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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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§ 7. Stärke der Radreifen, kleinstes Maß 25 mm.

§ 8. Schalengußräder.

§ 9. Elastische Zug- und Stoßapparate.

§ 10. Höhenlage der Buffer, bei leeren Wagen größtes Maß 1065 mm, bei größter Belastung kleinstes Maß 940 mm.

Zulässige Maße für das vor 1887 gebaute Material, bei leeren Wagen größtes Maß (1070 mm), bei größter Belastung kleinstes Maß (900 mm).

§ 11. Abstand der Buffer, größtes Maß 1770 mm, kleinstes Maß 1710 mm.

Zulässige Maße für das vor 1887 gebaute Material, größtes Maß (1800 mm), kleinstes Maß (1700 mm).

§ 12. Durchmesser der Bufferscheiben, kleinstes Maß 340 mm.

Zulässiges Maß für das vor 1887 gebaute Material, kleinstes Maß (300 mm).

Für Fahrzeuge, bei denen der Abstand der Buffer geringer ist als 1720 mm, muß der horizontale Durchmesser der Bufferscheiben mindestens 350 mm betragen.

§ 13. Freie Räume an den Stirnseiten der Wagen zu beiden Seiten der Zugvorrichtung, zwischen dieser, den Bufferscheiben und den vor der Kopfschwelle vortretenden festen Teilen an beliebiger Stelle, Breite kleinstes Maß 400 mm.

Tiefe bei völlig eingedrückten Buffern, kleinstes Maß 300 mm.

Höhe über Schienenoberkante, kleinstes Maß 1800 mm.

Für bestehendes Material wird kein Maß festgesetzt.

§ 14. Vorsprung der Buffer über den Zughaken, von der Angriffsfläche des nicht angezogenen Hakens bis zur Stirn der nicht eingedrückten Buffer, größtes Maß 400 mm, kleinstes Maß 300 mm.

Zulässiges Maß für das vor 1887 gebaute Material, Personenwagen größtes Maß (430 mm).

Güterwagen größtes Maß (430 mm), kleinstes Maß (223 mm).

§ 15. Länge der Kupplungen, von der Stirnseite der nicht eingedrückten Buffer bis zur Innenseite des Einhängbügels, bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kupplung gemessen, größtes Maß 550 mm, kleinstes Maß 450 mm.

Für das vor 1887 gebaute Material werden keine Maße festgesetzt.

§ 16. Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kupplungsbügel am Berührungspunkt mit dem Zughaken, größtes Maß 35 mm, kleinstes Maß 25 mm.

§ 17. Sicherheitskupplungen.

§ 18. Kupplungsteile, die auf weniger als 140 mm über Schienenoberkante herabhängen könnten, müssen mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder aufgehängt werden können.

§ 19. Tragfedern.

§ 20. Bremsen.

§ 21. Abstand der Bremsersitze von der Stirnfläche der vollständig eingedrückten Buffer, kleinstes Maß 40 mm.

§ 22. Querschnittsmaße der Wagen.

Bedingungen für Güterwagen, die ohne besondere Prüfung ihrer Querschnittsmaße übergehen sollen (Transitwagen).

§ 23. Schlösser der dem internationalen Verkehr dienenden Personenwagen.

§ 24. Äußere Schiebtüren.

§ 25. Anschriften an den Wagen.

Art. III. Unterhaltungszustand der Eisenbahnfahrzeuge.

§ 1. Die Wagen sollen sich in befriedigendem, die Sicherheit des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdendem Zustand befinden, wenn dies nicht der Fall ist, dürfen sie zurückgewiesen werden.

§ 2. Zeit der letzten Revision nicht mehr als 3 Jahre, Ausnahme bei nach der Heimat zurückkehrenden lauffähigen Wagen.

§ 3. Schmierungen der Achsbüchsen.

§ 4. Desinfektion der zur Viehbeförderung benutzten Wagen.

§ 5. Mängel, die zur Zurückweisung berechtigen.

A. Mängel an Rädern und Achsen.

B. Mängel an Achsbüchsen und Lagern.

C. Mängel an Tragfedern.

D. Mängel an Stoßvorrichtungen.

E. Mängel an Zugvorrichtungen.

F. Mängel an Untergestellen und Wagenkasten.

§ 6. Nichtzurückweisung von Wagen mit schadhatten oder unbrauchbaren Bremsen.

§ 7. Übernahme eigener leerer Wagen.

Art. IV. Beladung der Güterwagen.

§ 1. Nichtzurückweisung von Wagen wegen ihrer Beladung.

§ 2. Die verladenen Gegenstände müssen sicher und fest liegen.

§ 3. Verteilung der Ladung auf den Wagen.

§ 4. Die Belastung eines Wagens darf die Tragfähigkeit nicht überschreiten.

§ 5. Raddrücke eines Wagens.

§ 6. Lademaße und Einschränkungen der Ladungen.

§ 7. Überragung der Ladung offener Güterwagen über die Kopfschwelle des Wagens.

§ 8. Verladung langer Gegenstände, die auf einem Wagen nicht gelagert werden können.

§ 9. Vorschriften bei Verwendung von Schemelwagenpaaren, von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens.

Den Bestimmungen für die T. sind 6 Anlagen beigegeben.

Anlage A enthält ein Zeichen für Wagen nach Art. II, § 2, Absatz 4, d. h. für Wagen, die Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können mit einem Radstand von mehr als 4500 mm.

Anlage B enthält eine Zeichnung eines Doppelschlüssels für die dem internationalen Verkehr dienenden Personenwagen nach Art. II, § 23.

Anlage C enthält eine Zeichnung einer allgemeinen Begrenzungslinie für Güterwagen nach Art. II, § 22, Absatz 2.

Anlage D enthält eine Zeichnung eines Zeichens für Transitwagen nach Art. II, § 25, Absatz 10.

Anlage E enthält eine Ladetabelle nach Art. IV, § 6, Absatz 2, für Breiteneinschränkungen der Ladungen auf jeder Seite.

Anlage F enthält eine Tabelle nach Art. IV, § 9, Absatz 1 b, für wagrechte Entfernungen auf jeder Seite zwischen den Ladungen und den Seitenwänden der Wagen bei Verwendung von tragenden Schemelwagen, von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens.


Technische Vereinbarungen (technical regulations; conventions techniques; convenzioni tecniche) über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen (abgekürzte Bezeichnung T. V.) sollen im Sinne des § 1 der Satzungen des VDEV. dazu beitragen, den gegenseitigen Verkehr auf den Haupt- und Nebenbahnen des Vereins hinsichtlich der technischen Einrichtungen zu erleichtern und die Betriebssicherheit zu erhöhen.

Hierbei sind unter Nebenbahnen vollspurige, dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen zu verstehen, auf die Fahrzeuge der Hauptbahnen

§ 7. Stärke der Radreifen, kleinstes Maß 25 mm.

§ 8. Schalengußräder.

§ 9. Elastische Zug- und Stoßapparate.

§ 10. Höhenlage der Buffer, bei leeren Wagen größtes Maß 1065 mm, bei größter Belastung kleinstes Maß 940 mm.

Zulässige Maße für das vor 1887 gebaute Material, bei leeren Wagen größtes Maß (1070 mm), bei größter Belastung kleinstes Maß (900 mm).

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Zulässige Maße für das vor 1887 gebaute Material, größtes Maß (1800 mm), kleinstes Maß (1700 mm).

§ 12. Durchmesser der Bufferscheiben, kleinstes Maß 340 mm.

Zulässiges Maß für das vor 1887 gebaute Material, kleinstes Maß (300 mm).

Für Fahrzeuge, bei denen der Abstand der Buffer geringer ist als 1720 mm, muß der horizontale Durchmesser der Bufferscheiben mindestens 350 mm betragen.

§ 13. Freie Räume an den Stirnseiten der Wagen zu beiden Seiten der Zugvorrichtung, zwischen dieser, den Bufferscheiben und den vor der Kopfschwelle vortretenden festen Teilen an beliebiger Stelle, Breite kleinstes Maß 400 mm.

Tiefe bei völlig eingedrückten Buffern, kleinstes Maß 300 mm.

Höhe über Schienenoberkante, kleinstes Maß 1800 mm.

Für bestehendes Material wird kein Maß festgesetzt.

§ 14. Vorsprung der Buffer über den Zughaken, von der Angriffsfläche des nicht angezogenen Hakens bis zur Stirn der nicht eingedrückten Buffer, größtes Maß 400 mm, kleinstes Maß 300 mm.

Zulässiges Maß für das vor 1887 gebaute Material, Personenwagen größtes Maß (430 mm).

Güterwagen größtes Maß (430 mm), kleinstes Maß (223 mm).

§ 15. Länge der Kupplungen, von der Stirnseite der nicht eingedrückten Buffer bis zur Innenseite des Einhängbügels, bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kupplung gemessen, größtes Maß 550 mm, kleinstes Maß 450 mm.

Für das vor 1887 gebaute Material werden keine Maße festgesetzt.

§ 16. Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kupplungsbügel am Berührungspunkt mit dem Zughaken, größtes Maß 35 mm, kleinstes Maß 25 mm.

§ 17. Sicherheitskupplungen.

§ 18. Kupplungsteile, die auf weniger als 140 mm über Schienenoberkante herabhängen könnten, müssen mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder aufgehängt werden können.

§ 19. Tragfedern.

§ 20. Bremsen.

§ 21. Abstand der Bremsersitze von der Stirnfläche der vollständig eingedrückten Buffer, kleinstes Maß 40 mm.

§ 22. Querschnittsmaße der Wagen.

Bedingungen für Güterwagen, die ohne besondere Prüfung ihrer Querschnittsmaße übergehen sollen (Transitwagen).

§ 23. Schlösser der dem internationalen Verkehr dienenden Personenwagen.

§ 24. Äußere Schiebtüren.

§ 25. Anschriften an den Wagen.

Art. III. Unterhaltungszustand der Eisenbahnfahrzeuge.

§ 1. Die Wagen sollen sich in befriedigendem, die Sicherheit des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdendem Zustand befinden, wenn dies nicht der Fall ist, dürfen sie zurückgewiesen werden.

§ 2. Zeit der letzten Revision nicht mehr als 3 Jahre, Ausnahme bei nach der Heimat zurückkehrenden lauffähigen Wagen.

§ 3. Schmierungen der Achsbüchsen.

§ 4. Desinfektion der zur Viehbeförderung benutzten Wagen.

§ 5. Mängel, die zur Zurückweisung berechtigen.

A. Mängel an Rädern und Achsen.

B. Mängel an Achsbüchsen und Lagern.

C. Mängel an Tragfedern.

D. Mängel an Stoßvorrichtungen.

E. Mängel an Zugvorrichtungen.

F. Mängel an Untergestellen und Wagenkasten.

§ 6. Nichtzurückweisung von Wagen mit schadhatten oder unbrauchbaren Bremsen.

§ 7. Übernahme eigener leerer Wagen.

Art. IV. Beladung der Güterwagen.

§ 1. Nichtzurückweisung von Wagen wegen ihrer Beladung.

§ 2. Die verladenen Gegenstände müssen sicher und fest liegen.

§ 3. Verteilung der Ladung auf den Wagen.

§ 4. Die Belastung eines Wagens darf die Tragfähigkeit nicht überschreiten.

§ 5. Raddrücke eines Wagens.

§ 6. Lademaße und Einschränkungen der Ladungen.

§ 7. Überragung der Ladung offener Güterwagen über die Kopfschwelle des Wagens.

§ 8. Verladung langer Gegenstände, die auf einem Wagen nicht gelagert werden können.

§ 9. Vorschriften bei Verwendung von Schemelwagenpaaren, von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens.

Den Bestimmungen für die T. sind 6 Anlagen beigegeben.

Anlage A enthält ein Zeichen für Wagen nach Art. II, § 2, Absatz 4, d. h. für Wagen, die Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können mit einem Radstand von mehr als 4500 mm.

Anlage B enthält eine Zeichnung eines Doppelschlüssels für die dem internationalen Verkehr dienenden Personenwagen nach Art. II, § 23.

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Anlage E enthält eine Ladetabelle nach Art. IV, § 6, Absatz 2, für Breiteneinschränkungen der Ladungen auf jeder Seite.

Anlage F enthält eine Tabelle nach Art. IV, § 9, Absatz 1 b, für wagrechte Entfernungen auf jeder Seite zwischen den Ladungen und den Seitenwänden der Wagen bei Verwendung von tragenden Schemelwagen, von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens.


Technische Vereinbarungen (technical regulations; conventions techniques; convenzioni tecniche) über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen (abgekürzte Bezeichnung T. V.) sollen im Sinne des § 1 der Satzungen des VDEV. dazu beitragen, den gegenseitigen Verkehr auf den Haupt- und Nebenbahnen des Vereins hinsichtlich der technischen Einrichtungen zu erleichtern und die Betriebssicherheit zu erhöhen.

Hierbei sind unter Nebenbahnen vollspurige, dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen zu verstehen, auf die Fahrzeuge der Hauptbahnen

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Die Wagen sollen sich in befriedigendem, die Sicherheit des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdendem Zustand befinden, wenn dies nicht der Fall ist, dürfen sie zurückgewiesen werden. § 2. Zeit der letzten Revision nicht mehr als 3 Jahre, Ausnahme bei nach der Heimat zurückkehrenden lauffähigen Wagen. § 3. Schmierungen der Achsbüchsen. § 4. Desinfektion der zur Viehbeförderung benutzten Wagen. § 5. Mängel, die zur Zurückweisung berechtigen. A. Mängel an Rädern und Achsen. B. Mängel an Achsbüchsen und Lagern. C. Mängel an Tragfedern. D. Mängel an Stoßvorrichtungen. E. Mängel an Zugvorrichtungen. F. Mängel an Untergestellen und Wagenkasten. § 6. Nichtzurückweisung von Wagen mit schadhatten oder unbrauchbaren Bremsen. § 7. Übernahme eigener leerer Wagen. Art. IV. Beladung der Güterwagen. § 1. Nichtzurückweisung von Wagen wegen ihrer Beladung. § 2. Die verladenen Gegenstände müssen sicher und fest liegen. § 3. Verteilung der Ladung auf den Wagen. § 4. Die Belastung eines Wagens darf die Tragfähigkeit nicht überschreiten. § 5. Raddrücke eines Wagens. § 6. Lademaße und Einschränkungen der Ladungen. § 7. Überragung der Ladung offener Güterwagen über die Kopfschwelle des Wagens. § 8. Verladung langer Gegenstände, die auf einem Wagen nicht gelagert werden können. § 9. Vorschriften bei Verwendung von Schemelwagenpaaren, von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens. Den Bestimmungen für die T. sind 6 Anlagen beigegeben. Anlage A enthält ein Zeichen [Abbildung] für Wagen nach Art. II, § 2, Absatz 4, d. h. für Wagen, die Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können mit einem Radstand von mehr als 4500 mm. Anlage B enthält eine Zeichnung eines Doppelschlüssels für die dem internationalen Verkehr dienenden Personenwagen nach Art. II, § 23. Anlage C enthält eine Zeichnung einer allgemeinen Begrenzungslinie für Güterwagen nach Art. II, § 22, Absatz 2. Anlage D enthält eine Zeichnung eines Zeichens für Transitwagen nach Art. II, § 25, Absatz 10. Anlage E enthält eine Ladetabelle nach Art. IV, § 6, Absatz 2, für Breiteneinschränkungen der Ladungen auf jeder Seite. Anlage F enthält eine Tabelle nach Art. IV, § 9, Absatz 1 b, für wagrechte Entfernungen auf jeder Seite zwischen den Ladungen und den Seitenwänden der Wagen bei Verwendung von tragenden Schemelwagen, von Schutzwagen oder eines Zwischenwagens. Technische Vereinbarungen (technical regulations; conventions techniques; convenzioni tecniche) über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen (abgekürzte Bezeichnung T. V.) sollen im Sinne des § 1 der Satzungen des VDEV. dazu beitragen, den gegenseitigen Verkehr auf den Haupt- und Nebenbahnen des Vereins hinsichtlich der technischen Einrichtungen zu erleichtern und die Betriebssicherheit zu erhöhen. Hierbei sind unter Nebenbahnen vollspurige, dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen zu verstehen, auf die Fahrzeuge der Hauptbahnen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/295>, abgerufen am 21.11.2024.