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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Mindestens ist für jede Person eine Fahrkarte zu lösen.

Nach diesen Grundsätzen wird auch in anderen Ländern verfahren. Die Einzelheiten werden durch die Tarifbestimmungen bekanntgegeben. Sie hier aufzuführen, erübrigt sich, weil die Einführung numerierter Plätze in den Schnellzügen des großen Durchgangsverkehrs (s. D-Züge und Luxuszüge) und die Möglichkeit der Vorausbestellung dieser Plätze das Bedürfnis für die Bereithaltung von S. wesentlich eingeschränkt hat. Anderseits sind die Eisenbahnverwaltungen aber auch ohne Rücksicht auf etwaige Tarifvorschriften bemüht, die Reisenden im Zug ihren Wünschen entsprechend unterzubringen und die nötigen Plätze hierfür so bereitzustellen, daß das Ein- und Aussteigen in kürzester Zeit vor sich geht und die Zugabfertigung dadurch beschleunigt wird. Sie werden daher den Wünschen von Reisegesellschaften auf Bereithaltung von S. nach Möglichkeit entgegenkommen, auch wenn die Tarifbestimmungen nicht in allen Punkten erfüllt sind, während sie sich anderseits vorbehalten, nicht bezahlte freie Plätze in den S. bei Platzmangel zeitweise oder dauernd mit anderen Reisenden zu besetzen.

S. werden im allgemeinen nur in Übereinstimmung mit dem Lauf der im Zug befindlichen Wagen bereitgehalten, u. zw. auch dann, wenn die Reisenden im Besitz von durchgehenden Fahrkarten sich befinden. Beim Übergang auf einen andern Zug ist ein Umsteigen erforderlich. Anders ist es bei Benutzung von Sonderwagen, deren Bereitstellung vielfach gerade zu dem Zweck erfolgt, um den Reisenden ein Umsteigen beim Wechsel des Zuges zu ersparen (s. Sonderwagen u. Krankenbeförderung).

Über S. für dienstliche Zwecke, für Frauen, Raucher und Nichtraucher s. Dienstabteil, Frauenabteil u. Raucherabteile.

Breusing.


Sonderwagen (special wagon; wagon special; carrozza speciale), Salon-, Schlaf-, Kranken-, sonstige Personen-, Gepäck- oder andere Wagen, die gegen Entrichtung bestimmter Gebühren zum ausschließlichen Gebrauch des Bestellers in einen Zug eingestellt werden. Die Bestellung muß eine gewisse Zeit vorher erfolgen. Auf die Höhe der Gebühren ist es in der Regel ohne Einfluß, ob der S. der Eisenbahnverwaltung oder dem Besteller gehört (s. Privatwagen). - Für den Bereich des VDEV. ist nach §§ 10 u. 11 des BR. und für die deutschen Eisenbahnen nach §§ 11 u. 12 der EVO. die Einstellung von S. für Reisende, die mit bestimmt bezeichneten Krankheiten behaftet sind, vorgeschrieben. Im übrigen kann sie auf Bestellung allgemein erfolgen.

Wenn die Einstellung bahneigener oder Privaten gehöriger Salon-, Schlaf- oder sonstiger Personenwagen sowie besonders eingerichteter Krankenwagen (s. Krankenbeförderung) gestattet wird, so sind für die Benutzung ohne Rücksicht auf die Achsenzahl in der Regel Fahrkarten I. Kl. für so viel Personen, wie den Wagen benutzen, mindestens für 12 Personen für jeden eingestellten Wagen, zu lösen.

Werden auf Verlangen zur Beförderung des Gepäcks besondere Wagen eingestellt, so wird hierfür eine Gebühr von 0·40 M. für die Achse und das Tarif km erhoben.

Wird für die Beförderung von Kranken ein Gepäck- oder Güterwagen, ein Wagen IV. Kl. oder ein Wagen III. Kl. mit herausgenommenen Sitzen eingestellt, so sind für die Kranken, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, 6 Fahrkarten II. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Auf den preußisch-hessischen und den oldenburgischen Staatsbahnen sowie auf einigen nord- und mitteldeutschen Privatbahnen erfolgt die Durchführung von S. III. Kl. zur Krankenbeförderung schon gegen Lösung von 4 Fahrkarten III. Kl. in Personen- und Eilzügen. Vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 12 der EVO. im Deutschen Eisenbahn-Personen- und Gepäckstarif.

Die vorstehend aufgeführten Gebührensätze gelten nach § 11, B, 1 des BR. auf den österreichischen und ungarischen Bahnen nur für zwei- und dreiachsige Wagen. Bei Bestellung von vier- und mehrachsigen Wagen sind 18 Fahrkarten I. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Diese Bestimmung gilt auch für den inneren Verkehr der genannten Bahnen. Wenn die Züge Wagen I. Kl. nicht führen, so sind nach dem österreichischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahn-Personen- und Gepäcktarif Teil I für einen zwei- oder dreiachsigen Personenwagen 18, für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 27, für einen Gepäck- oder Güterwagen zur Krankenbeförderung 9 Fahrkarten II. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Für Kranke in öffentlicher Armenpflege werden nur 31/2, sonst 6 Fahrkarten I. Kl. und wenn diese nicht geführt wird, 4 1/2 Fahrkarten II. Kl. verlangt.

Auf den schweizerischen Eisenbahnen können auf allen Stationen S., die bis zur Endstation der Reise innerhalb der Schweiz durchlaufen, gemietet werden. Die Gebühr beträgt 25 Ct. für die Achse und km eines Wagens II. Kl. und 20 Ct. für die Achse und km eines Wagens III. Kl. als Miete. Außerdem sind von den Reisenden Fahrkarten zu lösen, u. zw. mindestens 4 für jede Wagenachse. Für die Miete bestimmter Salonwagen werden besondere Zuschläge erhoben. Für Gesellschaftsreisen gelten besondere Bestimmungen.

Auf der französischen Ostbahn müssen für einen zwei- oder dreiachsigen Wagen 12 Fahrkarten I. Kl. und für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 18 Fahrkarten I. Kl. gelöst werden. Reisende über diese Zahl hinaus haben weitere Fahrkarten I. Kl. zu lösen. Im übrigen sind die Gebühren für die Einstellung von S. in die Züge sehr verschieden festgesetzt. Um ihre Berechnung und Einziehung im direkten Verkehr auch anderen Verwaltungen zu ermöglichen, sind in den Verbandstarifen Preistafeln

Mindestens ist für jede Person eine Fahrkarte zu lösen.

Nach diesen Grundsätzen wird auch in anderen Ländern verfahren. Die Einzelheiten werden durch die Tarifbestimmungen bekanntgegeben. Sie hier aufzuführen, erübrigt sich, weil die Einführung numerierter Plätze in den Schnellzügen des großen Durchgangsverkehrs (s. D-Züge und Luxuszüge) und die Möglichkeit der Vorausbestellung dieser Plätze das Bedürfnis für die Bereithaltung von S. wesentlich eingeschränkt hat. Anderseits sind die Eisenbahnverwaltungen aber auch ohne Rücksicht auf etwaige Tarifvorschriften bemüht, die Reisenden im Zug ihren Wünschen entsprechend unterzubringen und die nötigen Plätze hierfür so bereitzustellen, daß das Ein- und Aussteigen in kürzester Zeit vor sich geht und die Zugabfertigung dadurch beschleunigt wird. Sie werden daher den Wünschen von Reisegesellschaften auf Bereithaltung von S. nach Möglichkeit entgegenkommen, auch wenn die Tarifbestimmungen nicht in allen Punkten erfüllt sind, während sie sich anderseits vorbehalten, nicht bezahlte freie Plätze in den S. bei Platzmangel zeitweise oder dauernd mit anderen Reisenden zu besetzen.

S. werden im allgemeinen nur in Übereinstimmung mit dem Lauf der im Zug befindlichen Wagen bereitgehalten, u. zw. auch dann, wenn die Reisenden im Besitz von durchgehenden Fahrkarten sich befinden. Beim Übergang auf einen andern Zug ist ein Umsteigen erforderlich. Anders ist es bei Benutzung von Sonderwagen, deren Bereitstellung vielfach gerade zu dem Zweck erfolgt, um den Reisenden ein Umsteigen beim Wechsel des Zuges zu ersparen (s. Sonderwagen u. Krankenbeförderung).

Über S. für dienstliche Zwecke, für Frauen, Raucher und Nichtraucher s. Dienstabteil, Frauenabteil u. Raucherabteile.

Breusing.


Sonderwagen (special wagon; wagon spécial; carrozza speciale), Salon-, Schlaf-, Kranken-, sonstige Personen-, Gepäck- oder andere Wagen, die gegen Entrichtung bestimmter Gebühren zum ausschließlichen Gebrauch des Bestellers in einen Zug eingestellt werden. Die Bestellung muß eine gewisse Zeit vorher erfolgen. Auf die Höhe der Gebühren ist es in der Regel ohne Einfluß, ob der S. der Eisenbahnverwaltung oder dem Besteller gehört (s. Privatwagen). – Für den Bereich des VDEV. ist nach §§ 10 u. 11 des BR. und für die deutschen Eisenbahnen nach §§ 11 u. 12 der EVO. die Einstellung von S. für Reisende, die mit bestimmt bezeichneten Krankheiten behaftet sind, vorgeschrieben. Im übrigen kann sie auf Bestellung allgemein erfolgen.

Wenn die Einstellung bahneigener oder Privaten gehöriger Salon-, Schlaf- oder sonstiger Personenwagen sowie besonders eingerichteter Krankenwagen (s. Krankenbeförderung) gestattet wird, so sind für die Benutzung ohne Rücksicht auf die Achsenzahl in der Regel Fahrkarten I. Kl. für so viel Personen, wie den Wagen benutzen, mindestens für 12 Personen für jeden eingestellten Wagen, zu lösen.

Werden auf Verlangen zur Beförderung des Gepäcks besondere Wagen eingestellt, so wird hierfür eine Gebühr von 0·40 M. für die Achse und das Tarif km erhoben.

Wird für die Beförderung von Kranken ein Gepäck- oder Güterwagen, ein Wagen IV. Kl. oder ein Wagen III. Kl. mit herausgenommenen Sitzen eingestellt, so sind für die Kranken, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, 6 Fahrkarten II. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Auf den preußisch-hessischen und den oldenburgischen Staatsbahnen sowie auf einigen nord- und mitteldeutschen Privatbahnen erfolgt die Durchführung von S. III. Kl. zur Krankenbeförderung schon gegen Lösung von 4 Fahrkarten III. Kl. in Personen- und Eilzügen. Vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 12 der EVO. im Deutschen Eisenbahn-Personen- und Gepäckstarif.

Die vorstehend aufgeführten Gebührensätze gelten nach § 11, B, 1 des BR. auf den österreichischen und ungarischen Bahnen nur für zwei- und dreiachsige Wagen. Bei Bestellung von vier- und mehrachsigen Wagen sind 18 Fahrkarten I. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Diese Bestimmung gilt auch für den inneren Verkehr der genannten Bahnen. Wenn die Züge Wagen I. Kl. nicht führen, so sind nach dem österreichischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahn-Personen- und Gepäcktarif Teil I für einen zwei- oder dreiachsigen Personenwagen 18, für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 27, für einen Gepäck- oder Güterwagen zur Krankenbeförderung 9 Fahrkarten II. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Für Kranke in öffentlicher Armenpflege werden nur 31/2, sonst 6 Fahrkarten I. Kl. und wenn diese nicht geführt wird, 4 1/2 Fahrkarten II. Kl. verlangt.

Auf den schweizerischen Eisenbahnen können auf allen Stationen S., die bis zur Endstation der Reise innerhalb der Schweiz durchlaufen, gemietet werden. Die Gebühr beträgt 25 Ct. für die Achse und km eines Wagens II. Kl. und 20 Ct. für die Achse und km eines Wagens III. Kl. als Miete. Außerdem sind von den Reisenden Fahrkarten zu lösen, u. zw. mindestens 4 für jede Wagenachse. Für die Miete bestimmter Salonwagen werden besondere Zuschläge erhoben. Für Gesellschaftsreisen gelten besondere Bestimmungen.

Auf der französischen Ostbahn müssen für einen zwei- oder dreiachsigen Wagen 12 Fahrkarten I. Kl. und für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 18 Fahrkarten I. Kl. gelöst werden. Reisende über diese Zahl hinaus haben weitere Fahrkarten I. Kl. zu lösen. Im übrigen sind die Gebühren für die Einstellung von S. in die Züge sehr verschieden festgesetzt. Um ihre Berechnung und Einziehung im direkten Verkehr auch anderen Verwaltungen zu ermöglichen, sind in den Verbandstarifen Preistafeln

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[75/0079] Mindestens ist für jede Person eine Fahrkarte zu lösen. Nach diesen Grundsätzen wird auch in anderen Ländern verfahren. Die Einzelheiten werden durch die Tarifbestimmungen bekanntgegeben. Sie hier aufzuführen, erübrigt sich, weil die Einführung numerierter Plätze in den Schnellzügen des großen Durchgangsverkehrs (s. D-Züge und Luxuszüge) und die Möglichkeit der Vorausbestellung dieser Plätze das Bedürfnis für die Bereithaltung von S. wesentlich eingeschränkt hat. Anderseits sind die Eisenbahnverwaltungen aber auch ohne Rücksicht auf etwaige Tarifvorschriften bemüht, die Reisenden im Zug ihren Wünschen entsprechend unterzubringen und die nötigen Plätze hierfür so bereitzustellen, daß das Ein- und Aussteigen in kürzester Zeit vor sich geht und die Zugabfertigung dadurch beschleunigt wird. Sie werden daher den Wünschen von Reisegesellschaften auf Bereithaltung von S. nach Möglichkeit entgegenkommen, auch wenn die Tarifbestimmungen nicht in allen Punkten erfüllt sind, während sie sich anderseits vorbehalten, nicht bezahlte freie Plätze in den S. bei Platzmangel zeitweise oder dauernd mit anderen Reisenden zu besetzen. S. werden im allgemeinen nur in Übereinstimmung mit dem Lauf der im Zug befindlichen Wagen bereitgehalten, u. zw. auch dann, wenn die Reisenden im Besitz von durchgehenden Fahrkarten sich befinden. Beim Übergang auf einen andern Zug ist ein Umsteigen erforderlich. Anders ist es bei Benutzung von Sonderwagen, deren Bereitstellung vielfach gerade zu dem Zweck erfolgt, um den Reisenden ein Umsteigen beim Wechsel des Zuges zu ersparen (s. Sonderwagen u. Krankenbeförderung). Über S. für dienstliche Zwecke, für Frauen, Raucher und Nichtraucher s. Dienstabteil, Frauenabteil u. Raucherabteile. Breusing. Sonderwagen (special wagon; wagon spécial; carrozza speciale), Salon-, Schlaf-, Kranken-, sonstige Personen-, Gepäck- oder andere Wagen, die gegen Entrichtung bestimmter Gebühren zum ausschließlichen Gebrauch des Bestellers in einen Zug eingestellt werden. Die Bestellung muß eine gewisse Zeit vorher erfolgen. Auf die Höhe der Gebühren ist es in der Regel ohne Einfluß, ob der S. der Eisenbahnverwaltung oder dem Besteller gehört (s. Privatwagen). – Für den Bereich des VDEV. ist nach §§ 10 u. 11 des BR. und für die deutschen Eisenbahnen nach §§ 11 u. 12 der EVO. die Einstellung von S. für Reisende, die mit bestimmt bezeichneten Krankheiten behaftet sind, vorgeschrieben. Im übrigen kann sie auf Bestellung allgemein erfolgen. Wenn die Einstellung bahneigener oder Privaten gehöriger Salon-, Schlaf- oder sonstiger Personenwagen sowie besonders eingerichteter Krankenwagen (s. Krankenbeförderung) gestattet wird, so sind für die Benutzung ohne Rücksicht auf die Achsenzahl in der Regel Fahrkarten I. Kl. für so viel Personen, wie den Wagen benutzen, mindestens für 12 Personen für jeden eingestellten Wagen, zu lösen. Werden auf Verlangen zur Beförderung des Gepäcks besondere Wagen eingestellt, so wird hierfür eine Gebühr von 0·40 M. für die Achse und das Tarif km erhoben. Wird für die Beförderung von Kranken ein Gepäck- oder Güterwagen, ein Wagen IV. Kl. oder ein Wagen III. Kl. mit herausgenommenen Sitzen eingestellt, so sind für die Kranken, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, 6 Fahrkarten II. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Auf den preußisch-hessischen und den oldenburgischen Staatsbahnen sowie auf einigen nord- und mitteldeutschen Privatbahnen erfolgt die Durchführung von S. III. Kl. zur Krankenbeförderung schon gegen Lösung von 4 Fahrkarten III. Kl. in Personen- und Eilzügen. Vgl. die Ausführungsbestimmungen zu § 12 der EVO. im Deutschen Eisenbahn-Personen- und Gepäckstarif. Die vorstehend aufgeführten Gebührensätze gelten nach § 11, B, 1 des BR. auf den österreichischen und ungarischen Bahnen nur für zwei- und dreiachsige Wagen. Bei Bestellung von vier- und mehrachsigen Wagen sind 18 Fahrkarten I. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Diese Bestimmung gilt auch für den inneren Verkehr der genannten Bahnen. Wenn die Züge Wagen I. Kl. nicht führen, so sind nach dem österreichischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahn-Personen- und Gepäcktarif Teil I für einen zwei- oder dreiachsigen Personenwagen 18, für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 27, für einen Gepäck- oder Güterwagen zur Krankenbeförderung 9 Fahrkarten II. Kl. der betreffenden Zuggattung zu lösen. Für Kranke in öffentlicher Armenpflege werden nur 31/2, sonst 6 Fahrkarten I. Kl. und wenn diese nicht geführt wird, 4 1/2 Fahrkarten II. Kl. verlangt. Auf den schweizerischen Eisenbahnen können auf allen Stationen S., die bis zur Endstation der Reise innerhalb der Schweiz durchlaufen, gemietet werden. Die Gebühr beträgt 25 Ct. für die Achse und km eines Wagens II. Kl. und 20 Ct. für die Achse und km eines Wagens III. Kl. als Miete. Außerdem sind von den Reisenden Fahrkarten zu lösen, u. zw. mindestens 4 für jede Wagenachse. Für die Miete bestimmter Salonwagen werden besondere Zuschläge erhoben. Für Gesellschaftsreisen gelten besondere Bestimmungen. Auf der französischen Ostbahn müssen für einen zwei- oder dreiachsigen Wagen 12 Fahrkarten I. Kl. und für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 18 Fahrkarten I. Kl. gelöst werden. Reisende über diese Zahl hinaus haben weitere Fahrkarten I. Kl. zu lösen. Im übrigen sind die Gebühren für die Einstellung von S. in die Züge sehr verschieden festgesetzt. Um ihre Berechnung und Einziehung im direkten Verkehr auch anderen Verwaltungen zu ermöglichen, sind in den Verbandstarifen Preistafeln

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/79>, abgerufen am 05.07.2024.