Banco Sicher- und Freyheit, Aufnehmen und Nutzen bedacht und verordnet werden können, auf was vor Art die Gelder in Banco gelegt werden sollen, wie die Banco Zettul ein zu rich- ten und zu verwahren, die Zinssen wegen derer eingelegten Gelder abzuführen, und dem Banco disfalls Quittung auszustellen, die Capitalien zu transportiren, oder überzuschreiben, die in der Banco nieder gelegten Gelder abzuforden, und auszuzahlen; Was es vor eine Bewandniß habe mit den Personen, so Geld von der Banco aufnehmen, und Gelder davor einsetzen wollen, ingleichen, wie es mit den Dingen zu halten, so bey der Banco vor das Darlehn unterpfänd- lich können eingesetzt werden, wieviel eigentlich auf ein iegliches Pfand zu leihen, und von der Zeit der Wiederzahlung des darauf gegebenen Geldes, auch dessen fernere Gestandung wie die Pfänder zu schätzen, was vor Zinsen der Banco zu nehmen erlaubt. Siehe die hin und wieder publicirten banco-Ordnungen, und des Hrn. Hof-Rath Marpergers Tractat von Lehn- Banquen.
DasXXXIII.Capitel. Von Müntz-Wesen.
§. 1.
JN den alten Zeiten ist der Gebrauch des Geldes gantz und gar unbekandt gewe-
sen,
Banco Sicher- und Freyheit, Aufnehmen und Nutzen bedacht und verordnet werden koͤnnen, auf was vor Art die Gelder in Banco gelegt werden ſollen, wie die Banco Zettul ein zu rich- ten und zu verwahren, die Zinſſen wegen derer eingelegten Gelder abzufuͤhren, und dem Banco disfalls Quittung auszuſtellen, die Capitalien zu tranſportiren, oder uͤberzuſchreiben, die in der Banco nieder gelegten Gelder abzuforden, und auszuzahlen; Was es vor eine Bewandniß habe mit den Perſonen, ſo Geld von der Banco aufnehmen, und Gelder davor einſetzen wollen, ingleichen, wie es mit den Dingen zu halten, ſo bey der Banco vor das Darlehn unterpfaͤnd- lich koͤnnen eingeſetzt werden, wieviel eigentlich auf ein iegliches Pfand zu leihen, und von der Zeit der Wiederzahlung des darauf gegebenen Geldes, auch deſſen fernere Geſtandung wie die Pfaͤnder zu ſchaͤtzen, was vor Zinſen der Banco zu nehmen erlaubt. Siehe die hin und wieder publicirten banco-Ordnungen, und des Hrn. Hof-Rath Marpergers Tractat von Lehn- Banquen.
DasXXXIII.Capitel. Von Muͤntz-Weſen.
§. 1.
JN den alten Zeiten iſt der Gebrauch des Geldes gantz und gar unbekandt gewe-
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Banco Sicher- und Freyheit, Aufnehmen und
Nutzen bedacht und verordnet werden koͤnnen,
auf was vor Art die Gelder in Banco gelegt
werden ſollen, wie die Banco Zettul ein zu rich-
ten und zu verwahren, die Zinſſen wegen derer
eingelegten Gelder abzufuͤhren, und dem Banco
disfalls Quittung auszuſtellen, die Capitalien
zu tranſportiren, oder uͤberzuſchreiben, die in der
Banco nieder gelegten Gelder abzuforden, und
auszuzahlen; Was es vor eine Bewandniß
habe mit den Perſonen, ſo Geld von der Banco
aufnehmen, und Gelder davor einſetzen wollen,
ingleichen, wie es mit den Dingen zu halten, ſo
bey der Banco vor das Darlehn unterpfaͤnd-
lich koͤnnen eingeſetzt werden, wieviel eigentlich
auf ein iegliches Pfand zu leihen, und von der
Zeit der Wiederzahlung des darauf gegebenen
Geldes, auch deſſen fernere Geſtandung wie die
Pfaͤnder zu ſchaͤtzen, was vor Zinſen der Banco
zu nehmen erlaubt. Siehe die hin und wieder
publicirten banco-Ordnungen, und des Hrn.
Hof-Rath Marpergers Tractat von Lehn-
Banquen.
Das XXXIII. Capitel.
Von Muͤntz-Weſen.
§. 1.
JN den alten Zeiten iſt der Gebrauch des
Geldes gantz und gar unbekandt gewe-
ſen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 986. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1006>, abgerufen am 21.11.2024.
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