den, die Zuschauer hievon abgeben, besondere Ideen des Mitleydens wegen eines so hohen Falles der Betrübniß und Wehmuth.
Das XVII. Capitul. Von Testamenten/ deren Auf- richtung/ Publication und Exe- cution.
§. 1.
Grosse Herren haben zwar bey ihren Leben vor ihren Unterthanen und andern pri- vat-Persohnen vieles zum Voraus, bey ihren Tode aber gehet es ihnen wie an- dern Leuten. Sie tragen ihre zubrechlichen Hüt- ten allenthalben mit sich herum, und müssen eben so wohl die Schuld der Natur bezahlen, als die elendesten unter ihren Sclaven. Je mehr sie sich nun ihrer Sterblichkeit erinnern, und alle die ihrigen nach ihrem Tode in gute Richtigkeit und Ordnung gesetzt wissen wollen, je zeitlicher sind sie vor die Erklärung ihres lezten Willens besorgt.
§. 2. Sie verordnen in ihren Testamenten, wie es nach ihrem Tode mit dem Successions-Wesen bestellt seyn soll; Jst ihr künfftiger Nachfolger im Reich noch unmündig, so disponiren sie wie es mit dessen Vormundschafft zu halten, sie besehlen wer inzwischen biß zu dessen erlangter Majorennität die Regierung des Reichs übernehmen soll, sie re-
guli-
I. Theil. XVII. Capitul.
den, die Zuſchauer hievon abgeben, beſondere Ideen des Mitleydens wegen eines ſo hohen Falles der Betruͤbniß und Wehmuth.
Das XVII. Capitul. Von Teſtamenten/ deren Auf- richtung/ Publication und Exe- cution.
§. 1.
Groſſe Herren haben zwar bey ihren Leben vor ihren Unterthanen und andern pri- vat-Perſohnen vieles zum Voraus, bey ihren Tode aber gehet es ihnen wie an- dern Leuten. Sie tragen ihre zubrechlichen Huͤt- ten allenthalben mit ſich herum, und muͤſſen eben ſo wohl die Schuld der Natur bezahlen, als die elendeſten unter ihren Sclaven. Je mehr ſie ſich nun ihrer Sterblichkeit erinnern, und alle die ihrigen nach ihrem Tode in gute Richtigkeit und Ordnung geſetzt wiſſen wollen, je zeitlicher ſind ſie vor die Erklaͤrung ihres lezten Willens beſorgt.
§. 2. Sie verordnen in ihren Teſtamenten, wie es nach ihrem Tode mit dem Succeſſions-Weſen beſtellt ſeyn ſoll; Jſt ihr kuͤnfftiger Nachfolger im Reich noch unmuͤndig, ſo diſponiren ſie wie es mit deſſen Vormundſchafft zu halten, ſie beſehlen wer inzwiſchen biß zu deſſen erlangter Majorennitaͤt die Regierung des Reichs uͤbernehmen ſoll, ſie re-
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I. Theil. XVII. Capitul.
den, die Zuſchauer hievon abgeben, beſondere Ideen
des Mitleydens wegen eines ſo hohen Falles der
Betruͤbniß und Wehmuth.
Das XVII. Capitul.
Von Teſtamenten/ deren Auf-
richtung/ Publication und Exe-
cution.
§. 1.
Groſſe Herren haben zwar bey ihren Leben
vor ihren Unterthanen und andern pri-
vat-Perſohnen vieles zum Voraus, bey
ihren Tode aber gehet es ihnen wie an-
dern Leuten. Sie tragen ihre zubrechlichen Huͤt-
ten allenthalben mit ſich herum, und muͤſſen eben
ſo wohl die Schuld der Natur bezahlen, als die
elendeſten unter ihren Sclaven. Je mehr ſie
ſich nun ihrer Sterblichkeit erinnern, und alle die
ihrigen nach ihrem Tode in gute Richtigkeit und
Ordnung geſetzt wiſſen wollen, je zeitlicher ſind ſie
vor die Erklaͤrung ihres lezten Willens beſorgt.
§. 2. Sie verordnen in ihren Teſtamenten, wie
es nach ihrem Tode mit dem Succeſſions-Weſen
beſtellt ſeyn ſoll; Jſt ihr kuͤnfftiger Nachfolger im
Reich noch unmuͤndig, ſo diſponiren ſie wie es
mit deſſen Vormundſchafft zu halten, ſie beſehlen
wer inzwiſchen biß zu deſſen erlangter Majorennitaͤt
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/314>, abgerufen am 21.11.2024.
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