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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Aus Anlaß der Abwicklung der Erholungsurlaube dürfen keinerlei, wenn auch nur vorübergehende, Aufnahmen von Bediensteten erfolgen.

Substitutionskosten müssen - soweit es irgend angeht - vermieden werden, jedoch unterliegt es keinem Anstände, jenen Bediensteten, die für einen anderen auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten Dienst machen, für die tatsächliche geleistete Überzeit die vorschriftsmäßig vorgesehene Überstundenentlohnung zuzuerkennen.

Beamten, die ihren Urlaub in der Zeit vom 1. November des Jahres 1921 bis zum 31. März des Jahres 1922 ausnützten, wurden für je 6 Urlaubstage, die in dem gesamten Zeiträume ausgenützt werden, 2 weitere Urlaubstage zuerkannt.

Für das Jahr 1921 wurde den Bediensteten, die im Vorjahr Anspruch auf Erholungsurlaub hatten, außerdem eine 14tägige Verlängerung des normalen Urlaubs zugestanden.

Nach dem Schweizerischen Bundesgesetz vom 6. März 1920 sind jedem ständig oder vorwiegend im Betriebsdienste einer Eisenbahn beschäftigten Bediensteten im Kalenderjahr folgende Ferien zu gewähren:


vom 1. bis einschließlich7. Dienstjahr7 Tage,
vom 8. Dienstjahr oder28. Altersjahr14 Tage,
vom 15. Dienstjahr oder35. Altersjahr21 Tage,
vom50. Altersjahr28 Tage.

Auf je 7 Ferientage ist einer der vorgeschriebenen Ruhetage anzunehmen. Bei Feststellung der Zahl der Dienstjahre ist die gesamte Dienstzeit zu berücksichtigen, die der Beamte, Angestellte oder Arbeiter geleistet hat.

Den Bediensteten der Niederländischen Eisenbahnen wird bei entsprechender Dienstleistung unter Weiterzahlung der vollen Besoldung U. in folgendem jährlichen Ausmaß gewährt:

a) an bestimmte höhere Beamte 28 Tage;

b) an bestimmte mittlere Beamte 21 Tage;

c) an alle anderen Bediensteten 14 Tage, vermehrt bei 15-25 Dienstjahren um 4 Tage, bei 25 oder mehr Dienstjahren um 7 Tage.

Bedienstete, die noch nicht 4 Monate ununterbrochen im Dienst stehen, erhalten keinen U.

Bei Berechnung der Urlaubstage zählen dienstfreie Tage nicht mit.

Außerdem werden auf Ansuchen beim Tode des Ehegatten oder eines Anverwandten des ersten Grades 2 Tage, beim Tode eines Anverwandten des zweiten Grades sowie bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag U. (mit voller Besoldung) gewährt.

Bei militärischen Wiederholungsübungen wird U. unter Fortzahlung der vollen Besoldung gewährt an Verheiratete und solche, die für Unterhalt von Angehörigen zu sorgen haben. Unverheiratete bekommen in diesem Fall halbe Besoldung.

Unter Besoldung sind auch feste Zulagen zu rechnen sowie Prämien nach näherer Bestimmung.

U. ohne Besoldung wird gewährt:

a) für Erfüllung anderer militärischen Verpflichtungen;

b) für Ausübung der Mitgliedschaft bei einem öffentlichen Amt, wozu vorherige Genehmigung der Direktion einzuholen ist;

c) für Betätigung bei Eisenbahn-Fachvereinen auf nachstehenden Grundlagen:

Für jeden Verein erhält auf je 250 Mitglieder eine Person U., höchstens aber 40; von diesen können 5 Personen jährlich höchstens 45 und die übrigen höchstens 30 Urlaubstage bekommen. Die Vereinsverwaltung hat jährlich der Direktion die Zahl der Mitglieder und die Namen, Stellungen und Standorte der Mitglieder, für die 45 bzw. 30 Urlaubstage gewünscht werden, bekanntzugeben.


Uruguay, Eisenbahnen. U. ist die kleinste der Republiken von Südamerika, liegt zwischen dem Atlantischen Ozean, dem Rio de la Plata, Brasilien und Argentinien. Flächeninhalt 178.700 km2, 1,112.000 Einwohner. Eisenbahnen im Betrieb 2426 km, davon 58 km schmalspurig, die übrigen vollspurig. Die längste ist die Zentralbahn (1536 km), 1505 km sind vom Staat unterstützt. Eine größere Anzahl von Bahnen ist in Angriff genommen; wie weit der Bau fortgeschritten, ist nicht bekannt, da seit Ausbruch des Krieges keine Nachrichten hierher gelangen. Eine der wichtigsten ist die Bahn von Colonia nach San Luis (582 km), ein Stück der panamerikanischen Eisenbahn, ferner eine Bahn von Alcorta nach Fray Bentos und von Retamosa nach Treinta y Tres. Die Regierung plant den Bau eines Netzes (800 km) vollspuriger Kleinbahnen. Die Betriebsergebnisse der Bahnen sind befriedigend.

v. der Leyen.


Usambarabahn s. Deutsch-Ostafrika.


Ussuribahn s. Sibirische Eisenbahnen.


Usuipaßbahn. Die 1893 erbaute vereinigte Reibungs- und Zahnbahn mit 1·06 m Spurweite führt von Yokogawa (386 m ü. M.) über Komanodaira nach Karuizawa (941 m ü. M.) in Japan, überwindet also einen Höhenunterschied von 555 m auf 10 km Länge. Die Reibungsstrecke ist 2·2 km lang und hat 25%0 Größtneigung, die Zahnstrecke mit 67%0 Größtneigung ist 7·8 km lang. Der kleinste Krümmungshalbmesser beträgt 260 m. Die glatten Schienen von 8·8 m Länge haben 30·5 kg/m Gewicht, die 2·2 m langen Flußeisenschwellen wiegen 48 kg/Stück. Die Zahnstange ist eine dreiteilige Abtsche Stange wie auf der Harzbahn (Blankenburg-Tanne).

Der Betrieb erfolgt vorerst mit 3/3 gekuppeltem Vierzylinder (2 Reibungsmaschinen, 2 Zahnradmaschinen), gemischten Dampflokomotiven Bauart Abt. Sie förderten aber nur 70 t Zugsgewicht mit 8 km/Std. Geschwindigkeit auf der Größtneigung von 67%0. Später beschaffte Lokomotiven mit 55 t Dienstgewicht konnten ein Zugsgewicht von 100 t auf der Größtneigung mit 8 km/Std. schieben. Der obere Teil der Zahnstrecke liegt in 26 Tunneln mit 4·5 km Gesamtlänge. Die Rauchbelästigung war daher eine besonders große. Verbesserung trat ein, nachdem Verschlußvorhänge an den unteren Portalen der längeren Tunnels angebracht waren, die nach Einfahrt des Zuges geschlossen wurden, so daß Luft von außen nicht mehr nachströmte, daher der Raum zwischen Portal und Zug die Rauchgase aufnehmen

Aus Anlaß der Abwicklung der Erholungsurlaube dürfen keinerlei, wenn auch nur vorübergehende, Aufnahmen von Bediensteten erfolgen.

Substitutionskosten müssen – soweit es irgend angeht – vermieden werden, jedoch unterliegt es keinem Anstände, jenen Bediensteten, die für einen anderen auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten Dienst machen, für die tatsächliche geleistete Überzeit die vorschriftsmäßig vorgesehene Überstundenentlohnung zuzuerkennen.

Beamten, die ihren Urlaub in der Zeit vom 1. November des Jahres 1921 bis zum 31. März des Jahres 1922 ausnützten, wurden für je 6 Urlaubstage, die in dem gesamten Zeiträume ausgenützt werden, 2 weitere Urlaubstage zuerkannt.

Für das Jahr 1921 wurde den Bediensteten, die im Vorjahr Anspruch auf Erholungsurlaub hatten, außerdem eine 14tägige Verlängerung des normalen Urlaubs zugestanden.

Nach dem Schweizerischen Bundesgesetz vom 6. März 1920 sind jedem ständig oder vorwiegend im Betriebsdienste einer Eisenbahn beschäftigten Bediensteten im Kalenderjahr folgende Ferien zu gewähren:


vom 1. bis einschließlich7. Dienstjahr7 Tage,
vom 8. Dienstjahr oder28. Altersjahr14 Tage,
vom 15. Dienstjahr oder35. Altersjahr21 Tage,
vom50. Altersjahr28 Tage.

Auf je 7 Ferientage ist einer der vorgeschriebenen Ruhetage anzunehmen. Bei Feststellung der Zahl der Dienstjahre ist die gesamte Dienstzeit zu berücksichtigen, die der Beamte, Angestellte oder Arbeiter geleistet hat.

Den Bediensteten der Niederländischen Eisenbahnen wird bei entsprechender Dienstleistung unter Weiterzahlung der vollen Besoldung U. in folgendem jährlichen Ausmaß gewährt:

a) an bestimmte höhere Beamte 28 Tage;

b) an bestimmte mittlere Beamte 21 Tage;

c) an alle anderen Bediensteten 14 Tage, vermehrt bei 15–25 Dienstjahren um 4 Tage, bei 25 oder mehr Dienstjahren um 7 Tage.

Bedienstete, die noch nicht 4 Monate ununterbrochen im Dienst stehen, erhalten keinen U.

Bei Berechnung der Urlaubstage zählen dienstfreie Tage nicht mit.

Außerdem werden auf Ansuchen beim Tode des Ehegatten oder eines Anverwandten des ersten Grades 2 Tage, beim Tode eines Anverwandten des zweiten Grades sowie bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag U. (mit voller Besoldung) gewährt.

Bei militärischen Wiederholungsübungen wird U. unter Fortzahlung der vollen Besoldung gewährt an Verheiratete und solche, die für Unterhalt von Angehörigen zu sorgen haben. Unverheiratete bekommen in diesem Fall halbe Besoldung.

Unter Besoldung sind auch feste Zulagen zu rechnen sowie Prämien nach näherer Bestimmung.

U. ohne Besoldung wird gewährt:

a) für Erfüllung anderer militärischen Verpflichtungen;

b) für Ausübung der Mitgliedschaft bei einem öffentlichen Amt, wozu vorherige Genehmigung der Direktion einzuholen ist;

c) für Betätigung bei Eisenbahn-Fachvereinen auf nachstehenden Grundlagen:

Für jeden Verein erhält auf je 250 Mitglieder eine Person U., höchstens aber 40; von diesen können 5 Personen jährlich höchstens 45 und die übrigen höchstens 30 Urlaubstage bekommen. Die Vereinsverwaltung hat jährlich der Direktion die Zahl der Mitglieder und die Namen, Stellungen und Standorte der Mitglieder, für die 45 bzw. 30 Urlaubstage gewünscht werden, bekanntzugeben.


Uruguay, Eisenbahnen. U. ist die kleinste der Republiken von Südamerika, liegt zwischen dem Atlantischen Ozean, dem Rio de la Plata, Brasilien und Argentinien. Flächeninhalt 178.700 km2, 1,112.000 Einwohner. Eisenbahnen im Betrieb 2426 km, davon 58 km schmalspurig, die übrigen vollspurig. Die längste ist die Zentralbahn (1536 km), 1505 km sind vom Staat unterstützt. Eine größere Anzahl von Bahnen ist in Angriff genommen; wie weit der Bau fortgeschritten, ist nicht bekannt, da seit Ausbruch des Krieges keine Nachrichten hierher gelangen. Eine der wichtigsten ist die Bahn von Colonia nach San Luis (582 km), ein Stück der panamerikanischen Eisenbahn, ferner eine Bahn von Alcorta nach Fray Bentos und von Retamosa nach Treinta y Tres. Die Regierung plant den Bau eines Netzes (800 km) vollspuriger Kleinbahnen. Die Betriebsergebnisse der Bahnen sind befriedigend.

v. der Leyen.


Usambarabahn s. Deutsch-Ostafrika.


Ussuribahn s. Sibirische Eisenbahnen.


Usuipaßbahn. Die 1893 erbaute vereinigte Reibungs- und Zahnbahn mit 1·06 m Spurweite führt von Yokogawa (386 m ü. M.) über Komanodaira nach Karuizawa (941 m ü. M.) in Japan, überwindet also einen Höhenunterschied von 555 m auf 10 km Länge. Die Reibungsstrecke ist 2·2 km lang und hat 25 Größtneigung, die Zahnstrecke mit 67 Größtneigung ist 7·8 km lang. Der kleinste Krümmungshalbmesser beträgt 260 m. Die glatten Schienen von 8·8 m Länge haben 30·5 kg/m Gewicht, die 2·2 m langen Flußeisenschwellen wiegen 48 kg/Stück. Die Zahnstange ist eine dreiteilige Abtsche Stange wie auf der Harzbahn (Blankenburg-Tanne).

Der Betrieb erfolgt vorerst mit 3/3 gekuppeltem Vierzylinder (2 Reibungsmaschinen, 2 Zahnradmaschinen), gemischten Dampflokomotiven Bauart Abt. Sie förderten aber nur 70 t Zugsgewicht mit 8 km/Std. Geschwindigkeit auf der Größtneigung von 67‰. Später beschaffte Lokomotiven mit 55 t Dienstgewicht konnten ein Zugsgewicht von 100 t auf der Größtneigung mit 8 km/Std. schieben. Der obere Teil der Zahnstrecke liegt in 26 Tunneln mit 4·5 km Gesamtlänge. Die Rauchbelästigung war daher eine besonders große. Verbesserung trat ein, nachdem Verschlußvorhänge an den unteren Portalen der längeren Tunnels angebracht waren, die nach Einfahrt des Zuges geschlossen wurden, so daß Luft von außen nicht mehr nachströmte, daher der Raum zwischen Portal und Zug die Rauchgase aufnehmen

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[78/0091] Aus Anlaß der Abwicklung der Erholungsurlaube dürfen keinerlei, wenn auch nur vorübergehende, Aufnahmen von Bediensteten erfolgen. Substitutionskosten müssen – soweit es irgend angeht – vermieden werden, jedoch unterliegt es keinem Anstände, jenen Bediensteten, die für einen anderen auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten Dienst machen, für die tatsächliche geleistete Überzeit die vorschriftsmäßig vorgesehene Überstundenentlohnung zuzuerkennen. Beamten, die ihren Urlaub in der Zeit vom 1. November des Jahres 1921 bis zum 31. März des Jahres 1922 ausnützten, wurden für je 6 Urlaubstage, die in dem gesamten Zeiträume ausgenützt werden, 2 weitere Urlaubstage zuerkannt. Für das Jahr 1921 wurde den Bediensteten, die im Vorjahr Anspruch auf Erholungsurlaub hatten, außerdem eine 14tägige Verlängerung des normalen Urlaubs zugestanden. Nach dem Schweizerischen Bundesgesetz vom 6. 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Bedienstete, die noch nicht 4 Monate ununterbrochen im Dienst stehen, erhalten keinen U. Bei Berechnung der Urlaubstage zählen dienstfreie Tage nicht mit. Außerdem werden auf Ansuchen beim Tode des Ehegatten oder eines Anverwandten des ersten Grades 2 Tage, beim Tode eines Anverwandten des zweiten Grades sowie bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag U. (mit voller Besoldung) gewährt. Bei militärischen Wiederholungsübungen wird U. unter Fortzahlung der vollen Besoldung gewährt an Verheiratete und solche, die für Unterhalt von Angehörigen zu sorgen haben. Unverheiratete bekommen in diesem Fall halbe Besoldung. Unter Besoldung sind auch feste Zulagen zu rechnen sowie Prämien nach näherer Bestimmung. U. ohne Besoldung wird gewährt: a) für Erfüllung anderer militärischen Verpflichtungen; b) für Ausübung der Mitgliedschaft bei einem öffentlichen Amt, wozu vorherige Genehmigung der Direktion einzuholen ist; c) für Betätigung bei Eisenbahn-Fachvereinen auf nachstehenden Grundlagen: Für jeden Verein erhält auf je 250 Mitglieder eine Person U., höchstens aber 40; von diesen können 5 Personen jährlich höchstens 45 und die übrigen höchstens 30 Urlaubstage bekommen. Die Vereinsverwaltung hat jährlich der Direktion die Zahl der Mitglieder und die Namen, Stellungen und Standorte der Mitglieder, für die 45 bzw. 30 Urlaubstage gewünscht werden, bekanntzugeben. Uruguay, Eisenbahnen. U. ist die kleinste der Republiken von Südamerika, liegt zwischen dem Atlantischen Ozean, dem Rio de la Plata, Brasilien und Argentinien. Flächeninhalt 178.700 km2, 1,112.000 Einwohner. Eisenbahnen im Betrieb 2426 km, davon 58 km schmalspurig, die übrigen vollspurig. Die längste ist die Zentralbahn (1536 km), 1505 km sind vom Staat unterstützt. Eine größere Anzahl von Bahnen ist in Angriff genommen; wie weit der Bau fortgeschritten, ist nicht bekannt, da seit Ausbruch des Krieges keine Nachrichten hierher gelangen. Eine der wichtigsten ist die Bahn von Colonia nach San Luis (582 km), ein Stück der panamerikanischen Eisenbahn, ferner eine Bahn von Alcorta nach Fray Bentos und von Retamosa nach Treinta y Tres. Die Regierung plant den Bau eines Netzes (800 km) vollspuriger Kleinbahnen. Die Betriebsergebnisse der Bahnen sind befriedigend. v. der Leyen. Usambarabahn s. Deutsch-Ostafrika. Ussuribahn s. Sibirische Eisenbahnen. Usuipaßbahn. Die 1893 erbaute vereinigte Reibungs- und Zahnbahn mit 1·06 m Spurweite führt von Yokogawa (386 m ü. M.) über Komanodaira nach Karuizawa (941 m ü. M.) in Japan, überwindet also einen Höhenunterschied von 555 m auf 10 km Länge. Die Reibungsstrecke ist 2·2 km lang und hat 25‰ Größtneigung, die Zahnstrecke mit 67‰ Größtneigung ist 7·8 km lang. Der kleinste Krümmungshalbmesser beträgt 260 m. Die glatten Schienen von 8·8 m Länge haben 30·5 kg/m Gewicht, die 2·2 m langen Flußeisenschwellen wiegen 48 kg/Stück. Die Zahnstange ist eine dreiteilige Abtsche Stange wie auf der Harzbahn (Blankenburg-Tanne). Der Betrieb erfolgt vorerst mit 3/3 gekuppeltem Vierzylinder (2 Reibungsmaschinen, 2 Zahnradmaschinen), gemischten Dampflokomotiven Bauart Abt. Sie förderten aber nur 70 t Zugsgewicht mit 8 km/Std. Geschwindigkeit auf der Größtneigung von 67‰. Später beschaffte Lokomotiven mit 55 t Dienstgewicht konnten ein Zugsgewicht von 100 t auf der Größtneigung mit 8 km/Std. schieben. Der obere Teil der Zahnstrecke liegt in 26 Tunneln mit 4·5 km Gesamtlänge. Die Rauchbelästigung war daher eine besonders große. Verbesserung trat ein, nachdem Verschlußvorhänge an den unteren Portalen der längeren Tunnels angebracht waren, die nach Einfahrt des Zuges geschlossen wurden, so daß Luft von außen nicht mehr nachströmte, daher der Raum zwischen Portal und Zug die Rauchgase aufnehmen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/91>, abgerufen am 21.11.2024.