richtet, was in einer jeden Provintz, oder an einem jeden Orte eingeführt.
Das XVII. Capitul. Von den Gevatterschaff- ten.
§. 1.
Ob zwar das Zeugniß der Tauff-Zeugen nicht von göttlicher Einsetzung herrühret, so ist es dennoch ein sehr alter, guter und löblicher Gebrauch. Die Tauff-Zeu- gen stellen gleichsam die gantze Kirche vor, und be- zeugen, daß das Kind auf dem Glauben getaufft, den die gantze Kirche bekennet. Sie müssen, so viel als möglich, Sorge tragen, daß das Kind, bey Lebzeiten der Eltern, noch mehr aber, nach deren Absterben, aus dem Rachen des Teuffels heraus- gerissen werde, damit es dem Teuffel, und allen sei- nen-Wercken, und allen seinem Wesen entsage, und es GOtt in dem Bunde, den es einmahl mit ihm aufgerichtet, stets getreu bleiben möge. Sie müssen auch bezeugen, daß die Tauffe dem Kinde rechtmäßig mitgetheilet, und solches der Gemeinde der Kirche einverleibet, und ein Mitglied derselben geworden.
§. 2. So unanständig es ist, wenn man sich, nach der übeln Gewohnheit einiger Leute, zur Ge-
vatter-
II. Theil. XVII. Capitul.
richtet, was in einer jeden Provintz, oder an einem jeden Orte eingefuͤhrt.
Das XVII. Capitul. Von den Gevatterſchaff- ten.
§. 1.
Ob zwar das Zeugniß der Tauff-Zeugen nicht von goͤttlicher Einſetzung herruͤhret, ſo iſt es dennoch ein ſehr alter, guter und loͤblicher Gebrauch. Die Tauff-Zeu- gen ſtellen gleichſam die gantze Kirche vor, und be- zeugen, daß das Kind auf dem Glauben getaufft, den die gantze Kirche bekennet. Sie muͤſſen, ſo viel als moͤglich, Sorge tragen, daß das Kind, bey Lebzeiten der Eltern, noch mehr aber, nach deren Abſterben, aus dem Rachen des Teuffels heraus- geriſſen werde, damit es dem Teuffel, und allen ſei- nen-Wercken, und allen ſeinem Weſen entſage, und es GOtt in dem Bunde, den es einmahl mit ihm aufgerichtet, ſtets getreu bleiben moͤge. Sie muͤſſen auch bezeugen, daß die Tauffe dem Kinde rechtmaͤßig mitgetheilet, und ſolches der Gemeinde der Kirche einverleibet, und ein Mitglied derſelben geworden.
§. 2. So unanſtaͤndig es iſt, wenn man ſich, nach der uͤbeln Gewohnheit einiger Leute, zur Ge-
vatter-
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II. Theil. XVII. Capitul.
richtet, was in einer jeden Provintz, oder an einem
jeden Orte eingefuͤhrt.
Das XVII. Capitul.
Von den Gevatterſchaff-
ten.
§. 1.
Ob zwar das Zeugniß der Tauff-Zeugen
nicht von goͤttlicher Einſetzung herruͤhret,
ſo iſt es dennoch ein ſehr alter, guter und
loͤblicher Gebrauch. Die Tauff-Zeu-
gen ſtellen gleichſam die gantze Kirche vor, und be-
zeugen, daß das Kind auf dem Glauben getaufft,
den die gantze Kirche bekennet. Sie muͤſſen, ſo
viel als moͤglich, Sorge tragen, daß das Kind, bey
Lebzeiten der Eltern, noch mehr aber, nach deren
Abſterben, aus dem Rachen des Teuffels heraus-
geriſſen werde, damit es dem Teuffel, und allen ſei-
nen-Wercken, und allen ſeinem Weſen entſage,
und es GOtt in dem Bunde, den es einmahl mit
ihm aufgerichtet, ſtets getreu bleiben moͤge. Sie
muͤſſen auch bezeugen, daß die Tauffe dem Kinde
rechtmaͤßig mitgetheilet, und ſolches der Gemeinde
der Kirche einverleibet, und ein Mitglied derſelben
geworden.
§. 2. So unanſtaͤndig es iſt, wenn man ſich,
nach der uͤbeln Gewohnheit einiger Leute, zur Ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/658>, abgerufen am 21.11.2024.
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