Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.Fällen sehr erwünscht. Ihre Ermittlung stößt aber im allgemeinen auf erhebliche Schwierigkeiten (vgl. hierüber den Aufsatz von Schwabe, Zur Frage der Kosten des V., in der Ztg. d. VDEV. 1913, S. 717). Der V. gehört zum "Betriebe einer Eisenbahn" und auch zum "Transport auf Eisenbahnen" im Sinne der §§ 315 und 316 des Deutschen Strafgesetzbuches (s. Betriebssicherheit). Wo der V. nicht ganz unabhängig von den Ein- und Ausfahrtsstraßen der Züge gestaltet werden kann, muß er so lange ruhen, als diese Fahrstraßen für erwartete Züge offengehalten werden. In solchem Fall soll durch Signale die Sachlage erkennbar sein und diese Signale sollen womöglich auch die Weichen so festlegen und verriegeln, daß selbst unachtsame und fahrlässige Verschiebebewegungen die erwarteten Züge nicht gefährden können. Die meisten Bahnen regeln den V. durch besondere Dienstanweisungen, in welchen nicht allein alle Sicherheitsvorschriften, sondern auch die Rechte und Pflichten der beim V. tätigen Beamten und Arbeiter (s. Verschiebepersonal) enthalten sind und besondere Bestimmungen über die Leitung und den Umfang des V. im allgemeinen und auf einzelnen Bahnhöfen gegeben werden. Für die deutschen Bahnen sind diese Bestimmungen im Abschnitt 5 (Rangierdienst) der FV. und auf den österreichischen Bahnen im Abschnitt VI (Verschubdienst) der Vorschriften für den Verkehrsdienst bekanntgegeben. Als besondere Sicherheitsvorschriften enthalten diese Dienstanweisungen: Bestimmungen über die Zahl der Bremsen, die Zahl der Wagen, die gleichzeitig abgestoßen werden oder ablaufen dürfen, Vorsichtsmaßregeln über das Schieben der Wagen durch Menschen, über die besondere Vorsicht beim Verschieben gewisser Wagen (Personenwagen, Wagen mit leicht entzündlichen Gütern, beladene Viehwagen), über das Verfahren bei ungünstigem Wetter, über das Festlegen von Wagen gegen unbeabsichtigte Fortbewegung, das Bedienen der Weichen u. s. w. Auch in den Vorschriften über Unfallverhütung (s. d.) der deutschen Bahnen finden sich die wesentlichen Bestimmungen für die persönliche Sicherheit der mit dem V. in Berührung kommenden Personen aufgeführt. Der Umfang des V. richtet sich nach den für die Zusammenstellung und Ordnung eines jeden Zuges gegebenen Vorschriften (s. Verschiebeordnung), nach der Zahl der Güter- und Umladeschuppen, der Ladegleise und der auf diesen einzuhaltenden Ordnung, nach der Zahl, Lage und der Bedienung der Anschlußgleise u. dgl. m. Es müssen daher nach Bedarf für jeden größeren Bahnhof in dieser Hinsicht besondere Vorschriften erlassen werden, die neben den allgemeinen Bestimmungen zu beachten sind (s. Bahnhofdienstanweisung und Bahnhofbedienungsplan). Literatur: Organ, besonders 1875, 1884, 1887 1888, 1894, 1896, 1898, 1899, 1900. - Ztschr. f. Bw. 1882, 1888. - Zentralbl. d. Bauverw. 1885, 1894, 1896, 1898. - Eis. T. d. G. Wiesbaden 1902; Bd. III, 2. Hälfte. - Railr. Gaz., 1886, 1887, 1893. - Question XV, Manoeuvres de gare, 3. internationaler Eisenbahnkongreß, Paris 1889. - Schwabe, Über das englische Eisenbahnwesen. Wien 1877. - W. Cauer, Betrieb und Verkehr der Preuß. Staatsbahnen, Berlin 1897 u. 1903. - Oder, Verschubdienst. Hb. d. Eisenb.-Maschinenwesens, Berlin 1908, Bd. III, S. 777 828. - Frahm, Das englische Eisenbahnwesen, Berlin 1911. - Ammann, Über die Ausgestaltung der Verschiebebahnhöfe. Verkehrstechn. W. 1919, S. 311 ff. - Landsberg, Hb. d. Ing. W. Eisenbahnbau Bd. VI, 4. Betriebseinrichtung. - Über Ablaufbetrieb. Verkehrstechn. W. 1912, Bd. VII, S. 152, 773 u. 809. Breusing. Verschiebegebühr, vielfach üblicher Ausdruck für die Bereitstellungsgebühr, Umstellgebühr oder Überfuhrgebühr, die nach dem Gütertarif auf den meisten Bahnen erhoben wird, wenn innerhalb derselben Tarifstation ein Wagen auf Antrag des Empfängers oder Versenders an einer besonderen Stelle des Bahnhofs, z. B. an einem Lagerplatz bereitgestellt wird. Eine derartige Beförderungsleistung liegt außerhalb der durch den allgemeinen Tarif festgesetzten Entschädigung. Die Erhebung der V. ist berechtigt, weil die Laderechtstellung an besonderer Stelle die Aussonderung des Wagens aus den für den allgemeinen Verkehr dienenden Wagengruppen, also vermehrte Leistungen notwendig macht. Während die Nebengebühren (s. d.) in den Gütertarifverbänden meist einheitlich festgesetzt sind, ist die Erhebung und Feststellung der Höhe der V. den einzelnen Verwaltungen überlassen. Für alle deutschen Eisenbahnen ist die V. jetzt gleichmäßig geregelt durch den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif Teil II, Heft A. Gemeinsames Heft. Anhang 6 unter D. 3. B. II, IV u. V. Sie beträgt hier für Kohle 4 M., für alle übrigen Güter 4·30 M. Breusing. Verschiebegleise, Rangiergleise, sind Gleise, die dazu dienen, mittels Verschiebebewegungen Eisenbahnwagen in eine andere Ordnung zu bringen. Solche Gleise finden sich, zu Gruppen vereinigt, in den Verschiebebahnhöfen und Abstellbahnhöfen, ferner entweder ebenso oder vereinzelt in Ortsgüterbahnhöfen sowie in den Gesamtanlagen mittelgroßer Bahnhöfe für Personen- und Güterverkehr und in reinen Personenbahnhöfen (s. Abstellbahnhöfe, Bahnhöfe, Stückgutbahnhöfe, Verschiebebahnhöfe). Cauer. Fällen sehr erwünscht. Ihre Ermittlung stößt aber im allgemeinen auf erhebliche Schwierigkeiten (vgl. hierüber den Aufsatz von Schwabe, Zur Frage der Kosten des V., in der Ztg. d. VDEV. 1913, S. 717). Der V. gehört zum „Betriebe einer Eisenbahn“ und auch zum „Transport auf Eisenbahnen“ im Sinne der §§ 315 und 316 des Deutschen Strafgesetzbuches (s. Betriebssicherheit). Wo der V. nicht ganz unabhängig von den Ein- und Ausfahrtsstraßen der Züge gestaltet werden kann, muß er so lange ruhen, als diese Fahrstraßen für erwartete Züge offengehalten werden. In solchem Fall soll durch Signale die Sachlage erkennbar sein und diese Signale sollen womöglich auch die Weichen so festlegen und verriegeln, daß selbst unachtsame und fahrlässige Verschiebebewegungen die erwarteten Züge nicht gefährden können. Die meisten Bahnen regeln den V. durch besondere Dienstanweisungen, in welchen nicht allein alle Sicherheitsvorschriften, sondern auch die Rechte und Pflichten der beim V. tätigen Beamten und Arbeiter (s. Verschiebepersonal) enthalten sind und besondere Bestimmungen über die Leitung und den Umfang des V. im allgemeinen und auf einzelnen Bahnhöfen gegeben werden. Für die deutschen Bahnen sind diese Bestimmungen im Abschnitt 5 (Rangierdienst) der FV. und auf den österreichischen Bahnen im Abschnitt VI (Verschubdienst) der Vorschriften für den Verkehrsdienst bekanntgegeben. Als besondere Sicherheitsvorschriften enthalten diese Dienstanweisungen: Bestimmungen über die Zahl der Bremsen, die Zahl der Wagen, die gleichzeitig abgestoßen werden oder ablaufen dürfen, Vorsichtsmaßregeln über das Schieben der Wagen durch Menschen, über die besondere Vorsicht beim Verschieben gewisser Wagen (Personenwagen, Wagen mit leicht entzündlichen Gütern, beladene Viehwagen), über das Verfahren bei ungünstigem Wetter, über das Festlegen von Wagen gegen unbeabsichtigte Fortbewegung, das Bedienen der Weichen u. s. w. Auch in den Vorschriften über Unfallverhütung (s. d.) der deutschen Bahnen finden sich die wesentlichen Bestimmungen für die persönliche Sicherheit der mit dem V. in Berührung kommenden Personen aufgeführt. Der Umfang des V. richtet sich nach den für die Zusammenstellung und Ordnung eines jeden Zuges gegebenen Vorschriften (s. Verschiebeordnung), nach der Zahl der Güter- und Umladeschuppen, der Ladegleise und der auf diesen einzuhaltenden Ordnung, nach der Zahl, Lage und der Bedienung der Anschlußgleise u. dgl. m. Es müssen daher nach Bedarf für jeden größeren Bahnhof in dieser Hinsicht besondere Vorschriften erlassen werden, die neben den allgemeinen Bestimmungen zu beachten sind (s. Bahnhofdienstanweisung und Bahnhofbedienungsplan). Literatur: Organ, besonders 1875, 1884, 1887 1888, 1894, 1896, 1898, 1899, 1900. – Ztschr. f. Bw. 1882, 1888. – Zentralbl. d. Bauverw. 1885, 1894, 1896, 1898. – Eis. T. d. G. Wiesbaden 1902; Bd. III, 2. Hälfte. – Railr. Gaz., 1886, 1887, 1893. – Question XV, Manœuvres de gare, 3. internationaler Eisenbahnkongreß, Paris 1889. – Schwabe, Über das englische Eisenbahnwesen. Wien 1877. – W. Cauer, Betrieb und Verkehr der Preuß. Staatsbahnen, Berlin 1897 u. 1903. – Oder, Verschubdienst. Hb. d. Eisenb.-Maschinenwesens, Berlin 1908, Bd. III, S. 777 828. – Frahm, Das englische Eisenbahnwesen, Berlin 1911. – Ammann, Über die Ausgestaltung der Verschiebebahnhöfe. Verkehrstechn. W. 1919, S. 311 ff. – Landsberg, Hb. d. Ing. W. Eisenbahnbau Bd. VI, 4. Betriebseinrichtung. – Über Ablaufbetrieb. Verkehrstechn. W. 1912, Bd. VII, S. 152, 773 u. 809. Breusing. Verschiebegebühr, vielfach üblicher Ausdruck für die Bereitstellungsgebühr, Umstellgebühr oder Überfuhrgebühr, die nach dem Gütertarif auf den meisten Bahnen erhoben wird, wenn innerhalb derselben Tarifstation ein Wagen auf Antrag des Empfängers oder Versenders an einer besonderen Stelle des Bahnhofs, z. B. an einem Lagerplatz bereitgestellt wird. Eine derartige Beförderungsleistung liegt außerhalb der durch den allgemeinen Tarif festgesetzten Entschädigung. Die Erhebung der V. ist berechtigt, weil die Laderechtstellung an besonderer Stelle die Aussonderung des Wagens aus den für den allgemeinen Verkehr dienenden Wagengruppen, also vermehrte Leistungen notwendig macht. Während die Nebengebühren (s. d.) in den Gütertarifverbänden meist einheitlich festgesetzt sind, ist die Erhebung und Feststellung der Höhe der V. den einzelnen Verwaltungen überlassen. Für alle deutschen Eisenbahnen ist die V. jetzt gleichmäßig geregelt durch den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif Teil II, Heft A. Gemeinsames Heft. Anhang 6 unter D. 3. B. II, IV u. V. Sie beträgt hier für Kohle 4 M., für alle übrigen Güter 4·30 M. Breusing. Verschiebegleise, Rangiergleise, sind Gleise, die dazu dienen, mittels Verschiebebewegungen Eisenbahnwagen in eine andere Ordnung zu bringen. Solche Gleise finden sich, zu Gruppen vereinigt, in den Verschiebebahnhöfen und Abstellbahnhöfen, ferner entweder ebenso oder vereinzelt in Ortsgüterbahnhöfen sowie in den Gesamtanlagen mittelgroßer Bahnhöfe für Personen- und Güterverkehr und in reinen Personenbahnhöfen (s. Abstellbahnhöfe, Bahnhöfe, Stückgutbahnhöfe, Verschiebebahnhöfe). Cauer. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0157" n="142"/> Fällen sehr erwünscht. Ihre Ermittlung stößt aber im allgemeinen auf erhebliche Schwierigkeiten (vgl. hierüber den Aufsatz von Schwabe, Zur Frage der Kosten des V., in der Ztg. d. VDEV. 1913, S. 717).</p><lb/> <p>Der V. gehört zum „<hi rendition="#g">Betriebe</hi> einer Eisenbahn“ und auch zum „<hi rendition="#g">Transport</hi> auf Eisenbahnen“ im Sinne der §§ 315 und 316 des Deutschen Strafgesetzbuches (s. <hi rendition="#g">Betriebssicherheit</hi>). 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Fällen sehr erwünscht. Ihre Ermittlung stößt aber im allgemeinen auf erhebliche Schwierigkeiten (vgl. hierüber den Aufsatz von Schwabe, Zur Frage der Kosten des V., in der Ztg. d. VDEV. 1913, S. 717).
Der V. gehört zum „Betriebe einer Eisenbahn“ und auch zum „Transport auf Eisenbahnen“ im Sinne der §§ 315 und 316 des Deutschen Strafgesetzbuches (s. Betriebssicherheit). Wo der V. nicht ganz unabhängig von den Ein- und Ausfahrtsstraßen der Züge gestaltet werden kann, muß er so lange ruhen, als diese Fahrstraßen für erwartete Züge offengehalten werden. In solchem Fall soll durch Signale die Sachlage erkennbar sein und diese Signale sollen womöglich auch die Weichen so festlegen und verriegeln, daß selbst unachtsame und fahrlässige Verschiebebewegungen die erwarteten Züge nicht gefährden können.
Die meisten Bahnen regeln den V. durch besondere Dienstanweisungen, in welchen nicht allein alle Sicherheitsvorschriften, sondern auch die Rechte und Pflichten der beim V. tätigen Beamten und Arbeiter (s. Verschiebepersonal) enthalten sind und besondere Bestimmungen über die Leitung und den Umfang des V. im allgemeinen und auf einzelnen Bahnhöfen gegeben werden. Für die deutschen Bahnen sind diese Bestimmungen im Abschnitt 5 (Rangierdienst) der FV. und auf den österreichischen Bahnen im Abschnitt VI (Verschubdienst) der Vorschriften für den Verkehrsdienst bekanntgegeben. Als besondere Sicherheitsvorschriften enthalten diese Dienstanweisungen: Bestimmungen über die Zahl der Bremsen, die Zahl der Wagen, die gleichzeitig abgestoßen werden oder ablaufen dürfen, Vorsichtsmaßregeln über das Schieben der Wagen durch Menschen, über die besondere Vorsicht beim Verschieben gewisser Wagen (Personenwagen, Wagen mit leicht entzündlichen Gütern, beladene Viehwagen), über das Verfahren bei ungünstigem Wetter, über das Festlegen von Wagen gegen unbeabsichtigte Fortbewegung, das Bedienen der Weichen u. s. w. Auch in den Vorschriften über Unfallverhütung (s. d.) der deutschen Bahnen finden sich die wesentlichen Bestimmungen für die persönliche Sicherheit der mit dem V. in Berührung kommenden Personen aufgeführt. Der Umfang des V. richtet sich nach den für die Zusammenstellung und Ordnung eines jeden Zuges gegebenen Vorschriften (s. Verschiebeordnung), nach der Zahl der Güter- und Umladeschuppen, der Ladegleise und der auf diesen einzuhaltenden Ordnung, nach der Zahl, Lage und der Bedienung der Anschlußgleise u. dgl. m. Es müssen daher nach Bedarf für jeden größeren Bahnhof in dieser Hinsicht besondere Vorschriften erlassen werden, die neben den allgemeinen Bestimmungen zu beachten sind (s. Bahnhofdienstanweisung und Bahnhofbedienungsplan).
Literatur: Organ, besonders 1875, 1884, 1887 1888, 1894, 1896, 1898, 1899, 1900. – Ztschr. f. Bw. 1882, 1888. – Zentralbl. d. Bauverw. 1885, 1894, 1896, 1898. – Eis. T. d. G. Wiesbaden 1902; Bd. III, 2. Hälfte. – Railr. Gaz., 1886, 1887, 1893. – Question XV, Manœuvres de gare, 3. internationaler Eisenbahnkongreß, Paris 1889. – Schwabe, Über das englische Eisenbahnwesen. Wien 1877. – W. Cauer, Betrieb und Verkehr der Preuß. Staatsbahnen, Berlin 1897 u. 1903. – Oder, Verschubdienst. Hb. d. Eisenb.-Maschinenwesens, Berlin 1908, Bd. III, S. 777 828. – Frahm, Das englische Eisenbahnwesen, Berlin 1911. – Ammann, Über die Ausgestaltung der Verschiebebahnhöfe. Verkehrstechn. W. 1919, S. 311 ff. – Landsberg, Hb. d. Ing. W. Eisenbahnbau Bd. VI, 4. Betriebseinrichtung. – Über Ablaufbetrieb. Verkehrstechn. W. 1912, Bd. VII, S. 152, 773 u. 809.
Breusing.
Verschiebegebühr, vielfach üblicher Ausdruck für die Bereitstellungsgebühr, Umstellgebühr oder Überfuhrgebühr, die nach dem Gütertarif auf den meisten Bahnen erhoben wird, wenn innerhalb derselben Tarifstation ein Wagen auf Antrag des Empfängers oder Versenders an einer besonderen Stelle des Bahnhofs, z. B. an einem Lagerplatz bereitgestellt wird. Eine derartige Beförderungsleistung liegt außerhalb der durch den allgemeinen Tarif festgesetzten Entschädigung. Die Erhebung der V. ist berechtigt, weil die Laderechtstellung an besonderer Stelle die Aussonderung des Wagens aus den für den allgemeinen Verkehr dienenden Wagengruppen, also vermehrte Leistungen notwendig macht. Während die Nebengebühren (s. d.) in den Gütertarifverbänden meist einheitlich festgesetzt sind, ist die Erhebung und Feststellung der Höhe der V. den einzelnen Verwaltungen überlassen. Für alle deutschen Eisenbahnen ist die V. jetzt gleichmäßig geregelt durch den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif Teil II, Heft A. Gemeinsames Heft. Anhang 6 unter D. 3. B. II, IV u. V. Sie beträgt hier für Kohle 4 M., für alle übrigen Güter 4·30 M.
Breusing.
Verschiebegleise, Rangiergleise, sind Gleise, die dazu dienen, mittels Verschiebebewegungen Eisenbahnwagen in eine andere Ordnung zu bringen.
Solche Gleise finden sich, zu Gruppen vereinigt, in den Verschiebebahnhöfen und Abstellbahnhöfen, ferner entweder ebenso oder vereinzelt in Ortsgüterbahnhöfen sowie in den Gesamtanlagen mittelgroßer Bahnhöfe für Personen- und Güterverkehr und in reinen Personenbahnhöfen (s. Abstellbahnhöfe, Bahnhöfe, Stückgutbahnhöfe, Verschiebebahnhöfe).
Cauer.
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