Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782.Im achtzehnten Jahrhunderte. Gleich am Anfange dieses Jahrhundertes Berg- d) S. C. A. T. I. p. 374. E e e 3
Im achtzehnten Jahrhunderte. Gleich am Anfange dieſes Jahrhundertes Berg- d) S. C. A. T. I. p. 374. E e e 3
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0815" n="805"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr">Im achtzehnten Jahrhunderte.</hi> </head><lb/> <p>Gleich am Anfange dieſes Jahrhundertes<lb/> ſuchte man den einheimiſchen Kupferhandel in<lb/> dem Saͤchſiſchen anzuordnen, vornehmlich was<lb/> das alte Kupfer betraf, weil die Saigerhuͤtte<lb/> und die Kupferhaͤmmer zu Dresden und Frey-<lb/> berg durch die Ausfuhr deſſelben außer Landes<lb/> litten. Die heimliche Verſchleifung des Ko-<lb/> balds, ein ſo wichtiger Gegenſtand fuͤr den<lb/> ſaͤchſiſchen Bergbau, des Wismuths, Grau-<lb/> pen, Schlichs und Graͤupleins wurde 1701<lb/> durch ein Mandat bey 500 Thaler Strafe oder<lb/> dem Strange verboten. Im Jahr 1708 er-<lb/> hielt Freyberg eine neue Schmiedetaxe, und<lb/> 1709 ergieng eine Reſolution wegen Abſtellung<lb/> der in Bergwerksſachen vorgefallenen Maͤngel<lb/> und Gebrechen; woran eben die angefuͤhrte<lb/> Taxe von 1708 gehaͤngt war. Es hatte<lb/> vorher der damalige Koͤnig von Pohlen ruhm-<lb/> wuͤrdigſten Andenkens ſelbſt eine Reiſe in das<lb/> Gebirge angeſtellt, und eine Commiſſion in<lb/> Berg- Schmelz- Huͤtten- Hammer- und Floß-<lb/> ſachen des ober- und erzgebirgiſchen Kreiſes nie-<lb/> dergeſetzt <note place="foot" n="d)">S. <hi rendition="#aq">C. A. T. I. p.</hi> 374.</note>. Es erfolgte hierauf 1710 eine<lb/> Declaration, wodurch die Einrichtung bey der<lb/> Generalſchmelzadminiſtration bey dem Berg-<lb/> und Huͤttenamte zu Freyberg geſchahe. Ueberhaupt<lb/> nahm man ſich unter dieſer Regierung des<lb/> <fw place="bottom" type="sig">E e e 3</fw><fw place="bottom" type="catch">Berg-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [805/0815]
Im achtzehnten Jahrhunderte.
Gleich am Anfange dieſes Jahrhundertes
ſuchte man den einheimiſchen Kupferhandel in
dem Saͤchſiſchen anzuordnen, vornehmlich was
das alte Kupfer betraf, weil die Saigerhuͤtte
und die Kupferhaͤmmer zu Dresden und Frey-
berg durch die Ausfuhr deſſelben außer Landes
litten. Die heimliche Verſchleifung des Ko-
balds, ein ſo wichtiger Gegenſtand fuͤr den
ſaͤchſiſchen Bergbau, des Wismuths, Grau-
pen, Schlichs und Graͤupleins wurde 1701
durch ein Mandat bey 500 Thaler Strafe oder
dem Strange verboten. Im Jahr 1708 er-
hielt Freyberg eine neue Schmiedetaxe, und
1709 ergieng eine Reſolution wegen Abſtellung
der in Bergwerksſachen vorgefallenen Maͤngel
und Gebrechen; woran eben die angefuͤhrte
Taxe von 1708 gehaͤngt war. Es hatte
vorher der damalige Koͤnig von Pohlen ruhm-
wuͤrdigſten Andenkens ſelbſt eine Reiſe in das
Gebirge angeſtellt, und eine Commiſſion in
Berg- Schmelz- Huͤtten- Hammer- und Floß-
ſachen des ober- und erzgebirgiſchen Kreiſes nie-
dergeſetzt d). Es erfolgte hierauf 1710 eine
Declaration, wodurch die Einrichtung bey der
Generalſchmelzadminiſtration bey dem Berg-
und Huͤttenamte zu Freyberg geſchahe. Ueberhaupt
nahm man ſich unter dieſer Regierung des
Berg-
d) S. C. A. T. I. p. 374.
E e e 3
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |