Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

Bild:
<< vorherige Seite

Schüttwagen s. Getreidebeförderung und Güterwagen.


Schuppen, Gebäude in meist einfacher Bauart und in der Regel eingeschossig, zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräten, Gütern, Materialien u. s. w., werden im Eisenbahnwesen zu zahlreichen Zwecken angewendet.

Insbesondere kommen in Frage a) Güterschuppen (s. d.) mit ihren Abarten Eilgutschuppen, Feuerzeugschuppen, Umladeschuppen (s. bes. Art.), Zollschuppen (s. bes. Art.) und Kaischuppen (s. Hafenbahnhöfe), die, in der Regel eingeschossig im Gegensatz zu den mehrgeschossigen Lagerhäusern (s. d.) oder Speichern, ebenso wie die Güterschuppen nur zur vorübergehenden Unterbringung von Gütern dienen; b) Lokomotivschuppen (s. d.) nebst Zubehör an Schuppen für Preßkohlen, Anheizmaterial u. s. w.; c) Wagenschuppen (s. d.), entweder nur zur Unterbringung oder auch zur Instandsetzung (Reinigung) der Wagen oder ganzer Züge, auch als Bestandteile von kleineren Werkstätten (s. d.) zur Wagenausbesserung; d) Materialschuppen (s. Materialmagazine).

Cauer.


Schuppengleis nennt man ein Eisenbahngleis, das als Ladegleis an oder in einen Güterschuppen oder Umladeschuppen geführt ist.


Schutzblockstrecke, eine Blockstrecke, an deren Ende und Anfang das Blocksignal in der Haltlage gesperrt ist, wenn sich in der vorliegenden Strecke ein Zug befindet oder wenn sich einem in ihr liegenden Gefahrpunkt auf einem andern Gleis ein Zug nähert.

Solche S. sind vielfach üblich bei der selbsttätigen Streckenblockung (s. Blockeinrichtungen, Bd. II, S. 387). Auch bei Abzweigungen auf freier Strecke und bei besonders gefährdeten Einmündungen in Bahnhöfe sind solche S. zum Schutz der Züge gegen Flankenfahrten beim Überfahren eines Haltsignals mehrfach verwendet worden.

Hoogen.


Schutzgleis s. Schutzweiche.


Schutzgraben s. Sicherheitsstreifen.


Schutzschienen s. Zwangschienen.


Schutzstreifen s. Sicherheitsstreifen.


Schutzwagen, Sicherheitswagen (buffer car or wagon; wagon [de] securite, wagon tampon; vagone di sicurezza), Eisenbahnwagen, die bei Personenzügen zwischen Lokomotive und die zur Personenbeförderung bestimmten Wagen oder zwischen letztere und Güterwagen mit Ladung besonderer Art (Explosivstoffe, Langholz u. s. w.) aus Sicherheitsrücksichten eingeschaltet werden.

Die Einstellung von S. beruht in den meisten Ländern auf behördlichen Vorschriften.

Für die deutschen Eisenbahnen ist im § 57 der BO. vorgeschrieben, daß bei jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zug, dessen Fahrgeschwindigkeit 50 km/Std. übersteigt, der erste Wagen als S. zu dienen hat und als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden darf. Ausnahmen sind zugelassen für dienstliche Sonderzüge, ferner für Züge mit höchstens 60 km Geschwindigkeit mit durchgehender Bremse auf 2gleisigen Bahnen, auf denen alle Züge mit derselben Geschwindigkeit einander folgen, und für alle Züge und Strecken bei Zügen unter 50 km Geschwindigkeit. In diesen Fällen genügt die Freihaltung der vordersten Abteilung des ersten Wagens von Reisenden. Auf den deutschen Nebenbahnen wird auch dies nur bei Zügen mit mehr als 40 km Geschwindigkeit verlangt. Ein S. ist hier überhaupt nicht vorgeschrieben.

Nach Art. 47 (2) der österreichischen Vorschriften für den Verkehrsdienst muß bei Zügen, die zur Beförderung von Reisenden bestimmt sind und mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. verkehren, zwischen der Lokomotive und dem ersten Personenwagen wenigstens ein Wagen ohne Reisende sich befinden.

In der Schweiz müssen nach Art. 19 des Fahrdienstreglements vom 1. November 1895 die Personenwagen wenigstens durch einen Wagen ohne Reisende von der Lokomotive getrennt sein.

Beachtenswert sind die für Dänemark geltenden Vorschriften. Dort hat § 32 des Bahnpolizeireglements am 23. Juli 1909 folgende Fassung erhalten: In jedem zur Personenbeförderung bestimmten Zug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km ist der vorderste Wagen, sofern er ein 2achsiger ist, von Reisenden freizuhalten. Ist der Wagen ein Drehgestellwagen, so sind nur die beiden vordersten Abteile unbesetzt zu halten. Die Plattform ist hierbei als Abteil anzusehen. Bei allen Zügen von mehr als 45 km und weniger als 70 km Geschwindigkeit ist nur das erste Abteil von Reisenden freizuhalten.

In Frankreich war im Art. 20 der Ordonnance vom 15. November 1846 vorgeschrieben, daß zwischen dem Tender und dem ersten Personenwagen so viel von Reisenden unbesetzte Wagen sich befinden sollten, als Lokomotiven dem Zug beigegeben sind. Die neueren Vorschriften verlangen die Führung eines S. hinter der Lokomotive. Ein zweiter S. läuft am Schluß der Personenzüge, um Schutz gegen das Auffahren eines nachfolgenden Zuges zu gewähren.

In Rußland ist durch § 82 g der Vorschriften für den technischen Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen vom 15. Mai 1898 bestimmt, daß in Zügen, die Personen befördern, wenn die Geschwindigkeit

Schüttwagen s. Getreidebeförderung und Güterwagen.


Schuppen, Gebäude in meist einfacher Bauart und in der Regel eingeschossig, zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräten, Gütern, Materialien u. s. w., werden im Eisenbahnwesen zu zahlreichen Zwecken angewendet.

Insbesondere kommen in Frage a) Güterschuppen (s. d.) mit ihren Abarten Eilgutschuppen, Feuerzeugschuppen, Umladeschuppen (s. bes. Art.), Zollschuppen (s. bes. Art.) und Kaischuppen (s. Hafenbahnhöfe), die, in der Regel eingeschossig im Gegensatz zu den mehrgeschossigen Lagerhäusern (s. d.) oder Speichern, ebenso wie die Güterschuppen nur zur vorübergehenden Unterbringung von Gütern dienen; b) Lokomotivschuppen (s. d.) nebst Zubehör an Schuppen für Preßkohlen, Anheizmaterial u. s. w.; c) Wagenschuppen (s. d.), entweder nur zur Unterbringung oder auch zur Instandsetzung (Reinigung) der Wagen oder ganzer Züge, auch als Bestandteile von kleineren Werkstätten (s. d.) zur Wagenausbesserung; d) Materialschuppen (s. Materialmagazine).

Cauer.


Schuppengleis nennt man ein Eisenbahngleis, das als Ladegleis an oder in einen Güterschuppen oder Umladeschuppen geführt ist.


Schutzblockstrecke, eine Blockstrecke, an deren Ende und Anfang das Blocksignal in der Haltlage gesperrt ist, wenn sich in der vorliegenden Strecke ein Zug befindet oder wenn sich einem in ihr liegenden Gefahrpunkt auf einem andern Gleis ein Zug nähert.

Solche S. sind vielfach üblich bei der selbsttätigen Streckenblockung (s. Blockeinrichtungen, Bd. II, S. 387). Auch bei Abzweigungen auf freier Strecke und bei besonders gefährdeten Einmündungen in Bahnhöfe sind solche S. zum Schutz der Züge gegen Flankenfahrten beim Überfahren eines Haltsignals mehrfach verwendet worden.

Hoogen.


Schutzgleis s. Schutzweiche.


Schutzgraben s. Sicherheitsstreifen.


Schutzschienen s. Zwangschienen.


Schutzstreifen s. Sicherheitsstreifen.


Schutzwagen, Sicherheitswagen (buffer car or wagon; wagon [de] sécurité, wagon tampon; vagone di sicurezza), Eisenbahnwagen, die bei Personenzügen zwischen Lokomotive und die zur Personenbeförderung bestimmten Wagen oder zwischen letztere und Güterwagen mit Ladung besonderer Art (Explosivstoffe, Langholz u. s. w.) aus Sicherheitsrücksichten eingeschaltet werden.

Die Einstellung von S. beruht in den meisten Ländern auf behördlichen Vorschriften.

Für die deutschen Eisenbahnen ist im § 57 der BO. vorgeschrieben, daß bei jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zug, dessen Fahrgeschwindigkeit 50 km/Std. übersteigt, der erste Wagen als S. zu dienen hat und als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden darf. Ausnahmen sind zugelassen für dienstliche Sonderzüge, ferner für Züge mit höchstens 60 km Geschwindigkeit mit durchgehender Bremse auf 2gleisigen Bahnen, auf denen alle Züge mit derselben Geschwindigkeit einander folgen, und für alle Züge und Strecken bei Zügen unter 50 km Geschwindigkeit. In diesen Fällen genügt die Freihaltung der vordersten Abteilung des ersten Wagens von Reisenden. Auf den deutschen Nebenbahnen wird auch dies nur bei Zügen mit mehr als 40 km Geschwindigkeit verlangt. Ein S. ist hier überhaupt nicht vorgeschrieben.

Nach Art. 47 (2) der österreichischen Vorschriften für den Verkehrsdienst muß bei Zügen, die zur Beförderung von Reisenden bestimmt sind und mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. verkehren, zwischen der Lokomotive und dem ersten Personenwagen wenigstens ein Wagen ohne Reisende sich befinden.

In der Schweiz müssen nach Art. 19 des Fahrdienstreglements vom 1. November 1895 die Personenwagen wenigstens durch einen Wagen ohne Reisende von der Lokomotive getrennt sein.

Beachtenswert sind die für Dänemark geltenden Vorschriften. Dort hat § 32 des Bahnpolizeireglements am 23. Juli 1909 folgende Fassung erhalten: In jedem zur Personenbeförderung bestimmten Zug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km ist der vorderste Wagen, sofern er ein 2achsiger ist, von Reisenden freizuhalten. Ist der Wagen ein Drehgestellwagen, so sind nur die beiden vordersten Abteile unbesetzt zu halten. Die Plattform ist hierbei als Abteil anzusehen. Bei allen Zügen von mehr als 45 km und weniger als 70 km Geschwindigkeit ist nur das erste Abteil von Reisenden freizuhalten.

In Frankreich war im Art. 20 der Ordonnance vom 15. November 1846 vorgeschrieben, daß zwischen dem Tender und dem ersten Personenwagen so viel von Reisenden unbesetzte Wagen sich befinden sollten, als Lokomotiven dem Zug beigegeben sind. Die neueren Vorschriften verlangen die Führung eines S. hinter der Lokomotive. Ein zweiter S. läuft am Schluß der Personenzüge, um Schutz gegen das Auffahren eines nachfolgenden Zuges zu gewähren.

In Rußland ist durch § 82 g der Vorschriften für den technischen Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen vom 15. Mai 1898 bestimmt, daß in Zügen, die Personen befördern, wenn die Geschwindigkeit

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <pb facs="#f0441" n="421"/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Schüttwagen</hi> s. Getreidebeförderung und Güterwagen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Schuppen,</hi> Gebäude in meist einfacher Bauart und in der Regel eingeschossig, zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräten, Gütern, Materialien u. s. w., werden im Eisenbahnwesen zu zahlreichen Zwecken angewendet.</p><lb/>
          <p>Insbesondere kommen in Frage <hi rendition="#i">a</hi>) Güterschuppen (s. d.) mit ihren Abarten Eilgutschuppen, Feuerzeugschuppen, Umladeschuppen (s. bes. Art.), Zollschuppen (s. bes. Art.) und Kaischuppen (s. Hafenbahnhöfe), die, in der Regel eingeschossig im Gegensatz zu den mehrgeschossigen Lagerhäusern (s. d.) oder Speichern, ebenso wie die Güterschuppen nur zur vorübergehenden Unterbringung von Gütern dienen; <hi rendition="#i">b</hi>) Lokomotivschuppen (s. d.) nebst Zubehör an Schuppen für Preßkohlen, Anheizmaterial u. s. w.; <hi rendition="#i">c</hi>) Wagenschuppen (s. d.), entweder nur zur Unterbringung oder auch zur Instandsetzung (Reinigung) der Wagen oder ganzer Züge, auch als Bestandteile von kleineren Werkstätten (s. d.) zur Wagenausbesserung; <hi rendition="#i">d</hi>) Materialschuppen (s. Materialmagazine).</p><lb/>
          <p rendition="#right">Cauer.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Schuppengleis</hi> nennt man ein Eisenbahngleis, das als Ladegleis an oder in einen Güterschuppen oder Umladeschuppen geführt ist.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Schutzblockstrecke,</hi> eine Blockstrecke, an deren Ende <hi rendition="#g">und</hi> Anfang das Blocksignal in der Haltlage gesperrt ist, wenn sich in der vorliegenden Strecke ein Zug befindet oder wenn sich einem in ihr liegenden Gefahrpunkt auf einem andern Gleis ein Zug nähert.</p><lb/>
          <p>Solche S. sind vielfach üblich bei der selbsttätigen Streckenblockung (s. Blockeinrichtungen, Bd. II, S. 387). Auch bei Abzweigungen auf freier Strecke und bei besonders gefährdeten Einmündungen in Bahnhöfe sind solche S. zum Schutz der Züge gegen Flankenfahrten beim Überfahren eines Haltsignals mehrfach verwendet worden.</p><lb/>
          <p rendition="#right">Hoogen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Schutzgleis</hi> s. Schutzweiche.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Schutzgraben</hi> s. Sicherheitsstreifen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Schutzschienen</hi> s. Zwangschienen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Schutzstreifen</hi> s. Sicherheitsstreifen.</p><lb/>
        </div>
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><hi rendition="#b">Schutzwagen,</hi><hi rendition="#g">Sicherheitswagen</hi><hi rendition="#i">(buffer car or wagon; wagon [de] sécurité, wagon tampon; vagone di sicurezza),</hi> Eisenbahnwagen, die bei Personenzügen zwischen Lokomotive und die zur Personenbeförderung bestimmten Wagen oder zwischen letztere und Güterwagen mit Ladung besonderer Art (Explosivstoffe, Langholz u. s. w.) aus Sicherheitsrücksichten eingeschaltet werden.</p><lb/>
          <p>Die Einstellung von S. beruht in den meisten Ländern auf behördlichen Vorschriften.</p><lb/>
          <p>Für die <hi rendition="#g">deutschen</hi> Eisenbahnen ist im § 57 der BO. vorgeschrieben, daß bei jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zug, dessen Fahrgeschwindigkeit 50 <hi rendition="#i">km</hi>/Std. übersteigt, der erste Wagen als S. zu dienen hat und als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden darf. Ausnahmen sind zugelassen für dienstliche Sonderzüge, ferner für Züge mit höchstens 60 <hi rendition="#i">km</hi> Geschwindigkeit mit durchgehender Bremse auf 2gleisigen Bahnen, auf denen alle Züge mit derselben Geschwindigkeit einander folgen, und für alle Züge und Strecken bei Zügen unter 50 <hi rendition="#i">km</hi> Geschwindigkeit. In diesen Fällen genügt die Freihaltung der vordersten Abteilung des ersten Wagens von Reisenden. Auf den deutschen Nebenbahnen wird auch dies nur bei Zügen mit mehr als 40 <hi rendition="#i">km</hi> Geschwindigkeit verlangt. Ein S. ist hier überhaupt nicht vorgeschrieben.</p><lb/>
          <p>Nach Art. 47 (2) der <hi rendition="#g">österreichischen</hi> Vorschriften für den Verkehrsdienst muß bei Zügen, die zur Beförderung von Reisenden bestimmt sind und mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 <hi rendition="#i">km</hi>/Std. verkehren, zwischen der Lokomotive und dem ersten Personenwagen wenigstens ein Wagen ohne Reisende sich befinden.</p><lb/>
          <p>In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> müssen nach Art. 19 des Fahrdienstreglements vom 1. November 1895 die Personenwagen wenigstens durch einen Wagen ohne Reisende von der Lokomotive getrennt sein.</p><lb/>
          <p>Beachtenswert sind die für <hi rendition="#g">Dänemark</hi> geltenden Vorschriften. Dort hat § 32 des Bahnpolizeireglements am 23. Juli 1909 folgende Fassung erhalten: In jedem zur Personenbeförderung bestimmten Zug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 <hi rendition="#i">km</hi> ist der vorderste Wagen, sofern er ein 2achsiger ist, von Reisenden freizuhalten. Ist der Wagen ein Drehgestellwagen, so sind nur die beiden vordersten Abteile unbesetzt zu halten. Die Plattform ist hierbei als Abteil anzusehen. Bei allen Zügen von mehr als 45 <hi rendition="#i">km</hi> und weniger als 70 <hi rendition="#i">km</hi> Geschwindigkeit ist nur das erste Abteil von Reisenden freizuhalten.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Frankreich</hi> war im Art. 20 der Ordonnance vom 15. November 1846 vorgeschrieben, daß zwischen dem Tender und dem ersten Personenwagen so viel von Reisenden unbesetzte Wagen sich befinden sollten, als Lokomotiven dem Zug beigegeben sind. Die neueren Vorschriften verlangen die Führung eines S. hinter der Lokomotive. Ein zweiter S. läuft am Schluß der Personenzüge, um Schutz gegen das Auffahren eines nachfolgenden Zuges zu gewähren.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Rußland</hi> ist durch § 82 g der Vorschriften für den technischen Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen vom 15. Mai 1898 bestimmt, daß in Zügen, die Personen befördern, wenn die Geschwindigkeit
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[421/0441] Schüttwagen s. Getreidebeförderung und Güterwagen. Schuppen, Gebäude in meist einfacher Bauart und in der Regel eingeschossig, zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräten, Gütern, Materialien u. s. w., werden im Eisenbahnwesen zu zahlreichen Zwecken angewendet. Insbesondere kommen in Frage a) Güterschuppen (s. d.) mit ihren Abarten Eilgutschuppen, Feuerzeugschuppen, Umladeschuppen (s. bes. Art.), Zollschuppen (s. bes. Art.) und Kaischuppen (s. Hafenbahnhöfe), die, in der Regel eingeschossig im Gegensatz zu den mehrgeschossigen Lagerhäusern (s. d.) oder Speichern, ebenso wie die Güterschuppen nur zur vorübergehenden Unterbringung von Gütern dienen; b) Lokomotivschuppen (s. d.) nebst Zubehör an Schuppen für Preßkohlen, Anheizmaterial u. s. w.; c) Wagenschuppen (s. d.), entweder nur zur Unterbringung oder auch zur Instandsetzung (Reinigung) der Wagen oder ganzer Züge, auch als Bestandteile von kleineren Werkstätten (s. d.) zur Wagenausbesserung; d) Materialschuppen (s. Materialmagazine). Cauer. Schuppengleis nennt man ein Eisenbahngleis, das als Ladegleis an oder in einen Güterschuppen oder Umladeschuppen geführt ist. Schutzblockstrecke, eine Blockstrecke, an deren Ende und Anfang das Blocksignal in der Haltlage gesperrt ist, wenn sich in der vorliegenden Strecke ein Zug befindet oder wenn sich einem in ihr liegenden Gefahrpunkt auf einem andern Gleis ein Zug nähert. Solche S. sind vielfach üblich bei der selbsttätigen Streckenblockung (s. Blockeinrichtungen, Bd. II, S. 387). Auch bei Abzweigungen auf freier Strecke und bei besonders gefährdeten Einmündungen in Bahnhöfe sind solche S. zum Schutz der Züge gegen Flankenfahrten beim Überfahren eines Haltsignals mehrfach verwendet worden. Hoogen. Schutzgleis s. Schutzweiche. Schutzgraben s. Sicherheitsstreifen. Schutzschienen s. Zwangschienen. Schutzstreifen s. Sicherheitsstreifen. Schutzwagen, Sicherheitswagen (buffer car or wagon; wagon [de] sécurité, wagon tampon; vagone di sicurezza), Eisenbahnwagen, die bei Personenzügen zwischen Lokomotive und die zur Personenbeförderung bestimmten Wagen oder zwischen letztere und Güterwagen mit Ladung besonderer Art (Explosivstoffe, Langholz u. s. w.) aus Sicherheitsrücksichten eingeschaltet werden. Die Einstellung von S. beruht in den meisten Ländern auf behördlichen Vorschriften. Für die deutschen Eisenbahnen ist im § 57 der BO. vorgeschrieben, daß bei jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zug, dessen Fahrgeschwindigkeit 50 km/Std. übersteigt, der erste Wagen als S. zu dienen hat und als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden darf. Ausnahmen sind zugelassen für dienstliche Sonderzüge, ferner für Züge mit höchstens 60 km Geschwindigkeit mit durchgehender Bremse auf 2gleisigen Bahnen, auf denen alle Züge mit derselben Geschwindigkeit einander folgen, und für alle Züge und Strecken bei Zügen unter 50 km Geschwindigkeit. In diesen Fällen genügt die Freihaltung der vordersten Abteilung des ersten Wagens von Reisenden. Auf den deutschen Nebenbahnen wird auch dies nur bei Zügen mit mehr als 40 km Geschwindigkeit verlangt. Ein S. ist hier überhaupt nicht vorgeschrieben. Nach Art. 47 (2) der österreichischen Vorschriften für den Verkehrsdienst muß bei Zügen, die zur Beförderung von Reisenden bestimmt sind und mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. verkehren, zwischen der Lokomotive und dem ersten Personenwagen wenigstens ein Wagen ohne Reisende sich befinden. In der Schweiz müssen nach Art. 19 des Fahrdienstreglements vom 1. November 1895 die Personenwagen wenigstens durch einen Wagen ohne Reisende von der Lokomotive getrennt sein. Beachtenswert sind die für Dänemark geltenden Vorschriften. Dort hat § 32 des Bahnpolizeireglements am 23. Juli 1909 folgende Fassung erhalten: In jedem zur Personenbeförderung bestimmten Zug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km ist der vorderste Wagen, sofern er ein 2achsiger ist, von Reisenden freizuhalten. Ist der Wagen ein Drehgestellwagen, so sind nur die beiden vordersten Abteile unbesetzt zu halten. Die Plattform ist hierbei als Abteil anzusehen. Bei allen Zügen von mehr als 45 km und weniger als 70 km Geschwindigkeit ist nur das erste Abteil von Reisenden freizuhalten. In Frankreich war im Art. 20 der Ordonnance vom 15. November 1846 vorgeschrieben, daß zwischen dem Tender und dem ersten Personenwagen so viel von Reisenden unbesetzte Wagen sich befinden sollten, als Lokomotiven dem Zug beigegeben sind. Die neueren Vorschriften verlangen die Führung eines S. hinter der Lokomotive. Ein zweiter S. läuft am Schluß der Personenzüge, um Schutz gegen das Auffahren eines nachfolgenden Zuges zu gewähren. In Rußland ist durch § 82 g der Vorschriften für den technischen Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen vom 15. Mai 1898 bestimmt, daß in Zügen, die Personen befördern, wenn die Geschwindigkeit

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:51Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:51Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text sowie die Faksimiles 0459 und 0460 stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/441
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/441>, abgerufen am 30.12.2024.