Der Straßenbau wurde in dem sechzehnten Jahrhunderte als ein Gegenstand der Polizey, theils in den Polizeyordnungen des Reichs und den Polizey- und Landesordnun- gen der einzelnen Lande besorgt, theils aber er- folgten auch in andern Verordnungen Einrich- tungen und Gesetze wegen desselben. Die Güte der Straßen hieng mehrentheils von dem Gan- ge des Handels und der Gewerbe ab; nicht weniger auch je nachdem sie mehr oder weniger mit den Reichs- und Königsstraßen verbunden waren. Man theilte die Straßen ein in Land- und Heerstraßen, in Geleitsstraßen, in freye, offene, gemeine, Kaiser- und Königsstraßen. Die Verordnungen, die deshalb ergiengen, be- treffen meist die Rechte a) oder die Sicherheit derselben; der Straßenbau aber war nicht so vorzüglich beschaffen. Sie wurden damals meist bloß durch die Frohnen besorgt, und die Hauptbesserungsmittel scheinen Faschinen und Kies zu seyn.
Das
a) Dergl. ist die Verordnung des Landrechts 2 B. Art. 59. Ein leerer Wagen soll weichen dem schwerern etc.
Beytraͤge zur Geſchichte des Straßenbaues
im ſechzehnten Jahrhunderte.
Der Straßenbau wurde in dem ſechzehnten Jahrhunderte als ein Gegenſtand der Polizey, theils in den Polizeyordnungen des Reichs und den Polizey- und Landesordnun- gen der einzelnen Lande beſorgt, theils aber er- folgten auch in andern Verordnungen Einrich- tungen und Geſetze wegen deſſelben. Die Guͤte der Straßen hieng mehrentheils von dem Gan- ge des Handels und der Gewerbe ab; nicht weniger auch je nachdem ſie mehr oder weniger mit den Reichs- und Koͤnigsſtraßen verbunden waren. Man theilte die Straßen ein in Land- und Heerſtraßen, in Geleitsſtraßen, in freye, offene, gemeine, Kaiſer- und Koͤnigsſtraßen. Die Verordnungen, die deshalb ergiengen, be- treffen meiſt die Rechte a) oder die Sicherheit derſelben; der Straßenbau aber war nicht ſo vorzuͤglich beſchaffen. Sie wurden damals meiſt bloß durch die Frohnen beſorgt, und die Hauptbeſſerungsmittel ſcheinen Faſchinen und Kies zu ſeyn.
Das
a) Dergl. iſt die Verordnung des Landrechts 2 B. Art. 59. Ein leerer Wagen ſoll weichen dem ſchwerern ꝛc.
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Beytraͤge zur Geſchichte
des Straßenbaues
im ſechzehnten Jahrhunderte.
Der Straßenbau wurde in dem ſechzehnten
Jahrhunderte als ein Gegenſtand der
Polizey, theils in den Polizeyordnungen des
Reichs und den Polizey- und Landesordnun-
gen der einzelnen Lande beſorgt, theils aber er-
folgten auch in andern Verordnungen Einrich-
tungen und Geſetze wegen deſſelben. Die Guͤte
der Straßen hieng mehrentheils von dem Gan-
ge des Handels und der Gewerbe ab; nicht
weniger auch je nachdem ſie mehr oder weniger
mit den Reichs- und Koͤnigsſtraßen verbunden
waren. Man theilte die Straßen ein in Land-
und Heerſtraßen, in Geleitsſtraßen, in freye,
offene, gemeine, Kaiſer- und Koͤnigsſtraßen.
Die Verordnungen, die deshalb ergiengen, be-
treffen meiſt die Rechte a) oder die Sicherheit
derſelben; der Straßenbau aber war nicht
ſo vorzuͤglich beſchaffen. Sie wurden damals
meiſt bloß durch die Frohnen beſorgt, und die
Hauptbeſſerungsmittel ſcheinen Faſchinen und
Kies zu ſeyn.
Das
a) Dergl. iſt die Verordnung des Landrechts 2 B.
Art. 59. Ein leerer Wagen ſoll weichen dem
ſchwerern ꝛc.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/645>, abgerufen am 30.12.2024.
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