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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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7. Haftung für Verlust und Beschädigung. In Österreich, Deutschland, der Schweiz, Belgien, Italien, Rußland und nach dem IÜ. richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen über die Beförderung von Gütern (s. Frachtrecht), jedoch haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, der aus der mit der Beförderung lebender Tiere verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, sowie für den Schaden, dessen Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird, u. zw. wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr wirklich entstanden ist.

Tritt Ersatzpflicht ein, so ist der Wert der zu grunde gegangenen Tiere bzw. bei Beschädigung der Minderwert zu ersetzen. Bei Deklaration des Interesses ist auch der übersteigende Schaden zu ersetzen.

In den Niederlanden gelten ebenfalls die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bei Verlust eines Tieres. Mangels einer Wertversicherung werden die folgenden Beträge als Höchstentschädigungssätze gezahlt: 300 fl. für ein Pferd, 125 fl. für einen Mastochsen, 12 fl. für ein Kalb, 90 fl. für jedes andere Stück Großvieh, 36 fl. für ein Mastschwein, 15 fl. für ein mageres Schwein, 4 fl. für ein Spanferkel, 7 fl. für ein Schaf oder eine Ziege, 4 fl. für einen Hund, endlich 36 fl. für 100 kg sonstiger Tiere.

Ist Wertangabe erfolgt, so ist neben dem tarifmäßigen Beförderungspreis ein Zuschlag zu bezahlen, der 1%0 der ganzen deklarierten Summe für jede angefangenen 150 km der ganzen Strecke und mindestens 20 Ct. beträgt.

In Frankreich ist die Haftung auf 5000 Fr. f. d. Stück beschränkt, wenn im Aufgabeschein nicht ein höherer Wert deklariert ist. Im allgemeinen besteht in Frankreich bei Verlust oder Beschädigung gegen die Bahngesellschaften die Vermutung des Verschuldens ebenso wie bei anderen Waren.

In England bestimmt die Railway and Canal Traffic Act vom 10. Juli 1854, daß die Bahnen für den Verlust von Pferden und Vieh während der Beförderung nicht über gewisse Beträge (bei Pferden z. B. nicht über 50 Pfund Sterling f. d. Stück) haften sollen, ausgenommen es würde eine angemessene Versicherungsprämie dafür gezahlt.

Aber auch diese enthebt den Eigentümer der Sendung nicht vom Nachweis der Höhe seines Schadens. Weiters bestimmt obiges Gesetz, daß die Eisenbahnen bei Vieh- und Pferdesendungen für Schäden, die durch Nachlässigkeit ihrer Organe entstehen, zu haften haben, und Bedingungen, die diese Haftpflicht ausschließen, nichtig seien, wobei Bedingungen, die das Gesetz für gerecht und angemessen findet, nicht eingeschlossen sein sollen.

In Amerika lehnen die Bahnen jede Haftung, insbesondere für Ersticken des Viehs oder für Beschädigungen, die die Tiere einander zufügen, ab.

8. Beförderung wilder Tiere (Menagerien). Diesbezüglich bestimmt § 44 der deutschen Verkehrsordnung und des österreichisch-ungarischen BR., daß die Eisenbahn zur Beförderung wilder Tiere nur bei Beachtung der im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet ist. Die Bedingungen bezwecken die Sicherstellung einer solchen Verpackung oder Verladung, daß die Gefahr einer Beschädigung von Personen, Tieren oder Gütern ausgeschlossen ist.

Ähnliche Bestimmungen gelten auch in anderen Staaten. In der Schweiz finden auf die Beförderung wilder Tiere - wenn solcher übernommen wird, wozu die Bahnverwaltungen nicht verpflichtet sind - die Bestimmungen des "Reglements und Tarifs für die Beförderung von im Tarif für lebende Tiere nicht benannten - auch wilden Tiere - sowie von ganzen Menagerien auf den schweizerischen Bahnen" Anwendung, bzw. ist eine besondere Verständigung mit der Bahnverwaltung erforderlich.

In Belgien werden wilde Tiere nur in festen, gut verschlossenen Kisten zur Beförderung angenommen, und behält sich die Verwaltung ebenfalls das Recht vor, die Beförderung zurückzuweisen.

In Italien werden wilde Tiere nur in festen Eisenkäfigen übernommen; sie müssen von den Eigentümern oder Aufsehern begleitet sein und muß auf der Abgangsstation der Erlaubnisschein der Sicherheitsbehörde beigebracht werden. Die Beförderung geschieht auf Gefahr des Versenders, u. zw. mit Güterzügen, ausnahmsweise mit gemischten Zügen, falls auf einer Linie keine Güterzüge verkehren. Der Versender hat Seile, Ketten und was sonst zur Befestigung der die wilden Tiere enthaltenden Käfige oder Fuhrwerke nötig ist, beizustellen.


Tiertarife regeln die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen für lebende Tiere. Als Tiere gelten im allgemeinen Pferde, auch Ponies, Großvieh (Rindvieh, Maultiere, Esel, Fohlen u. dgl.), Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, Gänse u. s. w.). Tarifarisch gehören Tiere zu den niedrig tarifierenden Beförderungsgegenständen, denn die Tierfrachten entsprechen z. B. in Deutschland ungefähr den Sätzen des Spezialtarifs III und des Rohstofftarifs, sind also im Verhältnis zum Wert des Gutes sehr gering. Ihre durchschnittliche Höhe wird noch wesentlich heruntergedrückt

7. Haftung für Verlust und Beschädigung. In Österreich, Deutschland, der Schweiz, Belgien, Italien, Rußland und nach dem IÜ. richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen über die Beförderung von Gütern (s. Frachtrecht), jedoch haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, der aus der mit der Beförderung lebender Tiere verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, sowie für den Schaden, dessen Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird, u. zw. wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr wirklich entstanden ist.

Tritt Ersatzpflicht ein, so ist der Wert der zu grunde gegangenen Tiere bzw. bei Beschädigung der Minderwert zu ersetzen. Bei Deklaration des Interesses ist auch der übersteigende Schaden zu ersetzen.

In den Niederlanden gelten ebenfalls die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bei Verlust eines Tieres. Mangels einer Wertversicherung werden die folgenden Beträge als Höchstentschädigungssätze gezahlt: 300 fl. für ein Pferd, 125 fl. für einen Mastochsen, 12 fl. für ein Kalb, 90 fl. für jedes andere Stück Großvieh, 36 fl. für ein Mastschwein, 15 fl. für ein mageres Schwein, 4 fl. für ein Spanferkel, 7 fl. für ein Schaf oder eine Ziege, 4 fl. für einen Hund, endlich 36 fl. für 100 kg sonstiger Tiere.

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In Frankreich ist die Haftung auf 5000 Fr. f. d. Stück beschränkt, wenn im Aufgabeschein nicht ein höherer Wert deklariert ist. Im allgemeinen besteht in Frankreich bei Verlust oder Beschädigung gegen die Bahngesellschaften die Vermutung des Verschuldens ebenso wie bei anderen Waren.

In England bestimmt die Railway and Canal Traffic Act vom 10. Juli 1854, daß die Bahnen für den Verlust von Pferden und Vieh während der Beförderung nicht über gewisse Beträge (bei Pferden z. B. nicht über 50 Pfund Sterling f. d. Stück) haften sollen, ausgenommen es würde eine angemessene Versicherungsprämie dafür gezahlt.

Aber auch diese enthebt den Eigentümer der Sendung nicht vom Nachweis der Höhe seines Schadens. Weiters bestimmt obiges Gesetz, daß die Eisenbahnen bei Vieh- und Pferdesendungen für Schäden, die durch Nachlässigkeit ihrer Organe entstehen, zu haften haben, und Bedingungen, die diese Haftpflicht ausschließen, nichtig seien, wobei Bedingungen, die das Gesetz für gerecht und angemessen findet, nicht eingeschlossen sein sollen.

In Amerika lehnen die Bahnen jede Haftung, insbesondere für Ersticken des Viehs oder für Beschädigungen, die die Tiere einander zufügen, ab.

8. Beförderung wilder Tiere (Menagerien). Diesbezüglich bestimmt § 44 der deutschen Verkehrsordnung und des österreichisch-ungarischen BR., daß die Eisenbahn zur Beförderung wilder Tiere nur bei Beachtung der im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet ist. Die Bedingungen bezwecken die Sicherstellung einer solchen Verpackung oder Verladung, daß die Gefahr einer Beschädigung von Personen, Tieren oder Gütern ausgeschlossen ist.

Ähnliche Bestimmungen gelten auch in anderen Staaten. In der Schweiz finden auf die Beförderung wilder Tiere – wenn solcher übernommen wird, wozu die Bahnverwaltungen nicht verpflichtet sind – die Bestimmungen des „Reglements und Tarifs für die Beförderung von im Tarif für lebende Tiere nicht benannten – auch wilden Tiere – sowie von ganzen Menagerien auf den schweizerischen Bahnen“ Anwendung, bzw. ist eine besondere Verständigung mit der Bahnverwaltung erforderlich.

In Belgien werden wilde Tiere nur in festen, gut verschlossenen Kisten zur Beförderung angenommen, und behält sich die Verwaltung ebenfalls das Recht vor, die Beförderung zurückzuweisen.

In Italien werden wilde Tiere nur in festen Eisenkäfigen übernommen; sie müssen von den Eigentümern oder Aufsehern begleitet sein und muß auf der Abgangsstation der Erlaubnisschein der Sicherheitsbehörde beigebracht werden. Die Beförderung geschieht auf Gefahr des Versenders, u. zw. mit Güterzügen, ausnahmsweise mit gemischten Zügen, falls auf einer Linie keine Güterzüge verkehren. Der Versender hat Seile, Ketten und was sonst zur Befestigung der die wilden Tiere enthaltenden Käfige oder Fuhrwerke nötig ist, beizustellen.


Tiertarife regeln die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen für lebende Tiere. Als Tiere gelten im allgemeinen Pferde, auch Ponies, Großvieh (Rindvieh, Maultiere, Esel, Fohlen u. dgl.), Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, Gänse u. s. w.). Tarifarisch gehören Tiere zu den niedrig tarifierenden Beförderungsgegenständen, denn die Tierfrachten entsprechen z. B. in Deutschland ungefähr den Sätzen des Spezialtarifs III und des Rohstofftarifs, sind also im Verhältnis zum Wert des Gutes sehr gering. Ihre durchschnittliche Höhe wird noch wesentlich heruntergedrückt

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[329/0342] 7. Haftung für Verlust und Beschädigung. In Österreich, Deutschland, der Schweiz, Belgien, Italien, Rußland und nach dem IÜ. richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen über die Beförderung von Gütern (s. Frachtrecht), jedoch haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, der aus der mit der Beförderung lebender Tiere verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, sowie für den Schaden, dessen Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird, u. zw. wird bis zum Nachweis des Gegenteils vermutet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr wirklich entstanden ist. Tritt Ersatzpflicht ein, so ist der Wert der zu grunde gegangenen Tiere bzw. bei Beschädigung der Minderwert zu ersetzen. Bei Deklaration des Interesses ist auch der übersteigende Schaden zu ersetzen. In den Niederlanden gelten ebenfalls die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bei Verlust eines Tieres. Mangels einer Wertversicherung werden die folgenden Beträge als Höchstentschädigungssätze gezahlt: 300 fl. für ein Pferd, 125 fl. für einen Mastochsen, 12 fl. für ein Kalb, 90 fl. für jedes andere Stück Großvieh, 36 fl. für ein Mastschwein, 15 fl. für ein mageres Schwein, 4 fl. für ein Spanferkel, 7 fl. für ein Schaf oder eine Ziege, 4 fl. für einen Hund, endlich 36 fl. für 100 kg sonstiger Tiere. Ist Wertangabe erfolgt, so ist neben dem tarifmäßigen Beförderungspreis ein Zuschlag zu bezahlen, der 1‰ der ganzen deklarierten Summe für jede angefangenen 150 km der ganzen Strecke und mindestens 20 Ct. beträgt. In Frankreich ist die Haftung auf 5000 Fr. f. d. Stück beschränkt, wenn im Aufgabeschein nicht ein höherer Wert deklariert ist. Im allgemeinen besteht in Frankreich bei Verlust oder Beschädigung gegen die Bahngesellschaften die Vermutung des Verschuldens ebenso wie bei anderen Waren. In England bestimmt die Railway and Canal Traffic Act vom 10. Juli 1854, daß die Bahnen für den Verlust von Pferden und Vieh während der Beförderung nicht über gewisse Beträge (bei Pferden z. B. nicht über 50 Pfund Sterling f. d. Stück) haften sollen, ausgenommen es würde eine angemessene Versicherungsprämie dafür gezahlt. Aber auch diese enthebt den Eigentümer der Sendung nicht vom Nachweis der Höhe seines Schadens. Weiters bestimmt obiges Gesetz, daß die Eisenbahnen bei Vieh- und Pferdesendungen für Schäden, die durch Nachlässigkeit ihrer Organe entstehen, zu haften haben, und Bedingungen, die diese Haftpflicht ausschließen, nichtig seien, wobei Bedingungen, die das Gesetz für gerecht und angemessen findet, nicht eingeschlossen sein sollen. In Amerika lehnen die Bahnen jede Haftung, insbesondere für Ersticken des Viehs oder für Beschädigungen, die die Tiere einander zufügen, ab. 8. Beförderung wilder Tiere (Menagerien). Diesbezüglich bestimmt § 44 der deutschen Verkehrsordnung und des österreichisch-ungarischen BR., daß die Eisenbahn zur Beförderung wilder Tiere nur bei Beachtung der im Interesse der Sicherheit vorzuschreibenden Bedingungen verpflichtet ist. Die Bedingungen bezwecken die Sicherstellung einer solchen Verpackung oder Verladung, daß die Gefahr einer Beschädigung von Personen, Tieren oder Gütern ausgeschlossen ist. Ähnliche Bestimmungen gelten auch in anderen Staaten. In der Schweiz finden auf die Beförderung wilder Tiere – wenn solcher übernommen wird, wozu die Bahnverwaltungen nicht verpflichtet sind – die Bestimmungen des „Reglements und Tarifs für die Beförderung von im Tarif für lebende Tiere nicht benannten – auch wilden Tiere – sowie von ganzen Menagerien auf den schweizerischen Bahnen“ Anwendung, bzw. ist eine besondere Verständigung mit der Bahnverwaltung erforderlich. In Belgien werden wilde Tiere nur in festen, gut verschlossenen Kisten zur Beförderung angenommen, und behält sich die Verwaltung ebenfalls das Recht vor, die Beförderung zurückzuweisen. In Italien werden wilde Tiere nur in festen Eisenkäfigen übernommen; sie müssen von den Eigentümern oder Aufsehern begleitet sein und muß auf der Abgangsstation der Erlaubnisschein der Sicherheitsbehörde beigebracht werden. Die Beförderung geschieht auf Gefahr des Versenders, u. zw. mit Güterzügen, ausnahmsweise mit gemischten Zügen, falls auf einer Linie keine Güterzüge verkehren. Der Versender hat Seile, Ketten und was sonst zur Befestigung der die wilden Tiere enthaltenden Käfige oder Fuhrwerke nötig ist, beizustellen. Tiertarife regeln die Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen für lebende Tiere. Als Tiere gelten im allgemeinen Pferde, auch Ponies, Großvieh (Rindvieh, Maultiere, Esel, Fohlen u. dgl.), Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, Gänse u. s. w.). Tarifarisch gehören Tiere zu den niedrig tarifierenden Beförderungsgegenständen, denn die Tierfrachten entsprechen z. B. in Deutschland ungefähr den Sätzen des Spezialtarifs III und des Rohstofftarifs, sind also im Verhältnis zum Wert des Gutes sehr gering. Ihre durchschnittliche Höhe wird noch wesentlich heruntergedrückt

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 329. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/342>, abgerufen am 05.07.2024.