GLeichwie bey Privat-Personen durch ordentliches und vernünfftiges Hauß- halten die Cammern voll werden, daß sie einen Vorrath nach dem andern heraus lan- gen können; Also wird auch bey dem Lan- des-Fürsten, wenn sie ihre Fürstlichen Oeco- nomie und Cameral Wesen gehöriger Mas- sen besorgen, nicht nur die Glückseeligkeit ihrer eignen Personen und ihrer Familie, sondern auch ihrer Unterthanen, die allezeit mit ihrer eignen verknüpfft seyn muß, befördert und er- halten. Es hat bey Fürstlichen Personen ei- ne doppelte Oeconomica Statt, als die Oeco- nomica der Privat-Personen, da sie ihr Oe- conomie Wesen eben wie Privati in Acht nehmen müssen. Hieher gehöret, daß sie be- sorget sind, wie sie ihre Capitalien, die sie aus- leihen, sicher unterbringen und mit Vortheil können rouliren lassen. Jhre Domainen mit guten Nutzen administriren, die Ausgaben vernünfftig eintheilen und mit den Einnahmen bilanciren, auch dahin sehen, daß allezeit etwas übrig bleibe. Dasjenige, was ihnen GOtt
besche-
DasIV.Capitel. Von dem Oeconomie-Weſen.
§. 1.
GLeichwie bey Privat-Perſonen durch ordentliches und vernuͤnfftiges Hauß- halten die Cammern voll werden, daß ſie einen Vorrath nach dem andern heraus lan- gen koͤnnen; Alſo wird auch bey dem Lan- des-Fuͤrſten, wenn ſie ihre Fuͤrſtlichen Oeco- nomie und Cameral Weſen gehoͤriger Maſ- ſen beſorgen, nicht nur die Gluͤckſeeligkeit ihrer eignen Perſonen und ihrer Familie, ſondern auch ihrer Unterthanen, die allezeit mit ihrer eignen verknuͤpfft ſeyn muß, befoͤrdert und er- halten. Es hat bey Fuͤrſtlichen Perſonen ei- ne doppelte Oeconomica Statt, als die Oeco- nomica der Privat-Perſonen, da ſie ihr Oe- conomie Weſen eben wie Privati in Acht nehmen muͤſſen. Hieher gehoͤret, daß ſie be- ſorget ſind, wie ſie ihre Capitalien, die ſie aus- leihen, ſicher unterbringen und mit Vortheil koͤnnen rouliren laſſen. Jhre Domainen mit guten Nutzen adminiſtriren, die Ausgaben vernuͤnfftig eintheilen und mit den Einnahmen bilanciren, auch dahin ſehen, daß allezeit etwas uͤbrig bleibe. Dasjenige, was ihnen GOtt
beſche-
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Das IV. Capitel.
Von dem Oeconomie-Weſen.
§. 1.
GLeichwie bey Privat-Perſonen durch
ordentliches und vernuͤnfftiges Hauß-
halten die Cammern voll werden, daß
ſie einen Vorrath nach dem andern heraus lan-
gen koͤnnen; Alſo wird auch bey dem Lan-
des-Fuͤrſten, wenn ſie ihre Fuͤrſtlichen Oeco-
nomie und Cameral Weſen gehoͤriger Maſ-
ſen beſorgen, nicht nur die Gluͤckſeeligkeit ihrer
eignen Perſonen und ihrer Familie, ſondern
auch ihrer Unterthanen, die allezeit mit ihrer
eignen verknuͤpfft ſeyn muß, befoͤrdert und er-
halten. Es hat bey Fuͤrſtlichen Perſonen ei-
ne doppelte Oeconomica Statt, als die Oeco-
nomica der Privat-Perſonen, da ſie ihr Oe-
conomie Weſen eben wie Privati in Acht
nehmen muͤſſen. Hieher gehoͤret, daß ſie be-
ſorget ſind, wie ſie ihre Capitalien, die ſie aus-
leihen, ſicher unterbringen und mit Vortheil
koͤnnen rouliren laſſen. Jhre Domainen
mit guten Nutzen adminiſtriren, die Ausgaben
vernuͤnfftig eintheilen und mit den Einnahmen
bilanciren, auch dahin ſehen, daß allezeit etwas
uͤbrig bleibe. Dasjenige, was ihnen GOtt
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/115>, abgerufen am 21.12.2024.
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