Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Sonderzüge, Übergabezug, Vorzug, Leichter Zug, Zugbelastung und Zugbildung besprochen. Zu diesen Z. treten die aus Rücksichten auf den Verkehr gebildeten Bezeichnungen hinzu. Sie entspringen dem Wunsche nach einer kurzen und deutlichen Bezeichnungsweise im Verkehr mit allen Beteiligten innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Die für den Dienstverkehr eingeführte Bezeichnung der Züge durch Nummern reicht hierfür nicht aus. Als besondere Z. sind anzuführen: a) bei den Personenzügen: Luxuszüge, Expreßzüge, D-Züge, Fernzüge, Vorortzüge, Lokalzüge, Omnibuszüge, Arbeiterzüge, Feriensonderzüge, Gutwetterzüge, Pilgerzüge, Badezüge, Werktagszüge, Wochenendzüge, Sonntagszüge, Rennsonderzüge, Vergnügungszüge, Triebwagenfahrten; b) bei den Güterzügen: Gemischte Züge, Postzüge, Viehzüge, Milchzüge, Fischzüge, Pferdezüge, Bienenzüge, Erzzüge, Kohlenzüge, Kokszüge, Rübenzüge, Wagenladungszüge, Stückgüterzüge, Sammelzüge, Ausladezüge, Leerwagenzüge, Pulverzüge, Bedienungszüge, Schleppzüge; c) bei der Militärbeförderung (s. d.) oder der Kriegführung; Lazarettzüge, Krankenzüge, Etappensammelzüge, Militärurlauberzüge, Aufmarschzüge, Nachschubzüge, Militärbedarfszüge, Panzerzüge; d) bei den Dienstzügen (s. d.): Hilfsgerätezüge, Arbeitszüge, Materialzüge, Werkstättenprobezüge, Bauzüge, Schotterzüge, Lokomotivzüge, Leerfahrten, Probefahrten, Revisionszüge. Nähere Angaben finden sich in den Einzelaufsätzen über fast alle der vorstehend aufgeführten Z. Während die für die fahrdienstliche Behandlung maßgebende Z. aus den Fahrplänen und Dienstvorschriften ersichtlich sein muß - für die gemischten Züge ist es im § 54 (2) der EBBO. besonders vorgeschrieben - richtet sich die Anwendung der aus dem Verkehrszweck hergeleiteten Bezeichnungen nach dem Umfang des Zugverkehrs und dem hieraus entstehenden Bedürfnis. Es wird daher von den aufgeführten Bezeichnungen in sehr verschiedenem Maße Gebrauch gemacht. Breusing. Zuggeschwindigkeit (train speed; vitesse des trains; velocita dei treni). Sie wird gemessen nach km/St. und bestimmt durch die Beschaffenheit der Fahrbahn und der Fahrzeuge, durch die Leistungsfähigkeit der Lokomotive sowie durch Rücksichten auf die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs. Für die Sicherheit ist sie von solcher Bedeutung, daß die für Regelung und Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebs erlassenen Ordnungen und Vorschriften sich wesentlich nach den zur Anwendung kommenden Z. richten. Um welche Geschwindigkeitsstufen es sich hierbei handelt, ist im Aufsatz Fahrgeschwindigkeit näher erläutert. Die Sorge für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit (s. d.) erfordert eine sorgfältige dauernde Überwachung der tatsächlich zur Anwendung kommenden Z. (speed controle; controle de vitesse; controllo della velocita), damit die Einhaltung der für die einzelnen Geschwindigkeitsstufen als zulässig erachteten Grenzen sichergestellt wird. Früher mußte der Lokomotivführer die Z. nach praktischer Erfahrung schätzen oder die Dauer der Fahrt zwischen einzelnen km-Steinen mit der Uhr in der Hand feststellen, um hieraus die Z. zu ermitteln. Einzelne Lokomotiven waren zwar mit Fahrgeschwindigkeitsmessern (s. d.) ausgerüstet, diese waren aber mit einem Uhrwerk zum Aufzeichnen der Z. versehen. Die dadurch bedingte verwickelte Bauart verhinderte die allgemeine Einführung. Erst durch die Fortschritte im Kraftwagenbau (vgl. Pflug, Geschwindigkeitsmesser für Motorfahrzeuge und Lokomotiven, Berlin 1908) kamen Geschwindigkeitsmesser einfacher Bauart in Gebrauch, die sich auf das Anzeigen der jeweiligen Geschwindigkeit des Fahrzeugs beschränkten und nunmehr auf allen Lokomotiven angebracht werden konnten. Sie setzen den Lokomotivführer in Stand, jederzeit die Fahrgeschwindigkeit des Zugs von einem Zifferblatt mit Zeiger abzulesen. Es bedarf daher heute nur einer Bekanntgabe der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, um ihre Einhaltung im allgemeinen sicherzustellen. Diese Bekanntgabe erfolgt in Ausführung der Bestimmungen der B. O. § 66 durch den Anhang zum Fahrplanbuch für die einzelnen Bahnstrecken in nachstehender Weise. Besonders leicht entstehen Gefahren an den Stellen der Bahn, an denen die Fahrgeschwindigkeit von der höchsten zulässigen Grenze herab erheblich ermäßigt werden muß. Solche Stellen sucht man zwar durch zweckmäßige Gleisführung von vornherein zu vermeiden. Dies läßt sich aber nicht immer erreichen. Auch die nachträgliche Einlegung von Weichen mit großem Krümmungshalbmesser an den Bahnabzweigungen ist nicht immer möglich, so daß vor dem Befahren solcher Stellen die auf der freien Strecke zulässige Geschwindigkeit auf 45 km i. d. St. und weniger ermäßigt werden muß. Ebenso ist die Herabminderung der Fahrgeschwindigkeit vor der Einfahrt in Kopfgleise wesentliche Vorbedingung für die Aufrechterhaltung Sonderzüge, Übergabezug, Vorzug, Leichter Zug, Zugbelastung und Zugbildung besprochen. Zu diesen Z. treten die aus Rücksichten auf den Verkehr gebildeten Bezeichnungen hinzu. Sie entspringen dem Wunsche nach einer kurzen und deutlichen Bezeichnungsweise im Verkehr mit allen Beteiligten innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Die für den Dienstverkehr eingeführte Bezeichnung der Züge durch Nummern reicht hierfür nicht aus. Als besondere Z. sind anzuführen: a) bei den Personenzügen: Luxuszüge, Expreßzüge, D-Züge, Fernzüge, Vorortzüge, Lokalzüge, Omnibuszüge, Arbeiterzüge, Feriensonderzüge, Gutwetterzüge, Pilgerzüge, Badezüge, Werktagszüge, Wochenendzüge, Sonntagszüge, Rennsonderzüge, Vergnügungszüge, Triebwagenfahrten; b) bei den Güterzügen: Gemischte Züge, Postzüge, Viehzüge, Milchzüge, Fischzüge, Pferdezüge, Bienenzüge, Erzzüge, Kohlenzüge, Kokszüge, Rübenzüge, Wagenladungszüge, Stückgüterzüge, Sammelzüge, Ausladezüge, Leerwagenzüge, Pulverzüge, Bedienungszüge, Schleppzüge; c) bei der Militärbeförderung (s. d.) oder der Kriegführung; Lazarettzüge, Krankenzüge, Etappensammelzüge, Militärurlauberzüge, Aufmarschzüge, Nachschubzüge, Militärbedarfszüge, Panzerzüge; d) bei den Dienstzügen (s. d.): Hilfsgerätezüge, Arbeitszüge, Materialzüge, Werkstättenprobezüge, Bauzüge, Schotterzüge, Lokomotivzüge, Leerfahrten, Probefahrten, Revisionszüge. Nähere Angaben finden sich in den Einzelaufsätzen über fast alle der vorstehend aufgeführten Z. Während die für die fahrdienstliche Behandlung maßgebende Z. aus den Fahrplänen und Dienstvorschriften ersichtlich sein muß – für die gemischten Züge ist es im § 54 (2) der EBBO. besonders vorgeschrieben – richtet sich die Anwendung der aus dem Verkehrszweck hergeleiteten Bezeichnungen nach dem Umfang des Zugverkehrs und dem hieraus entstehenden Bedürfnis. Es wird daher von den aufgeführten Bezeichnungen in sehr verschiedenem Maße Gebrauch gemacht. Breusing. Zuggeschwindigkeit (train speed; vitesse des trains; velocità dei treni). Sie wird gemessen nach km/St. und bestimmt durch die Beschaffenheit der Fahrbahn und der Fahrzeuge, durch die Leistungsfähigkeit der Lokomotive sowie durch Rücksichten auf die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs. Für die Sicherheit ist sie von solcher Bedeutung, daß die für Regelung und Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebs erlassenen Ordnungen und Vorschriften sich wesentlich nach den zur Anwendung kommenden Z. richten. Um welche Geschwindigkeitsstufen es sich hierbei handelt, ist im Aufsatz Fahrgeschwindigkeit näher erläutert. Die Sorge für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit (s. d.) erfordert eine sorgfältige dauernde Überwachung der tatsächlich zur Anwendung kommenden Z. (speed controle; contrôle de vitesse; controllo della velocità), damit die Einhaltung der für die einzelnen Geschwindigkeitsstufen als zulässig erachteten Grenzen sichergestellt wird. Früher mußte der Lokomotivführer die Z. nach praktischer Erfahrung schätzen oder die Dauer der Fahrt zwischen einzelnen km-Steinen mit der Uhr in der Hand feststellen, um hieraus die Z. zu ermitteln. Einzelne Lokomotiven waren zwar mit Fahrgeschwindigkeitsmessern (s. d.) ausgerüstet, diese waren aber mit einem Uhrwerk zum Aufzeichnen der Z. versehen. Die dadurch bedingte verwickelte Bauart verhinderte die allgemeine Einführung. Erst durch die Fortschritte im Kraftwagenbau (vgl. Pflug, Geschwindigkeitsmesser für Motorfahrzeuge und Lokomotiven, Berlin 1908) kamen Geschwindigkeitsmesser einfacher Bauart in Gebrauch, die sich auf das Anzeigen der jeweiligen Geschwindigkeit des Fahrzeugs beschränkten und nunmehr auf allen Lokomotiven angebracht werden konnten. Sie setzen den Lokomotivführer in Stand, jederzeit die Fahrgeschwindigkeit des Zugs von einem Zifferblatt mit Zeiger abzulesen. Es bedarf daher heute nur einer Bekanntgabe der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, um ihre Einhaltung im allgemeinen sicherzustellen. Diese Bekanntgabe erfolgt in Ausführung der Bestimmungen der B. O. § 66 durch den Anhang zum Fahrplanbuch für die einzelnen Bahnstrecken in nachstehender Weise. Besonders leicht entstehen Gefahren an den Stellen der Bahn, an denen die Fahrgeschwindigkeit von der höchsten zulässigen Grenze herab erheblich ermäßigt werden muß. Solche Stellen sucht man zwar durch zweckmäßige Gleisführung von vornherein zu vermeiden. Dies läßt sich aber nicht immer erreichen. Auch die nachträgliche Einlegung von Weichen mit großem Krümmungshalbmesser an den Bahnabzweigungen ist nicht immer möglich, so daß vor dem Befahren solcher Stellen die auf der freien Strecke zulässige Geschwindigkeit auf 45 km i. d. St. und weniger ermäßigt werden muß. Ebenso ist die Herabminderung der Fahrgeschwindigkeit vor der Einfahrt in Kopfgleise wesentliche Vorbedingung für die Aufrechterhaltung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0540" n="507"/> Sonderzüge, Übergabezug, Vorzug, Leichter Zug, Zugbelastung und Zugbildung besprochen.</p><lb/> <p>Zu diesen Z. treten die aus Rücksichten auf den Verkehr gebildeten Bezeichnungen hinzu. 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Sonderzüge, Übergabezug, Vorzug, Leichter Zug, Zugbelastung und Zugbildung besprochen.
Zu diesen Z. treten die aus Rücksichten auf den Verkehr gebildeten Bezeichnungen hinzu. Sie entspringen dem Wunsche nach einer kurzen und deutlichen Bezeichnungsweise im Verkehr mit allen Beteiligten innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Die für den Dienstverkehr eingeführte Bezeichnung der Züge durch Nummern reicht hierfür nicht aus. Als besondere Z. sind anzuführen:
a) bei den Personenzügen: Luxuszüge, Expreßzüge, D-Züge, Fernzüge, Vorortzüge, Lokalzüge, Omnibuszüge, Arbeiterzüge, Feriensonderzüge, Gutwetterzüge, Pilgerzüge, Badezüge, Werktagszüge, Wochenendzüge, Sonntagszüge, Rennsonderzüge, Vergnügungszüge, Triebwagenfahrten;
b) bei den Güterzügen: Gemischte Züge, Postzüge, Viehzüge, Milchzüge, Fischzüge, Pferdezüge, Bienenzüge, Erzzüge, Kohlenzüge, Kokszüge, Rübenzüge, Wagenladungszüge, Stückgüterzüge, Sammelzüge, Ausladezüge, Leerwagenzüge, Pulverzüge, Bedienungszüge, Schleppzüge;
c) bei der Militärbeförderung (s. d.) oder der Kriegführung; Lazarettzüge, Krankenzüge, Etappensammelzüge, Militärurlauberzüge, Aufmarschzüge, Nachschubzüge, Militärbedarfszüge, Panzerzüge;
d) bei den Dienstzügen (s. d.): Hilfsgerätezüge, Arbeitszüge, Materialzüge, Werkstättenprobezüge, Bauzüge, Schotterzüge, Lokomotivzüge, Leerfahrten, Probefahrten, Revisionszüge.
Nähere Angaben finden sich in den Einzelaufsätzen über fast alle der vorstehend aufgeführten Z. Während die für die fahrdienstliche Behandlung maßgebende Z. aus den Fahrplänen und Dienstvorschriften ersichtlich sein muß – für die gemischten Züge ist es im § 54 (2) der EBBO. besonders vorgeschrieben – richtet sich die Anwendung der aus dem Verkehrszweck hergeleiteten Bezeichnungen nach dem Umfang des Zugverkehrs und dem hieraus entstehenden Bedürfnis. Es wird daher von den aufgeführten Bezeichnungen in sehr verschiedenem Maße Gebrauch gemacht.
Breusing.
Zuggeschwindigkeit (train speed; vitesse des trains; velocità dei treni). Sie wird gemessen nach km/St. und bestimmt durch die Beschaffenheit der Fahrbahn und der Fahrzeuge, durch die Leistungsfähigkeit der Lokomotive sowie durch Rücksichten auf die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs. Für die Sicherheit ist sie von solcher Bedeutung, daß die für Regelung und Beaufsichtigung des Eisenbahnbetriebs erlassenen Ordnungen und Vorschriften sich wesentlich nach den zur Anwendung kommenden Z. richten. Um welche Geschwindigkeitsstufen es sich hierbei handelt, ist im Aufsatz Fahrgeschwindigkeit näher erläutert. Die Sorge für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit (s. d.) erfordert eine sorgfältige dauernde Überwachung der tatsächlich zur Anwendung kommenden Z. (speed controle; contrôle de vitesse; controllo della velocità), damit die Einhaltung der für die einzelnen Geschwindigkeitsstufen als zulässig erachteten Grenzen sichergestellt wird. Früher mußte der Lokomotivführer die Z. nach praktischer Erfahrung schätzen oder die Dauer der Fahrt zwischen einzelnen km-Steinen mit der Uhr in der Hand feststellen, um hieraus die Z. zu ermitteln. Einzelne Lokomotiven waren zwar mit Fahrgeschwindigkeitsmessern (s. d.) ausgerüstet, diese waren aber mit einem Uhrwerk zum Aufzeichnen der Z. versehen. Die dadurch bedingte verwickelte Bauart verhinderte die allgemeine Einführung. Erst durch die Fortschritte im Kraftwagenbau (vgl. Pflug, Geschwindigkeitsmesser für Motorfahrzeuge und Lokomotiven, Berlin 1908) kamen Geschwindigkeitsmesser einfacher Bauart in Gebrauch, die sich auf das Anzeigen der jeweiligen Geschwindigkeit des Fahrzeugs beschränkten und nunmehr auf allen Lokomotiven angebracht werden konnten. Sie setzen den Lokomotivführer in Stand, jederzeit die Fahrgeschwindigkeit des Zugs von einem Zifferblatt mit Zeiger abzulesen. Es bedarf daher heute nur einer Bekanntgabe der zulässigen Fahrgeschwindigkeit, um ihre Einhaltung im allgemeinen sicherzustellen. Diese Bekanntgabe erfolgt in Ausführung der Bestimmungen der B. O. § 66 durch den Anhang zum Fahrplanbuch für die einzelnen Bahnstrecken in nachstehender Weise.
Besonders leicht entstehen Gefahren an den Stellen der Bahn, an denen die Fahrgeschwindigkeit von der höchsten zulässigen Grenze herab erheblich ermäßigt werden muß. Solche Stellen sucht man zwar durch zweckmäßige Gleisführung von vornherein zu vermeiden. Dies läßt sich aber nicht immer erreichen. Auch die nachträgliche Einlegung von Weichen mit großem Krümmungshalbmesser an den Bahnabzweigungen ist nicht immer möglich, so daß vor dem Befahren solcher Stellen die auf der freien Strecke zulässige Geschwindigkeit auf 45 km i. d. St. und weniger ermäßigt werden muß. Ebenso ist die Herabminderung der Fahrgeschwindigkeit vor der Einfahrt in Kopfgleise wesentliche Vorbedingung für die Aufrechterhaltung
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