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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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der FV. bestimmt, daß durch den krummen oder ablenkenden Strang einer Weiche ebenso wie gegen die Spitze einer nicht verschlossenen oder verriegelten Weiche Personenzüge nur mit 45 km, Güterzüge nur mit 30 km Geschwindigkeit i. d. St. fahren dürfen. Die einem Bahnhof sich nähernden Züge, die in ein vom durchgehenden Hauptgleis abzweigendes Bahnhofsgleis eingelassen werden sollen, müssen also vor der Abzweigungsweiche ihre Geschwindigkeit erheblich herabmindern. Die Fälle, in denen dies zutrifft, kennt der Lokomotivführer aus der Fahrordnung (s. d.). Soll aber abweichend von dieser die Einfahrt in einen Bahnhof, der sonst im durchgehenden Hauptgleis befahren wird, durch den ablenkenden Weichenstrang erfolgen, so muß der Zug hiervon vorher verständigt werden. Es besteht daher die Vorschrift, daß ein mit einer höheren Fahrgeschwindigkeit als 45 km/Std. verkehrender Zug, der abweichend von der Fahrordnung in ein abzweigendes Gleis eingelassen werden soll, Einfahrterlaubnis erst erhalten darf, nachdem er vor dem Einfahrsignal zum Halten gebracht und dadurch zum langsamen Einfahren veranlaßt ist. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn der Zug durch Vorsichtsbefehl von der Fahrt durch den krummen Weichenstrang vorher Kenntnis erhalten hat. Die abzweigende Stellung der Einfahrweiche wird dem Lokomotivführer zwar durch das Einfahrsignal angezeigt, solange aber das zugehörige Vorsignal diesen Signalbegriff nicht kennt, ist die Vorsichtsmaßregel nicht zu entbehren.

Auf zweigleisigen Strecken mit Streckenblockeinrichtung ist bei einfachen Verkehrsverhältnissen ein telegraphischer Zugmeldedienst neben der Blockbedienung nicht erforderlich, solange der Zugverkehr sich planmäßig abwickelt. Ungünstige Erfahrungen auf verkehrsreichen Strecken gaben Anlaß, das telegraphische Abmelden der Züge auf zweigleisigen Strecken mit Blockeinrichtung auch beim fahrplanmäßigen Zugverkehr beizubehalten. Zweifel über die Gattung eines einer Station sich nähernden Zugs hatten dazu geführt, daß einem Schnellzuge auf einer Unterwegsstation versehentlich Einfahrterlaubnis in ein abzweigendes Gleis erteilt wurde, weil die Station nicht den Schnellzug sondern einen sonst vor ihm, diesmal aber verspätet verkehrenden Güterzug erwartet hatte. Es ist deshalb durch die deutschen FV. bestimmt, daß die Züge neben der Blockbedienung abzumelden sind und Einfahrterlaubnis für ein abzweigendes Gleis erst erhalten dürfen, nachdem aus der eintreffenden Abmeldung festgestellt ist, um welchen Zug es sich handelt. Wird die große Gefahr berücksichtigt, der ein Schnellzug ausgesetzt ist, der mit unverminderter Geschwindigkeit in den krummen Strang einer Weiche und in die meist daran anschließende Gegenkrümmung gerät, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln vorgebeugt werden muß.

Besondere Überwachung der Z. ist auch geboten, wenn Arbeiten an Bauwerken unter den Gleisen langsames Fahren nötig machen oder wenn an Baustellen außerhalb der Bahnhöfe eingleisiger Betrieb vorübergehend eingerichtet werden muß. Um hier volle Gewähr dafür zu erreichen, daß die häufig bis auf schrittmäßiges Befahren der Baustelle zu vermindernde Z. nicht überschritten wird, erlaubt man den Zügen erst das Befahren der gefährdeten Stelle, nach dem sie vorher zum Halten gebracht sind. - Auf verkehrsreichen Strecken kommen für die Beförderung und Begleitung der Züge Beamte zahlreicher Dienststellen in Frage. Um sicher zu gehen, daß bei Verteilung der den Betrieb an solchen Gefahrstellen regelnden Vorschriften keiner der beteiligten Beamten übergangen werden kann, geben die Eisenbahndirektionen Verzeichnisse heraus, aus denen die Dienststellen zu ersehen sind, die für die betreffende Teilstrecke Lokomotiven und Zugbegleitpersonale zu stellen oder in Bereitschaft zu halten haben.

Breusing.


Zuggewicht s. Zugbelastung.


Zughaken s. Zugvorrichtung.


Zugkraft s. Lokomotiven.


Zugkraftmesser s. Dynamometer.


Zugkreuzung (train crossing; croisement de trains; incrocio di treni), das Ausweichen von Zügen entgegengesetzter Richtung beim eingleisigen Betrieb (s. d.) zum Unterschiede vom Begegnen von Zügen (s. d.) beim zweigleisigen Betriebe (s. d.) oder auf den Doppelgleisen (s. d.) einer zweigleisigen Bahn. Diese Unterscheidung zwischen Z. und Zugbegegnung entspricht den Betriebsvorschriften der deutschen Eisenbahnen, während die Vorschriften für den Verkehrsdienst auf den österreichischen Bahnen im Art. 72 (5) allgemein das Zusammentreffen zweier in entgegengesetzter Richtung verkehrender Züge sowohl in Stationen als auf doppelgleisigen Strecken auch zwischen den Stationen als Z. bezeichnen. Wenn ein Zug unmittelbar nach Einlauf des kreuzenden Zugs abfahren soll, so nennt man das eine spitze Z. Die Leistungsfähigkeit einer eingleisigen Bahn hängt wesentlich von der Zahl der Z. und der Überholungen (s. d.) ab und steigt mit deren Abnahme. Es müssen also, wenn hohe Zugleistungen erreicht werden sollen,

der FV. bestimmt, daß durch den krummen oder ablenkenden Strang einer Weiche ebenso wie gegen die Spitze einer nicht verschlossenen oder verriegelten Weiche Personenzüge nur mit 45 km, Güterzüge nur mit 30 km Geschwindigkeit i. d. St. fahren dürfen. Die einem Bahnhof sich nähernden Züge, die in ein vom durchgehenden Hauptgleis abzweigendes Bahnhofsgleis eingelassen werden sollen, müssen also vor der Abzweigungsweiche ihre Geschwindigkeit erheblich herabmindern. Die Fälle, in denen dies zutrifft, kennt der Lokomotivführer aus der Fahrordnung (s. d.). Soll aber abweichend von dieser die Einfahrt in einen Bahnhof, der sonst im durchgehenden Hauptgleis befahren wird, durch den ablenkenden Weichenstrang erfolgen, so muß der Zug hiervon vorher verständigt werden. Es besteht daher die Vorschrift, daß ein mit einer höheren Fahrgeschwindigkeit als 45 km/Std. verkehrender Zug, der abweichend von der Fahrordnung in ein abzweigendes Gleis eingelassen werden soll, Einfahrterlaubnis erst erhalten darf, nachdem er vor dem Einfahrsignal zum Halten gebracht und dadurch zum langsamen Einfahren veranlaßt ist. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn der Zug durch Vorsichtsbefehl von der Fahrt durch den krummen Weichenstrang vorher Kenntnis erhalten hat. Die abzweigende Stellung der Einfahrweiche wird dem Lokomotivführer zwar durch das Einfahrsignal angezeigt, solange aber das zugehörige Vorsignal diesen Signalbegriff nicht kennt, ist die Vorsichtsmaßregel nicht zu entbehren.

Auf zweigleisigen Strecken mit Streckenblockeinrichtung ist bei einfachen Verkehrsverhältnissen ein telegraphischer Zugmeldedienst neben der Blockbedienung nicht erforderlich, solange der Zugverkehr sich planmäßig abwickelt. Ungünstige Erfahrungen auf verkehrsreichen Strecken gaben Anlaß, das telegraphische Abmelden der Züge auf zweigleisigen Strecken mit Blockeinrichtung auch beim fahrplanmäßigen Zugverkehr beizubehalten. Zweifel über die Gattung eines einer Station sich nähernden Zugs hatten dazu geführt, daß einem Schnellzuge auf einer Unterwegsstation versehentlich Einfahrterlaubnis in ein abzweigendes Gleis erteilt wurde, weil die Station nicht den Schnellzug sondern einen sonst vor ihm, diesmal aber verspätet verkehrenden Güterzug erwartet hatte. Es ist deshalb durch die deutschen FV. bestimmt, daß die Züge neben der Blockbedienung abzumelden sind und Einfahrterlaubnis für ein abzweigendes Gleis erst erhalten dürfen, nachdem aus der eintreffenden Abmeldung festgestellt ist, um welchen Zug es sich handelt. Wird die große Gefahr berücksichtigt, der ein Schnellzug ausgesetzt ist, der mit unverminderter Geschwindigkeit in den krummen Strang einer Weiche und in die meist daran anschließende Gegenkrümmung gerät, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln vorgebeugt werden muß.

Besondere Überwachung der Z. ist auch geboten, wenn Arbeiten an Bauwerken unter den Gleisen langsames Fahren nötig machen oder wenn an Baustellen außerhalb der Bahnhöfe eingleisiger Betrieb vorübergehend eingerichtet werden muß. Um hier volle Gewähr dafür zu erreichen, daß die häufig bis auf schrittmäßiges Befahren der Baustelle zu vermindernde Z. nicht überschritten wird, erlaubt man den Zügen erst das Befahren der gefährdeten Stelle, nach dem sie vorher zum Halten gebracht sind. – Auf verkehrsreichen Strecken kommen für die Beförderung und Begleitung der Züge Beamte zahlreicher Dienststellen in Frage. Um sicher zu gehen, daß bei Verteilung der den Betrieb an solchen Gefahrstellen regelnden Vorschriften keiner der beteiligten Beamten übergangen werden kann, geben die Eisenbahndirektionen Verzeichnisse heraus, aus denen die Dienststellen zu ersehen sind, die für die betreffende Teilstrecke Lokomotiven und Zugbegleitpersonale zu stellen oder in Bereitschaft zu halten haben.

Breusing.


Zuggewicht s. Zugbelastung.


Zughaken s. Zugvorrichtung.


Zugkraft s. Lokomotiven.


Zugkraftmesser s. Dynamometer.


Zugkreuzung (train crossing; croisement de trains; incrocio di treni), das Ausweichen von Zügen entgegengesetzter Richtung beim eingleisigen Betrieb (s. d.) zum Unterschiede vom Begegnen von Zügen (s. d.) beim zweigleisigen Betriebe (s. d.) oder auf den Doppelgleisen (s. d.) einer zweigleisigen Bahn. Diese Unterscheidung zwischen Z. und Zugbegegnung entspricht den Betriebsvorschriften der deutschen Eisenbahnen, während die Vorschriften für den Verkehrsdienst auf den österreichischen Bahnen im Art. 72 (5) allgemein das Zusammentreffen zweier in entgegengesetzter Richtung verkehrender Züge sowohl in Stationen als auf doppelgleisigen Strecken auch zwischen den Stationen als Z. bezeichnen. Wenn ein Zug unmittelbar nach Einlauf des kreuzenden Zugs abfahren soll, so nennt man das eine spitze Z. Die Leistungsfähigkeit einer eingleisigen Bahn hängt wesentlich von der Zahl der Z. und der Überholungen (s. d.) ab und steigt mit deren Abnahme. Es müssen also, wenn hohe Zugleistungen erreicht werden sollen,

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[509/0542] der FV. bestimmt, daß durch den krummen oder ablenkenden Strang einer Weiche ebenso wie gegen die Spitze einer nicht verschlossenen oder verriegelten Weiche Personenzüge nur mit 45 km, Güterzüge nur mit 30 km Geschwindigkeit i. d. St. fahren dürfen. Die einem Bahnhof sich nähernden Züge, die in ein vom durchgehenden Hauptgleis abzweigendes Bahnhofsgleis eingelassen werden sollen, müssen also vor der Abzweigungsweiche ihre Geschwindigkeit erheblich herabmindern. Die Fälle, in denen dies zutrifft, kennt der Lokomotivführer aus der Fahrordnung (s. d.). Soll aber abweichend von dieser die Einfahrt in einen Bahnhof, der sonst im durchgehenden Hauptgleis befahren wird, durch den ablenkenden Weichenstrang erfolgen, so muß der Zug hiervon vorher verständigt werden. Es besteht daher die Vorschrift, daß ein mit einer höheren Fahrgeschwindigkeit als 45 km/Std. verkehrender Zug, der abweichend von der Fahrordnung in ein abzweigendes Gleis eingelassen werden soll, Einfahrterlaubnis erst erhalten darf, nachdem er vor dem Einfahrsignal zum Halten gebracht und dadurch zum langsamen Einfahren veranlaßt ist. Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn der Zug durch Vorsichtsbefehl von der Fahrt durch den krummen Weichenstrang vorher Kenntnis erhalten hat. Die abzweigende Stellung der Einfahrweiche wird dem Lokomotivführer zwar durch das Einfahrsignal angezeigt, solange aber das zugehörige Vorsignal diesen Signalbegriff nicht kennt, ist die Vorsichtsmaßregel nicht zu entbehren. Auf zweigleisigen Strecken mit Streckenblockeinrichtung ist bei einfachen Verkehrsverhältnissen ein telegraphischer Zugmeldedienst neben der Blockbedienung nicht erforderlich, solange der Zugverkehr sich planmäßig abwickelt. Ungünstige Erfahrungen auf verkehrsreichen Strecken gaben Anlaß, das telegraphische Abmelden der Züge auf zweigleisigen Strecken mit Blockeinrichtung auch beim fahrplanmäßigen Zugverkehr beizubehalten. Zweifel über die Gattung eines einer Station sich nähernden Zugs hatten dazu geführt, daß einem Schnellzuge auf einer Unterwegsstation versehentlich Einfahrterlaubnis in ein abzweigendes Gleis erteilt wurde, weil die Station nicht den Schnellzug sondern einen sonst vor ihm, diesmal aber verspätet verkehrenden Güterzug erwartet hatte. Es ist deshalb durch die deutschen FV. bestimmt, daß die Züge neben der Blockbedienung abzumelden sind und Einfahrterlaubnis für ein abzweigendes Gleis erst erhalten dürfen, nachdem aus der eintreffenden Abmeldung festgestellt ist, um welchen Zug es sich handelt. Wird die große Gefahr berücksichtigt, der ein Schnellzug ausgesetzt ist, der mit unverminderter Geschwindigkeit in den krummen Strang einer Weiche und in die meist daran anschließende Gegenkrümmung gerät, so kann es nicht zweifelhaft sein, daß dem mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln vorgebeugt werden muß. Besondere Überwachung der Z. ist auch geboten, wenn Arbeiten an Bauwerken unter den Gleisen langsames Fahren nötig machen oder wenn an Baustellen außerhalb der Bahnhöfe eingleisiger Betrieb vorübergehend eingerichtet werden muß. Um hier volle Gewähr dafür zu erreichen, daß die häufig bis auf schrittmäßiges Befahren der Baustelle zu vermindernde Z. nicht überschritten wird, erlaubt man den Zügen erst das Befahren der gefährdeten Stelle, nach dem sie vorher zum Halten gebracht sind. – Auf verkehrsreichen Strecken kommen für die Beförderung und Begleitung der Züge Beamte zahlreicher Dienststellen in Frage. Um sicher zu gehen, daß bei Verteilung der den Betrieb an solchen Gefahrstellen regelnden Vorschriften keiner der beteiligten Beamten übergangen werden kann, geben die Eisenbahndirektionen Verzeichnisse heraus, aus denen die Dienststellen zu ersehen sind, die für die betreffende Teilstrecke Lokomotiven und Zugbegleitpersonale zu stellen oder in Bereitschaft zu halten haben. Breusing. Zuggewicht s. Zugbelastung. Zughaken s. Zugvorrichtung. Zugkraft s. Lokomotiven. Zugkraftmesser s. Dynamometer. Zugkreuzung (train crossing; croisement de trains; incrocio di treni), das Ausweichen von Zügen entgegengesetzter Richtung beim eingleisigen Betrieb (s. d.) zum Unterschiede vom Begegnen von Zügen (s. d.) beim zweigleisigen Betriebe (s. d.) oder auf den Doppelgleisen (s. d.) einer zweigleisigen Bahn. Diese Unterscheidung zwischen Z. und Zugbegegnung entspricht den Betriebsvorschriften der deutschen Eisenbahnen, während die Vorschriften für den Verkehrsdienst auf den österreichischen Bahnen im Art. 72 (5) allgemein das Zusammentreffen zweier in entgegengesetzter Richtung verkehrender Züge sowohl in Stationen als auf doppelgleisigen Strecken auch zwischen den Stationen als Z. bezeichnen. Wenn ein Zug unmittelbar nach Einlauf des kreuzenden Zugs abfahren soll, so nennt man das eine spitze Z. Die Leistungsfähigkeit einer eingleisigen Bahn hängt wesentlich von der Zahl der Z. und der Überholungen (s. d.) ab und steigt mit deren Abnahme. Es müssen also, wenn hohe Zugleistungen erreicht werden sollen,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/542>, abgerufen am 21.11.2024.