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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Spannung und 32 Perioden, erzeugt in eigenem Kraftwerk von Obermatt. Die gesamten Baukosten betragen Ende 1915 3,319.226 Fr. oder 147.233 Fr. f. d. km.

Dietler.


Starkstromanlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie für Licht und Kraft, insbesondere für elektrische Eisenbahnen (s. d.). Bei den mit Dampf betriebenen Bahnen kommen S. für den Antrieb von Arbeitsmaschinen in Werkstätten (s. d.) für Drehscheiben (s. d.) und Schiebebühnen (s. d.), seltener für Stellwerkszwecke (s. Kraftstellwerke) in Betracht. Für Bauzwecke sind wiederholt, insbesondere bei den großen Tunnelbauten, eigene S. errichtet worden (s. die Art. über die einzelnen großen Tunnelbauten).


Station (station; station; stazione), von dem Lateinischen "statio", eigentlich das Anhalten oder Stehenbleiben aus vorhergehender Bewegung, im Eisenbahnwesen außer dieser Bedeutung (z. B. "der Zug macht S. in ...") in 2 übertragenen Bedeutungen:

1. Zur Bezeichnung von Teilpunkten einer abgesteckten Bahnlinie oder einer fertigen Eisenbahn, die, durch Längenmessung in regelmäßigen Abständen (z. B. alle 50 m oder alle 100 m) bestimmt, dazu dienen, um beim Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb die Lage bemerkenswerter Punkte (z. B. Brücken, Planübergänge, Tunnel, Bahnhöfe, Eisenbahnunfälle) genau bezeichnen, auch die Neigungs- und Krümmungsverhältnisse angeben zu können. Die Einteilung der Strecke in solche S. nennt man Stationierung.

2. Zur Bezeichnung von Betriebsstellen der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen, diese erfolgt in den verschiedenen Ländern nicht übereinstimmend:

Die deutsche BO. bestimmt in § 6, Abs. 2: "S. sind die Betriebsstellen, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs regelmäßig anhalten. S. mit mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr werden betriebstechnisch als Bahnhöfe, S. ohne solche Weichen als Haltepunkte bezeichnet." Nach der Begriffsbestimmung des Deutschen Reiches, die sich mehr an die Grundbedeutung des Wortes anlehnt, gehören also zu den S. auch die Haltepunkte, nach der österreichischen nicht. Nach dem schweizerischen "Allgemeinen Reglement über den Fahrdienst", Art. 42, gehören zu den S. zwar ebenso wie in Österreich nicht die Haltepunkte, aber auch die mit dem Namen "Blockstationen" benannten Teilpunkte für die Zugfolge auf freier Strecke, die in Deutschland als Blockstellen, in Österreich als Blockposten bezeichnet werden.

Cauer.


Stationsblock s. Blockeinrichtungen und Stellwerke.


Stationsdienst (station service; service de gare; servizio di stazione). Der Stations- oder Bahnhofsdienst umfaßt die zahlreichen Dienstverrichtungen auf den Bahnhöfen und Haltepunkten, die den Reisenden die Benutzung der Eisenbahnzüge ermöglichen und die Zu- und Abfuhr sowie die Verladung und Entladung der Güter vermitteln. Außerdem gehören der eigentliche Fahrdienst auf sämtlichen Betriebsstellen der Bahn, also die Bewegung der Fahrzeuge auf den Bahnhofsgleisen, die Zusammenstellung, Ausrüstung, Erwärmung, Beleuchtung und Auflösung der Züge, die Gestellung des Zugbegleitpersonals (s. d.), die Leitung der Zugfahrten innerhalb der Stationen, auf den anschließenden Streckenabschnitten und Anschlußgleisen (s. Betriebsdienst, Fahrdienstleitung u. Fahrdienstleiter), die Handhabung des Signal-, Stellwerks- und Telegraphendienstes (s. d.), die Verwaltung der für den S. erforderlichen Geräte und Betriebsstoffe, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit auf dem Bahnhof, dessen Vorplätzen und Zufuhrwegen, die Ausübung der Bahnpolizei (s. d.) sowie der Feuerlöschdienst und die Aufsicht über die Bahnhofwirtschaften (s. d.) zum S. Wo der Geschäftsumfang der einzelnen Dienstzweige es rechtfertigt, werden für diesen besondere Dienststellen errichtet, die dann der Dienststelle für den eigentlichen S. nebengeordnet sind. Dies gilt in erster Linie für den Güterverkehrsdienst, der bei größerem Umfang von den Güterabfertigungen oder Güterabfertigungsstellen (s. d.) selbständig wahrgenommen wird. Der Station oder dem Bahnhof verbleibt dann nur die Bereitstellung der Güterwagen an den Güterschuppen, Umladehallen und Freiladegleisen sowie die Abholung der Wagen (s. Bahnhofsbedienungsplan), während die Be- und Entladung der Wagen unter Aufsicht oder durch die Güterabfertigung, der auch die Berechnung und Einziehung der Frachtgelder obliegt, erfolgt. - In ähnlicher Weise wird je nach dem Geschäftsumfang auch der Kassendienst (s. Stationskassa), der Dienst der Fahrkartenausgabestellen, der Eilgut- und Gepäckabfertigungen und auf Stationen, auf denen Lokomotiven aufgestellt sind, auch der Lokomotivdienst, endlich auch der Wagenüberwachungs- und Reinigungsdienst vom eigentlichen S. abgetrennt und besonderen Dienststellen selbständig übertragen.

Für die Unterhaltung der Gleise, der Weichen, Stellwerks- und Signalanlagen sowie der Gebäude und der sonstigen Kunstbauten (s. Bahnunterhaltung), ferner für die Unterhaltung der

Spannung und 32 Perioden, erzeugt in eigenem Kraftwerk von Obermatt. Die gesamten Baukosten betragen Ende 1915 3,319.226 Fr. oder 147.233 Fr. f. d. km.

Dietler.


Starkstromanlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie für Licht und Kraft, insbesondere für elektrische Eisenbahnen (s. d.). Bei den mit Dampf betriebenen Bahnen kommen S. für den Antrieb von Arbeitsmaschinen in Werkstätten (s. d.) für Drehscheiben (s. d.) und Schiebebühnen (s. d.), seltener für Stellwerkszwecke (s. Kraftstellwerke) in Betracht. Für Bauzwecke sind wiederholt, insbesondere bei den großen Tunnelbauten, eigene S. errichtet worden (s. die Art. über die einzelnen großen Tunnelbauten).


Station (station; station; stazione), von dem Lateinischen „statio“, eigentlich das Anhalten oder Stehenbleiben aus vorhergehender Bewegung, im Eisenbahnwesen außer dieser Bedeutung (z. B. „der Zug macht S. in ...“) in 2 übertragenen Bedeutungen:

1. Zur Bezeichnung von Teilpunkten einer abgesteckten Bahnlinie oder einer fertigen Eisenbahn, die, durch Längenmessung in regelmäßigen Abständen (z. B. alle 50 m oder alle 100 m) bestimmt, dazu dienen, um beim Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb die Lage bemerkenswerter Punkte (z. B. Brücken, Planübergänge, Tunnel, Bahnhöfe, Eisenbahnunfälle) genau bezeichnen, auch die Neigungs- und Krümmungsverhältnisse angeben zu können. Die Einteilung der Strecke in solche S. nennt man Stationierung.

2. Zur Bezeichnung von Betriebsstellen der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen, diese erfolgt in den verschiedenen Ländern nicht übereinstimmend:

Die deutsche BO. bestimmt in § 6, Abs. 2: „S. sind die Betriebsstellen, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs regelmäßig anhalten. S. mit mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr werden betriebstechnisch als Bahnhöfe, S. ohne solche Weichen als Haltepunkte bezeichnet.“ Nach der Begriffsbestimmung des Deutschen Reiches, die sich mehr an die Grundbedeutung des Wortes anlehnt, gehören also zu den S. auch die Haltepunkte, nach der österreichischen nicht. Nach dem schweizerischen „Allgemeinen Reglement über den Fahrdienst“, Art. 42, gehören zu den S. zwar ebenso wie in Österreich nicht die Haltepunkte, aber auch die mit dem Namen „Blockstationen“ benannten Teilpunkte für die Zugfolge auf freier Strecke, die in Deutschland als Blockstellen, in Österreich als Blockposten bezeichnet werden.

Cauer.


Stationsblock s. Blockeinrichtungen und Stellwerke.


Stationsdienst (station service; service de gare; servizio di stazione). Der Stations- oder Bahnhofsdienst umfaßt die zahlreichen Dienstverrichtungen auf den Bahnhöfen und Haltepunkten, die den Reisenden die Benutzung der Eisenbahnzüge ermöglichen und die Zu- und Abfuhr sowie die Verladung und Entladung der Güter vermitteln. Außerdem gehören der eigentliche Fahrdienst auf sämtlichen Betriebsstellen der Bahn, also die Bewegung der Fahrzeuge auf den Bahnhofsgleisen, die Zusammenstellung, Ausrüstung, Erwärmung, Beleuchtung und Auflösung der Züge, die Gestellung des Zugbegleitpersonals (s. d.), die Leitung der Zugfahrten innerhalb der Stationen, auf den anschließenden Streckenabschnitten und Anschlußgleisen (s. Betriebsdienst, Fahrdienstleitung u. Fahrdienstleiter), die Handhabung des Signal-, Stellwerks- und Telegraphendienstes (s. d.), die Verwaltung der für den S. erforderlichen Geräte und Betriebsstoffe, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit auf dem Bahnhof, dessen Vorplätzen und Zufuhrwegen, die Ausübung der Bahnpolizei (s. d.) sowie der Feuerlöschdienst und die Aufsicht über die Bahnhofwirtschaften (s. d.) zum S. Wo der Geschäftsumfang der einzelnen Dienstzweige es rechtfertigt, werden für diesen besondere Dienststellen errichtet, die dann der Dienststelle für den eigentlichen S. nebengeordnet sind. Dies gilt in erster Linie für den Güterverkehrsdienst, der bei größerem Umfang von den Güterabfertigungen oder Güterabfertigungsstellen (s. d.) selbständig wahrgenommen wird. Der Station oder dem Bahnhof verbleibt dann nur die Bereitstellung der Güterwagen an den Güterschuppen, Umladehallen und Freiladegleisen sowie die Abholung der Wagen (s. Bahnhofsbedienungsplan), während die Be- und Entladung der Wagen unter Aufsicht oder durch die Güterabfertigung, der auch die Berechnung und Einziehung der Frachtgelder obliegt, erfolgt. – In ähnlicher Weise wird je nach dem Geschäftsumfang auch der Kassendienst (s. Stationskassa), der Dienst der Fahrkartenausgabestellen, der Eilgut- und Gepäckabfertigungen und auf Stationen, auf denen Lokomotiven aufgestellt sind, auch der Lokomotivdienst, endlich auch der Wagenüberwachungs- und Reinigungsdienst vom eigentlichen S. abgetrennt und besonderen Dienststellen selbständig übertragen.

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[147/0153] Spannung und 32 Perioden, erzeugt in eigenem Kraftwerk von Obermatt. Die gesamten Baukosten betragen Ende 1915 3,319.226 Fr. oder 147.233 Fr. f. d. km. Dietler. Starkstromanlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie für Licht und Kraft, insbesondere für elektrische Eisenbahnen (s. d.). Bei den mit Dampf betriebenen Bahnen kommen S. für den Antrieb von Arbeitsmaschinen in Werkstätten (s. d.) für Drehscheiben (s. d.) und Schiebebühnen (s. d.), seltener für Stellwerkszwecke (s. Kraftstellwerke) in Betracht. Für Bauzwecke sind wiederholt, insbesondere bei den großen Tunnelbauten, eigene S. errichtet worden (s. die Art. über die einzelnen großen Tunnelbauten). Station (station; station; stazione), von dem Lateinischen „statio“, eigentlich das Anhalten oder Stehenbleiben aus vorhergehender Bewegung, im Eisenbahnwesen außer dieser Bedeutung (z. B. „der Zug macht S. in ...“) in 2 übertragenen Bedeutungen: 1. Zur Bezeichnung von Teilpunkten einer abgesteckten Bahnlinie oder einer fertigen Eisenbahn, die, durch Längenmessung in regelmäßigen Abständen (z. B. alle 50 m oder alle 100 m) bestimmt, dazu dienen, um beim Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb die Lage bemerkenswerter Punkte (z. B. Brücken, Planübergänge, Tunnel, Bahnhöfe, Eisenbahnunfälle) genau bezeichnen, auch die Neigungs- und Krümmungsverhältnisse angeben zu können. Die Einteilung der Strecke in solche S. nennt man Stationierung. 2. Zur Bezeichnung von Betriebsstellen der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen, diese erfolgt in den verschiedenen Ländern nicht übereinstimmend: Die deutsche BO. bestimmt in § 6, Abs. 2: „S. sind die Betriebsstellen, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs regelmäßig anhalten. S. mit mindestens einer Weiche für den öffentlichen Verkehr werden betriebstechnisch als Bahnhöfe, S. ohne solche Weichen als Haltepunkte bezeichnet.“ Nach der Begriffsbestimmung des Deutschen Reiches, die sich mehr an die Grundbedeutung des Wortes anlehnt, gehören also zu den S. auch die Haltepunkte, nach der österreichischen nicht. Nach dem schweizerischen „Allgemeinen Reglement über den Fahrdienst“, Art. 42, gehören zu den S. zwar ebenso wie in Österreich nicht die Haltepunkte, aber auch die mit dem Namen „Blockstationen“ benannten Teilpunkte für die Zugfolge auf freier Strecke, die in Deutschland als Blockstellen, in Österreich als Blockposten bezeichnet werden. Cauer. Stationsblock s. Blockeinrichtungen und Stellwerke. Stationsdienst (station service; service de gare; servizio di stazione). Der Stations- oder Bahnhofsdienst umfaßt die zahlreichen Dienstverrichtungen auf den Bahnhöfen und Haltepunkten, die den Reisenden die Benutzung der Eisenbahnzüge ermöglichen und die Zu- und Abfuhr sowie die Verladung und Entladung der Güter vermitteln. Außerdem gehören der eigentliche Fahrdienst auf sämtlichen Betriebsstellen der Bahn, also die Bewegung der Fahrzeuge auf den Bahnhofsgleisen, die Zusammenstellung, Ausrüstung, Erwärmung, Beleuchtung und Auflösung der Züge, die Gestellung des Zugbegleitpersonals (s. d.), die Leitung der Zugfahrten innerhalb der Stationen, auf den anschließenden Streckenabschnitten und Anschlußgleisen (s. Betriebsdienst, Fahrdienstleitung u. Fahrdienstleiter), die Handhabung des Signal-, Stellwerks- und Telegraphendienstes (s. d.), die Verwaltung der für den S. erforderlichen Geräte und Betriebsstoffe, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit auf dem Bahnhof, dessen Vorplätzen und Zufuhrwegen, die Ausübung der Bahnpolizei (s. d.) sowie der Feuerlöschdienst und die Aufsicht über die Bahnhofwirtschaften (s. d.) zum S. Wo der Geschäftsumfang der einzelnen Dienstzweige es rechtfertigt, werden für diesen besondere Dienststellen errichtet, die dann der Dienststelle für den eigentlichen S. nebengeordnet sind. Dies gilt in erster Linie für den Güterverkehrsdienst, der bei größerem Umfang von den Güterabfertigungen oder Güterabfertigungsstellen (s. d.) selbständig wahrgenommen wird. Der Station oder dem Bahnhof verbleibt dann nur die Bereitstellung der Güterwagen an den Güterschuppen, Umladehallen und Freiladegleisen sowie die Abholung der Wagen (s. Bahnhofsbedienungsplan), während die Be- und Entladung der Wagen unter Aufsicht oder durch die Güterabfertigung, der auch die Berechnung und Einziehung der Frachtgelder obliegt, erfolgt. – In ähnlicher Weise wird je nach dem Geschäftsumfang auch der Kassendienst (s. Stationskassa), der Dienst der Fahrkartenausgabestellen, der Eilgut- und Gepäckabfertigungen und auf Stationen, auf denen Lokomotiven aufgestellt sind, auch der Lokomotivdienst, endlich auch der Wagenüberwachungs- und Reinigungsdienst vom eigentlichen S. abgetrennt und besonderen Dienststellen selbständig übertragen. Für die Unterhaltung der Gleise, der Weichen, Stellwerks- und Signalanlagen sowie der Gebäude und der sonstigen Kunstbauten (s. Bahnunterhaltung), ferner für die Unterhaltung der

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/153>, abgerufen am 22.12.2024.