darzu gehoͤrigen Uhrkunden fleißig
eingenommen werden. Was aber bey Fuͤrſtl.
Cammer von einem und andern Stuͤck aufge-
ſetzt, verglichen und angeordnet wird, muͤſſen
die Camerales in ſeinem Original und gebuͤhr-
lichen Forme nebſt dem Particular-Abriſſen
und General-Tafeln aller Cammer-Guͤter
des gantzen Landes bey handen haben. v. Se-
ckendorffs IV. Cap. III. Theils.
Das V. Capitel.
Von der Heyrath der Fuͤrſtlichen
Perſonen.
§. 1.
NAchdem ein Regent die vornehmſte Per-
ſon des gantzen Landes iſt und maͤn-
niglich auff ſein Thun und Leben die
Augen wirfft, groſſe Herren auch mehrentheils
manchen boͤſen Nachreden, bißweilen ohne ihr
Verſchulden aus Neid des boͤſen Feindes und
ſeiner
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