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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Um die elektrischen Sammler aufzuladen, bedürfen die Schuppen auch entsprechender Leitungen und Anschlußdosen.

Die gründliche Entseuchung (s. Desinfektion, Bd. III) der Wagen mit Polsterklassen wird in den Werkstätten vorgenommen.

Als Beispiel diene der in Abb. 102 u. 103 dargestellte W. der Zugbildungsstation Lichtenberg-Friedrichsfelde nebst Einzelheiten der Arbeitsgrube (Abb. 104 u. 105) (allerdings ohne Schlitz für die Heizrohre).

e) Nebenanlagen.

Zu den Nebenanlagen der Reinigungsschuppen gehören das Kesselhaus mit der Heiz- und Warmwasserbereitungsanlage, Dienst-, Aufenthalts- und Waschräume sowie Aborte für die Schuppenbediensteten. Hierzu treten meist noch kleine Werkstätten für Schlosser, Dreher, Glaser, Sattler und Maler mit Lagern für Stoffe und Ersatzteile. Die Ausbesserungsschuppen werden meist mit einer vollständigen Betriebswerkstätte verbunden. Die gesamten Nebenanlagen werden in Anbauten an den Wagenschuppen untergebracht, die bei einseitig zugänglichen Schuppen an der der Torwand gegenüberliegenden Giebelwand, sonst an der einen Längswand ihren Platz finden. In diesem Fall ist besonders für ausreichende Lichtzuführung mittels Oberlichtes zu sorgen (s. unter d).

f) Wagenschuppen für elektrische Triebwagen oder Züge mit Triebgestellen.

Bei diesen ist, soweit es sich nicht um Sammlertriebwagen handelt, dafür zu sorgen, daß die Einrichtung zur Zuführung des Triebstroms die Schuppenbediensteten nicht gefährdet. Die Oberleitung bzw. die dritte Schiene wird daher meist nicht in den Schuppen eingeführt, sondern der Strom mittels besonderer Hilfsvorrichtungen den Wagen zugeleitet.

Die Ausrüstung der etwa vorhandenen Werkstatt hat sich nach den Bedürfnissen des elektrischen Betriebes zu richten; auch sind besondere Prüfleitungen zur Prüfung der elektrischen Einrichtungen vorzusehen.

Literatur: C. Cornelius, Handbibliothek für Bauingenieure, Eisenbahnhochbauten, S. 72 ff., Berlin 1921, Julius Springer. - Eis.-T. d. G., Eisenbahnbau, 3. Abschnitt, II. Teil, Bahnhofhochbauten, S. 999 ff., 2. Aufl. Wiesbaden 1914, C. W. Kreidels Verlag. Ebenda auch Einzelheiten über Schuppentore und Fenster im Abschnitt über Lokomotivschuppen. - M. Oder u. O. Blum, Abstellbahnhöfe, an verschiedenen Stellen des Abschnitts II, B und C. Berlin 1904, Verlag Wilhelm Ernst u. Sohn. - Für historische Studien: Dr. Eduard Schmitt, Bahnhöfe und Hochbauten auf Lokomotiveisenbahnen, Leipzig 1882, Verlag Arthur Felix. II. Teil, 5. Kap., S. 299 ff.

Reuleaux.


Wagenstandgeld s. Standgeld und Wagendienst.


Wagenübereinkommen s. Wagendienst.


Wagenübergang (exchange or transfer of vehicles; echange des waggons; scambio dei veicoli) von Bahn zu Bahn findet im Personen-, Gepäck- und im Güterverkehr statt, um den Durchlauf der Wagen bis zur Bestimmungsstation der Reisenden, ihres Gepäcks oder der Frachtgüter zu ermöglichen und dadurch das Umsteigen und das Umladen entbehrlich zu machen. Der W. im Güterverkehr ist derart Regel geworden, daß ein Umladen an der Grenze eines Bahnnetzes fast nur noch stattfindet, wenn ein Übergang wegen Beschaffenheit des Wagens oder seines Inhalts oder wegen des Wechsels der Spurweite nicht möglich ist, und auch im letzteren Fall wird durch Verwendung von Rollböcken (s. d.) und Umsetzwagen das Hindernis zu beseitigen versucht. Der W., durch den ein Mietverhältnis zwischen der Wageneigentümerin und den Eisenbahnen, auf deren Strecken die Wagen übergehen, begründet wird, ist durch zahlreiche Vereinbarungen der benachbarten Bahnen und durch Übereinkommen großer Verbände geregelt (s. Wagenverbände). Für das europäische Festland ist der Übergang von Güterwagen (der Übergang von Personen-, Trieb- und Gepäckwagen ist auf besondere Vereinbarungen verwiesen s. Zugbildung und Durchgehende Wagen), insbesondere durch das Vereinswagenübereinkommen vom 1. Januar 1922 (VWÜ.) und das am gleichen Tag in Kraft getretene Übereinkommen für die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV.), Stresa, April 1921. Beiden Übereinkommen ist das Technische Reglement Fassung 1913 (Techn. Regl.) als Anlage angefügt. (Wegen des Geltungsbereichs u. s. w. s. Wagenverbände.)

Durch den Übergang eines Wagens auf eine fremde Bahn wird er der Verfügungsgewalt der Eigentümerin entzogen und in den Machtbereich der übernehmenden Verwaltung gebracht. Die Eigentümerin hat ein Interesse daran, den Wagen bald wieder in ihre Verfügung zurückzuerhalten, die übernehmende Verwaltung daran, die Betriebskosten für die Rückbeförderung des leeren Wagens dadurch zu sparen, daß sie ihn auf dem Rückwege möglichst ausnutzt. Dieser Widerstreit der Interessen hat dazu geführt, daß der Benutzung der Wagen Grenzen gezogen worden sind.

Nachstehend folgen die wesentlichen Bestimmungen des neuen VWÜ. vom 1. Januar 1922 (mit Angabe der abweichenden Bestimmungen des RIV.):

Um die elektrischen Sammler aufzuladen, bedürfen die Schuppen auch entsprechender Leitungen und Anschlußdosen.

Die gründliche Entseuchung (s. Desinfektion, Bd. III) der Wagen mit Polsterklassen wird in den Werkstätten vorgenommen.

Als Beispiel diene der in Abb. 102 u. 103 dargestellte W. der Zugbildungsstation Lichtenberg-Friedrichsfelde nebst Einzelheiten der Arbeitsgrube (Abb. 104 u. 105) (allerdings ohne Schlitz für die Heizrohre).

e) Nebenanlagen.

Zu den Nebenanlagen der Reinigungsschuppen gehören das Kesselhaus mit der Heiz- und Warmwasserbereitungsanlage, Dienst-, Aufenthalts- und Waschräume sowie Aborte für die Schuppenbediensteten. Hierzu treten meist noch kleine Werkstätten für Schlosser, Dreher, Glaser, Sattler und Maler mit Lagern für Stoffe und Ersatzteile. Die Ausbesserungsschuppen werden meist mit einer vollständigen Betriebswerkstätte verbunden. Die gesamten Nebenanlagen werden in Anbauten an den Wagenschuppen untergebracht, die bei einseitig zugänglichen Schuppen an der der Torwand gegenüberliegenden Giebelwand, sonst an der einen Längswand ihren Platz finden. In diesem Fall ist besonders für ausreichende Lichtzuführung mittels Oberlichtes zu sorgen (s. unter d).

f) Wagenschuppen für elektrische Triebwagen oder Züge mit Triebgestellen.

Bei diesen ist, soweit es sich nicht um Sammlertriebwagen handelt, dafür zu sorgen, daß die Einrichtung zur Zuführung des Triebstroms die Schuppenbediensteten nicht gefährdet. Die Oberleitung bzw. die dritte Schiene wird daher meist nicht in den Schuppen eingeführt, sondern der Strom mittels besonderer Hilfsvorrichtungen den Wagen zugeleitet.

Die Ausrüstung der etwa vorhandenen Werkstatt hat sich nach den Bedürfnissen des elektrischen Betriebes zu richten; auch sind besondere Prüfleitungen zur Prüfung der elektrischen Einrichtungen vorzusehen.

Literatur: C. Cornelius, Handbibliothek für Bauingenieure, Eisenbahnhochbauten, S. 72 ff., Berlin 1921, Julius Springer. – Eis.-T. d. G., Eisenbahnbau, 3. Abschnitt, II. Teil, Bahnhofhochbauten, S. 999 ff., 2. Aufl. Wiesbaden 1914, C. W. Kreidels Verlag. Ebenda auch Einzelheiten über Schuppentore und Fenster im Abschnitt über Lokomotivschuppen. – M. Oder u. O. Blum, Abstellbahnhöfe, an verschiedenen Stellen des Abschnitts II, B und C. Berlin 1904, Verlag Wilhelm Ernst u. Sohn. – Für historische Studien: Dr. Eduard Schmitt, Bahnhöfe und Hochbauten auf Lokomotiveisenbahnen, Leipzig 1882, Verlag Arthur Felix. II. Teil, 5. Kap., S. 299 ff.

Reuleaux.


Wagenstandgeld s. Standgeld und Wagendienst.


Wagenübereinkommen s. Wagendienst.


Wagenübergang (exchange or transfer of vehicles; échange des waggons; scambio dei veicoli) von Bahn zu Bahn findet im Personen-, Gepäck- und im Güterverkehr statt, um den Durchlauf der Wagen bis zur Bestimmungsstation der Reisenden, ihres Gepäcks oder der Frachtgüter zu ermöglichen und dadurch das Umsteigen und das Umladen entbehrlich zu machen. Der W. im Güterverkehr ist derart Regel geworden, daß ein Umladen an der Grenze eines Bahnnetzes fast nur noch stattfindet, wenn ein Übergang wegen Beschaffenheit des Wagens oder seines Inhalts oder wegen des Wechsels der Spurweite nicht möglich ist, und auch im letzteren Fall wird durch Verwendung von Rollböcken (s. d.) und Umsetzwagen das Hindernis zu beseitigen versucht. Der W., durch den ein Mietverhältnis zwischen der Wageneigentümerin und den Eisenbahnen, auf deren Strecken die Wagen übergehen, begründet wird, ist durch zahlreiche Vereinbarungen der benachbarten Bahnen und durch Übereinkommen großer Verbände geregelt (s. Wagenverbände). Für das europäische Festland ist der Übergang von Güterwagen (der Übergang von Personen-, Trieb- und Gepäckwagen ist auf besondere Vereinbarungen verwiesen s. Zugbildung und Durchgehende Wagen), insbesondere durch das Vereinswagenübereinkommen vom 1. Januar 1922 (VWÜ.) und das am gleichen Tag in Kraft getretene Übereinkommen für die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV.), Stresa, April 1921. Beiden Übereinkommen ist das Technische Reglement Fassung 1913 (Techn. Regl.) als Anlage angefügt. (Wegen des Geltungsbereichs u. s. w. s. Wagenverbände.)

Durch den Übergang eines Wagens auf eine fremde Bahn wird er der Verfügungsgewalt der Eigentümerin entzogen und in den Machtbereich der übernehmenden Verwaltung gebracht. Die Eigentümerin hat ein Interesse daran, den Wagen bald wieder in ihre Verfügung zurückzuerhalten, die übernehmende Verwaltung daran, die Betriebskosten für die Rückbeförderung des leeren Wagens dadurch zu sparen, daß sie ihn auf dem Rückwege möglichst ausnutzt. Dieser Widerstreit der Interessen hat dazu geführt, daß der Benutzung der Wagen Grenzen gezogen worden sind.

Nachstehend folgen die wesentlichen Bestimmungen des neuen VWÜ. vom 1. Januar 1922 (mit Angabe der abweichenden Bestimmungen des RIV.):

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[255/0270] Um die elektrischen Sammler aufzuladen, bedürfen die Schuppen auch entsprechender Leitungen und Anschlußdosen. Die gründliche Entseuchung (s. Desinfektion, Bd. III) der Wagen mit Polsterklassen wird in den Werkstätten vorgenommen. Als Beispiel diene der in Abb. 102 u. 103 dargestellte W. der Zugbildungsstation Lichtenberg-Friedrichsfelde nebst Einzelheiten der Arbeitsgrube (Abb. 104 u. 105) (allerdings ohne Schlitz für die Heizrohre). e) Nebenanlagen. Zu den Nebenanlagen der Reinigungsschuppen gehören das Kesselhaus mit der Heiz- und Warmwasserbereitungsanlage, Dienst-, Aufenthalts- und Waschräume sowie Aborte für die Schuppenbediensteten. Hierzu treten meist noch kleine Werkstätten für Schlosser, Dreher, Glaser, Sattler und Maler mit Lagern für Stoffe und Ersatzteile. Die Ausbesserungsschuppen werden meist mit einer vollständigen Betriebswerkstätte verbunden. Die gesamten Nebenanlagen werden in Anbauten an den Wagenschuppen untergebracht, die bei einseitig zugänglichen Schuppen an der der Torwand gegenüberliegenden Giebelwand, sonst an der einen Längswand ihren Platz finden. In diesem Fall ist besonders für ausreichende Lichtzuführung mittels Oberlichtes zu sorgen (s. unter d). f) Wagenschuppen für elektrische Triebwagen oder Züge mit Triebgestellen. Bei diesen ist, soweit es sich nicht um Sammlertriebwagen handelt, dafür zu sorgen, daß die Einrichtung zur Zuführung des Triebstroms die Schuppenbediensteten nicht gefährdet. Die Oberleitung bzw. die dritte Schiene wird daher meist nicht in den Schuppen eingeführt, sondern der Strom mittels besonderer Hilfsvorrichtungen den Wagen zugeleitet. Die Ausrüstung der etwa vorhandenen Werkstatt hat sich nach den Bedürfnissen des elektrischen Betriebes zu richten; auch sind besondere Prüfleitungen zur Prüfung der elektrischen Einrichtungen vorzusehen. Literatur: C. Cornelius, Handbibliothek für Bauingenieure, Eisenbahnhochbauten, S. 72 ff., Berlin 1921, Julius Springer. – Eis.-T. d. G., Eisenbahnbau, 3. Abschnitt, II. Teil, Bahnhofhochbauten, S. 999 ff., 2. Aufl. Wiesbaden 1914, C. W. Kreidels Verlag. Ebenda auch Einzelheiten über Schuppentore und Fenster im Abschnitt über Lokomotivschuppen. – M. Oder u. O. Blum, Abstellbahnhöfe, an verschiedenen Stellen des Abschnitts II, B und C. Berlin 1904, Verlag Wilhelm Ernst u. Sohn. – Für historische Studien: Dr. Eduard Schmitt, Bahnhöfe und Hochbauten auf Lokomotiveisenbahnen, Leipzig 1882, Verlag Arthur Felix. II. Teil, 5. Kap., S. 299 ff. Reuleaux. Wagenstandgeld s. Standgeld und Wagendienst. Wagenübereinkommen s. Wagendienst. Wagenübergang (exchange or transfer of vehicles; échange des waggons; scambio dei veicoli) von Bahn zu Bahn findet im Personen-, Gepäck- und im Güterverkehr statt, um den Durchlauf der Wagen bis zur Bestimmungsstation der Reisenden, ihres Gepäcks oder der Frachtgüter zu ermöglichen und dadurch das Umsteigen und das Umladen entbehrlich zu machen. Der W. im Güterverkehr ist derart Regel geworden, daß ein Umladen an der Grenze eines Bahnnetzes fast nur noch stattfindet, wenn ein Übergang wegen Beschaffenheit des Wagens oder seines Inhalts oder wegen des Wechsels der Spurweite nicht möglich ist, und auch im letzteren Fall wird durch Verwendung von Rollböcken (s. d.) und Umsetzwagen das Hindernis zu beseitigen versucht. Der W., durch den ein Mietverhältnis zwischen der Wageneigentümerin und den Eisenbahnen, auf deren Strecken die Wagen übergehen, begründet wird, ist durch zahlreiche Vereinbarungen der benachbarten Bahnen und durch Übereinkommen großer Verbände geregelt (s. Wagenverbände). Für das europäische Festland ist der Übergang von Güterwagen (der Übergang von Personen-, Trieb- und Gepäckwagen ist auf besondere Vereinbarungen verwiesen s. Zugbildung und Durchgehende Wagen), insbesondere durch das Vereinswagenübereinkommen vom 1. Januar 1922 (VWÜ.) und das am gleichen Tag in Kraft getretene Übereinkommen für die gegenseitige Benutzung der Güterwagen im internationalen Verkehr (RIV.), Stresa, April 1921. Beiden Übereinkommen ist das Technische Reglement Fassung 1913 (Techn. Regl.) als Anlage angefügt. (Wegen des Geltungsbereichs u. s. w. s. Wagenverbände.) Durch den Übergang eines Wagens auf eine fremde Bahn wird er der Verfügungsgewalt der Eigentümerin entzogen und in den Machtbereich der übernehmenden Verwaltung gebracht. Die Eigentümerin hat ein Interesse daran, den Wagen bald wieder in ihre Verfügung zurückzuerhalten, die übernehmende Verwaltung daran, die Betriebskosten für die Rückbeförderung des leeren Wagens dadurch zu sparen, daß sie ihn auf dem Rückwege möglichst ausnutzt. Dieser Widerstreit der Interessen hat dazu geführt, daß der Benutzung der Wagen Grenzen gezogen worden sind. Nachstehend folgen die wesentlichen Bestimmungen des neuen VWÜ. vom 1. Januar 1922 (mit Angabe der abweichenden Bestimmungen des RIV.):

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/270>, abgerufen am 04.07.2024.