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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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die Bahnhofsprojekte mitzuteilen, sobald solche von der Eisenbahnbehörde festgestellt sind.

In Frankreich werden die von den Eisenbahnen angelegten Z. insolange als Zugehör der Bahnanlage angesehen, als mit den Gemeinden nicht eine Verständigung wegen Übernahme als Gemeindewege erzielt worden ist.

In Rußland wurden durch Verordnung des Ministers vom 31. Oktober (12. November) 1889 die Bezirksregierungen und die Eisenbahnbehörden aufgefordert, nach Möglichkeit für den Bau guter Z. zu den Eisenbahnstationen Sorge zu tragen.


Zugabfertiger, Zugexpedient. Auf großen Bahnhöfen macht der Umfang der Dienstverrichtungen an den Zügen bei ihrer Ankunft und Abfahrt eine Verteilung auf verschiedene Bedienstete nötig. Im Aufsatz Fahrdienstleitung ist unter III ausgeführt, daß zu dem Zweck die Überwachung des Zu- und Abganges der Reisenden sowie die der Beförderung der Güter dienenden Geschäfte vom eigentlichen Fahrdienstgetrennt und einem besonderen Beamten, dem Aufsichtsbeamten oder Zugabfertiger, übertragen werden. Bei größerem Verkehrsumfang wird diese Trennung noch weiter in der Richtung durchgeführt, daß die den Bahnhöfen und den Güterabfertigungen obliegenden Geschäfte getrennt durch besondere Bedienstete wahrgenommen werden. Neben dem Betriebsaufsichtsbeamten erscheint dann ein Verkehrsbeamter als Vertreter der Gepäck- oder Eilgutabfertigung am Zuge, um dem begleitenden Beamten (Packmeister) die Begleitpapiere zu übergeben oder abzunehmen. Aus den gleichen Gründen erfolgt auf den Verschiebebahnhöfen, auf denen Güterzüge gebildet oder aufgelöst werden, die Übergabe und Übernahme der Begleitpapiere zwischen Zugführer (Packmeister) und Güterabfertigung oder Station durch besondere Bedienstete, die auf den deutschen Eisenbahnen als Zugabfertiger bezeichnet werden, weil ihre Tätigkeit mit den in den Abfertigungsvorschriften (s. d.) behandelten Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhange steht. Aus diesem Grunde kann auch auf die Unterstellung der Z. unter die Güterabfertigung in der Regel nicht verzichtet werden. Es geschieht nur ausnahmsweise, wenn die örtlichen Verhältnisse es erforderlich machen, obwohl es für die Abwicklung des Fahrdienstes zweckmäßiger sein würde, ihn überall dem Vorstand des Verschiebebahnhofs zuzuteilen. Der Z. kann infolge seiner Kenntnis der Leitungsvorschriften und der für den Wagenumlauf (s. Wagendienst) maßgebenden allgemeinen und örtlichen Bestimmungen wesentlich dazu beitragen, daß der Verschiebedienst (s. d.) sich zweckmäßig vollzieht und unnötige Verschiebearbeiten vermieden werden. Seine Tätigkeit ist daher für die gesammte Abwicklung des Güterzugdienstes von erheblicher Bedeutung und enge Fühlung zwischen ihm und den Aufsichtsbeamten des Verschiebedienstes unerläßlich (s. Zugbildung), auch wenn beide verschiedenen Dienststellen unterstellt sind.

Mehrere Z. eines Bahnhofes werden zu Zugabfertigungen - früher wohl als Transitbureau bezeichnet - vereinigt und auch diese müssen auf großen Bahnhöfen mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen den Stellen, an denen die Züge der verschiedenen Richtungen behandelt werden, oft noch in mehrere Abfertigungen geteilt werden, um dem Z. ebenso wie den Zugbegleitbeamten unnötige Wege zu ersparen. Die Räume der Z. müssen ein übersichtliches Ordnen der Begleitpapiere gestatten. Ihre getrennte Niederlegung in Fächern erleichtert die Übergabe der Papiere sowie die Überwachung der im Bahnhof vorhandenen Wagen. Auch kann dann jederzeit leicht festgestellt werden, ob die für die einzelnen Richtungen vorgesehenen Güterzüge zum Fortschaffen der Wagen ausreichen oder ob für zurückbleibende Wagen Bedarfszüge eingelegt werden müssen.

Der Z. hat bei den ankommenden Zügen die Begleit- und sonstigen Papiere am Packwagen in Empfang zu nehmen. An Wagen, die nicht unmittelbar weiterlaufen, hat er mit Kreide das Gleis anzuschreiben, in das sie verschoben werden sollen. Auch sonst obliegt ihm die Einleitung aller für den Wagenaufsichtsdienst vorgeschriebenen Maßnahmen. Für die abgehenden Züge legt der Z. die Begleitpapiere in die hierfür bestimmten Fächer, aus denen sie der Zugführer unter Vergleichung mit seinen am Zuge gemachten Aufschreibungen entnimmt. Bei im Durchgang behandelten Zügen übergibt der Z. die Papiere geordnet nach der Stellung der Wagen im Zuge, soweit ihre Übergabe nicht schon unmittelbar zwischen den Zugführern stattgefunden hat. Im Bereich des DEVV. ist die Tätigkeit der Z. durch eine Dienstanweisung für Z. den vorstehenden Ausführungen entsprechend geordnet.

Im Gegensatz zu dieser außerhalb der Fahrdienstleitung und der Sicherung des Zug- und Verschiebedienstes liegenden Tätigkeit der Z. auf den deutschen Bahnen beziehen sich die Dienstverrichtungen der Zugexpedienten auf den deutschösterreichischen Bahnen nach den Vorschriften f. d. Verkehrsdienst in erster Linie auf fahrdienstliche Handlungen, die auf den deutschen Bahnen dem Fahrdienstleiter (s. d.) oder den Aufsichtsbeamten zufallen.

Breusing.


die Bahnhofsprojekte mitzuteilen, sobald solche von der Eisenbahnbehörde festgestellt sind.

In Frankreich werden die von den Eisenbahnen angelegten Z. insolange als Zugehör der Bahnanlage angesehen, als mit den Gemeinden nicht eine Verständigung wegen Übernahme als Gemeindewege erzielt worden ist.

In Rußland wurden durch Verordnung des Ministers vom 31. Oktober (12. November) 1889 die Bezirksregierungen und die Eisenbahnbehörden aufgefordert, nach Möglichkeit für den Bau guter Z. zu den Eisenbahnstationen Sorge zu tragen.


Zugabfertiger, Zugexpedient. Auf großen Bahnhöfen macht der Umfang der Dienstverrichtungen an den Zügen bei ihrer Ankunft und Abfahrt eine Verteilung auf verschiedene Bedienstete nötig. Im Aufsatz Fahrdienstleitung ist unter III ausgeführt, daß zu dem Zweck die Überwachung des Zu- und Abganges der Reisenden sowie die der Beförderung der Güter dienenden Geschäfte vom eigentlichen Fahrdienstgetrennt und einem besonderen Beamten, dem Aufsichtsbeamten oder Zugabfertiger, übertragen werden. Bei größerem Verkehrsumfang wird diese Trennung noch weiter in der Richtung durchgeführt, daß die den Bahnhöfen und den Güterabfertigungen obliegenden Geschäfte getrennt durch besondere Bedienstete wahrgenommen werden. Neben dem Betriebsaufsichtsbeamten erscheint dann ein Verkehrsbeamter als Vertreter der Gepäck- oder Eilgutabfertigung am Zuge, um dem begleitenden Beamten (Packmeister) die Begleitpapiere zu übergeben oder abzunehmen. Aus den gleichen Gründen erfolgt auf den Verschiebebahnhöfen, auf denen Güterzüge gebildet oder aufgelöst werden, die Übergabe und Übernahme der Begleitpapiere zwischen Zugführer (Packmeister) und Güterabfertigung oder Station durch besondere Bedienstete, die auf den deutschen Eisenbahnen als Zugabfertiger bezeichnet werden, weil ihre Tätigkeit mit den in den Abfertigungsvorschriften (s. d.) behandelten Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhange steht. Aus diesem Grunde kann auch auf die Unterstellung der Z. unter die Güterabfertigung in der Regel nicht verzichtet werden. Es geschieht nur ausnahmsweise, wenn die örtlichen Verhältnisse es erforderlich machen, obwohl es für die Abwicklung des Fahrdienstes zweckmäßiger sein würde, ihn überall dem Vorstand des Verschiebebahnhofs zuzuteilen. Der Z. kann infolge seiner Kenntnis der Leitungsvorschriften und der für den Wagenumlauf (s. Wagendienst) maßgebenden allgemeinen und örtlichen Bestimmungen wesentlich dazu beitragen, daß der Verschiebedienst (s. d.) sich zweckmäßig vollzieht und unnötige Verschiebearbeiten vermieden werden. Seine Tätigkeit ist daher für die gesammte Abwicklung des Güterzugdienstes von erheblicher Bedeutung und enge Fühlung zwischen ihm und den Aufsichtsbeamten des Verschiebedienstes unerläßlich (s. Zugbildung), auch wenn beide verschiedenen Dienststellen unterstellt sind.

Mehrere Z. eines Bahnhofes werden zu Zugabfertigungen – früher wohl als Transitbureau bezeichnet – vereinigt und auch diese müssen auf großen Bahnhöfen mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen den Stellen, an denen die Züge der verschiedenen Richtungen behandelt werden, oft noch in mehrere Abfertigungen geteilt werden, um dem Z. ebenso wie den Zugbegleitbeamten unnötige Wege zu ersparen. Die Räume der Z. müssen ein übersichtliches Ordnen der Begleitpapiere gestatten. Ihre getrennte Niederlegung in Fächern erleichtert die Übergabe der Papiere sowie die Überwachung der im Bahnhof vorhandenen Wagen. Auch kann dann jederzeit leicht festgestellt werden, ob die für die einzelnen Richtungen vorgesehenen Güterzüge zum Fortschaffen der Wagen ausreichen oder ob für zurückbleibende Wagen Bedarfszüge eingelegt werden müssen.

Der Z. hat bei den ankommenden Zügen die Begleit- und sonstigen Papiere am Packwagen in Empfang zu nehmen. An Wagen, die nicht unmittelbar weiterlaufen, hat er mit Kreide das Gleis anzuschreiben, in das sie verschoben werden sollen. Auch sonst obliegt ihm die Einleitung aller für den Wagenaufsichtsdienst vorgeschriebenen Maßnahmen. Für die abgehenden Züge legt der Z. die Begleitpapiere in die hierfür bestimmten Fächer, aus denen sie der Zugführer unter Vergleichung mit seinen am Zuge gemachten Aufschreibungen entnimmt. Bei im Durchgang behandelten Zügen übergibt der Z. die Papiere geordnet nach der Stellung der Wagen im Zuge, soweit ihre Übergabe nicht schon unmittelbar zwischen den Zugführern stattgefunden hat. Im Bereich des DEVV. ist die Tätigkeit der Z. durch eine Dienstanweisung für Z. den vorstehenden Ausführungen entsprechend geordnet.

Im Gegensatz zu dieser außerhalb der Fahrdienstleitung und der Sicherung des Zug- und Verschiebedienstes liegenden Tätigkeit der Z. auf den deutschen Bahnen beziehen sich die Dienstverrichtungen der Zugexpedienten auf den deutschösterreichischen Bahnen nach den Vorschriften f. d. Verkehrsdienst in erster Linie auf fahrdienstliche Handlungen, die auf den deutschen Bahnen dem Fahrdienstleiter (s. d.) oder den Aufsichtsbeamten zufallen.

Breusing.


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[489/0522] die Bahnhofsprojekte mitzuteilen, sobald solche von der Eisenbahnbehörde festgestellt sind. In Frankreich werden die von den Eisenbahnen angelegten Z. insolange als Zugehör der Bahnanlage angesehen, als mit den Gemeinden nicht eine Verständigung wegen Übernahme als Gemeindewege erzielt worden ist. In Rußland wurden durch Verordnung des Ministers vom 31. Oktober (12. November) 1889 die Bezirksregierungen und die Eisenbahnbehörden aufgefordert, nach Möglichkeit für den Bau guter Z. zu den Eisenbahnstationen Sorge zu tragen. Zugabfertiger, Zugexpedient. Auf großen Bahnhöfen macht der Umfang der Dienstverrichtungen an den Zügen bei ihrer Ankunft und Abfahrt eine Verteilung auf verschiedene Bedienstete nötig. Im Aufsatz Fahrdienstleitung ist unter III ausgeführt, daß zu dem Zweck die Überwachung des Zu- und Abganges der Reisenden sowie die der Beförderung der Güter dienenden Geschäfte vom eigentlichen Fahrdienstgetrennt und einem besonderen Beamten, dem Aufsichtsbeamten oder Zugabfertiger, übertragen werden. Bei größerem Verkehrsumfang wird diese Trennung noch weiter in der Richtung durchgeführt, daß die den Bahnhöfen und den Güterabfertigungen obliegenden Geschäfte getrennt durch besondere Bedienstete wahrgenommen werden. Neben dem Betriebsaufsichtsbeamten erscheint dann ein Verkehrsbeamter als Vertreter der Gepäck- oder Eilgutabfertigung am Zuge, um dem begleitenden Beamten (Packmeister) die Begleitpapiere zu übergeben oder abzunehmen. Aus den gleichen Gründen erfolgt auf den Verschiebebahnhöfen, auf denen Güterzüge gebildet oder aufgelöst werden, die Übergabe und Übernahme der Begleitpapiere zwischen Zugführer (Packmeister) und Güterabfertigung oder Station durch besondere Bedienstete, die auf den deutschen Eisenbahnen als Zugabfertiger bezeichnet werden, weil ihre Tätigkeit mit den in den Abfertigungsvorschriften (s. d.) behandelten Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhange steht. Aus diesem Grunde kann auch auf die Unterstellung der Z. unter die Güterabfertigung in der Regel nicht verzichtet werden. Es geschieht nur ausnahmsweise, wenn die örtlichen Verhältnisse es erforderlich machen, obwohl es für die Abwicklung des Fahrdienstes zweckmäßiger sein würde, ihn überall dem Vorstand des Verschiebebahnhofs zuzuteilen. Der Z. kann infolge seiner Kenntnis der Leitungsvorschriften und der für den Wagenumlauf (s. Wagendienst) maßgebenden allgemeinen und örtlichen Bestimmungen wesentlich dazu beitragen, daß der Verschiebedienst (s. d.) sich zweckmäßig vollzieht und unnötige Verschiebearbeiten vermieden werden. Seine Tätigkeit ist daher für die gesammte Abwicklung des Güterzugdienstes von erheblicher Bedeutung und enge Fühlung zwischen ihm und den Aufsichtsbeamten des Verschiebedienstes unerläßlich (s. Zugbildung), auch wenn beide verschiedenen Dienststellen unterstellt sind. Mehrere Z. eines Bahnhofes werden zu Zugabfertigungen – früher wohl als Transitbureau bezeichnet – vereinigt und auch diese müssen auf großen Bahnhöfen mit Rücksicht auf die Entfernung zwischen den Stellen, an denen die Züge der verschiedenen Richtungen behandelt werden, oft noch in mehrere Abfertigungen geteilt werden, um dem Z. ebenso wie den Zugbegleitbeamten unnötige Wege zu ersparen. Die Räume der Z. müssen ein übersichtliches Ordnen der Begleitpapiere gestatten. Ihre getrennte Niederlegung in Fächern erleichtert die Übergabe der Papiere sowie die Überwachung der im Bahnhof vorhandenen Wagen. Auch kann dann jederzeit leicht festgestellt werden, ob die für die einzelnen Richtungen vorgesehenen Güterzüge zum Fortschaffen der Wagen ausreichen oder ob für zurückbleibende Wagen Bedarfszüge eingelegt werden müssen. Der Z. hat bei den ankommenden Zügen die Begleit- und sonstigen Papiere am Packwagen in Empfang zu nehmen. An Wagen, die nicht unmittelbar weiterlaufen, hat er mit Kreide das Gleis anzuschreiben, in das sie verschoben werden sollen. Auch sonst obliegt ihm die Einleitung aller für den Wagenaufsichtsdienst vorgeschriebenen Maßnahmen. Für die abgehenden Züge legt der Z. die Begleitpapiere in die hierfür bestimmten Fächer, aus denen sie der Zugführer unter Vergleichung mit seinen am Zuge gemachten Aufschreibungen entnimmt. Bei im Durchgang behandelten Zügen übergibt der Z. die Papiere geordnet nach der Stellung der Wagen im Zuge, soweit ihre Übergabe nicht schon unmittelbar zwischen den Zugführern stattgefunden hat. Im Bereich des DEVV. ist die Tätigkeit der Z. durch eine Dienstanweisung für Z. den vorstehenden Ausführungen entsprechend geordnet. Im Gegensatz zu dieser außerhalb der Fahrdienstleitung und der Sicherung des Zug- und Verschiebedienstes liegenden Tätigkeit der Z. auf den deutschen Bahnen beziehen sich die Dienstverrichtungen der Zugexpedienten auf den deutschösterreichischen Bahnen nach den Vorschriften f. d. Verkehrsdienst in erster Linie auf fahrdienstliche Handlungen, die auf den deutschen Bahnen dem Fahrdienstleiter (s. d.) oder den Aufsichtsbeamten zufallen. Breusing.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/522>, abgerufen am 21.11.2024.