Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen werden für Aufenthalt und Übernachtung Diäten nach einem für die einzelnen Rangklassen festgesetzten Tarif gezahlt. Die höheren Beamten liquidieren ihre tatsächlichen Auslagen. Das Zug- und Lokomotivpersonal erhält Vergütung für Aufenthalt und Übernachtung, falls es länger als 24 Stunden außerhalb des Standortes Dienst zu leisten hat. Bei den schweizerischen Bundesbahnen erhalten die Beamten Tagesentschädigungen und neben denselben Entschädigungen für Übernachtungen. Die Tagesentschädigung beträgt für Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen 12 Fr., für die Beamten der II. Besoldungsklasse 10 Fr. und 9 Fr., für die Beamten der III. - VI. Besoldungsklasse 8-5 Fr. Die Entschädigungen für Übernachtungen sind für alle Klassen je um 1 Fr. niedriger als die betreffenden Tagesentschädigungen. Bei Reisen ins Ausland werden die wirklichen Auslagen vergütet, falls diese die Ansätze für Reisen im Inland übersteigen. Die Beamten der italienischen Staatsbahnen erhalten als Entschädigung für Dienstreisen, ähnlich wie die Beamten der bayerischen Staatsbahnen, Taggelder (Indennita di diaria) und Übernachtungsgelder (Indennita di pernottazione). Es betragen bei der
Bei den russischen Eisenbahnen sowie bei einzelnen französischen Eisenbahnen (Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn) werden bei Dienstreisen meist die tatsächlichen Reisekosten vergütet. Röll. Reisebureau s. Auskunftstellen. Reisegepäck s. Gepäck. Reisegeschwindigkeit (time taken by journey; duree du voyage; durate del viaggio), die Zeitdauer einer Zugfahrt, beginnend mit der Abfahrt von der Abgangsstation und endigend mit der Ankunft auf der Endstation einschließlich der Aufenthalte auf den Unterwegsstationen, bezogen auf den in der Zeiteinheit zurückgelegten Weg oder im Vergleich zu anderen Zugfahrten (s. Fahrgeschwindigkeit u. Fahrzeit). Breusing. Reiseunfallversicherung. Eine solche übernehmen zahlreiche Versicherungsgesellschaften in verschiedenen Abarten, u. zw. meist in der Form allgemeiner Reiseversicherung, gültig für Unfälle und Verkehrsmittel aller Art in einem bestimmten Gebiet oder in Form besonderer R. für Bahn- und Schiffsverkehr, u. zw. für ein oder mehrere Jahre oder für Lebenszeit des Versicherten oder aber nur für die Dauer einer Reise. Im Fall des Todes des Versicherten erhalten die Hinterbliebenen in der Regel den vollen versicherten Betrag, bei gänzlicher oder teilweiser Invalidität des Versicherten erhält dieser bestimmte Prozentsätze der Versicherungssumme, die Polizzen werden insbesonders bei Versicherungen, die bloß für eine Reise gelten, vielfach bei den Stationskassen oder auch mit Automaten verkauft. Reklamationsdienst (service des reclamations; ufficio dei reclamo), die gesamte Tätigkeit, die die Feststellung und Ordnung von Anständen aus der Güter-, Gepäck- und Personenbeförderung erfordert; derartige Anstände betreffen: 1. Abgänge und Überschüsse, Gewichtsmängel, Beschädigungen bei Güter- und Reisegepäck sowie die Überschreitung der Lieferfristen, Ablieferungshindernisse, das Fehlen von bahnamtlichen Begleitpapieren, von Zoll- oder polizeilichen Begleitpapieren u. dgl.); 2. Fehlen, Verschleppung oder Beschädigung von Lademitteln, Wageneinrichtungsgegenständen u. dgl.; 3. im Bahnbereich verlorene bzw. gefundene Gegenstände. 4. Außerdem umfaßt der R. die Behandlung der Ansprüche und Ansuchen wegen irrtümlicher Berechnung der Fracht- oder Fahrgelder sowie der Rückvergütung der letzteren aus Anlaß einer andern Unregelmäßigkeit (Verschleppung, Ausfallen einer Fahrt infolge von Betriebsstörungen, Krankheit u. dgl.); 5. wegen unrichtiger oder ungerechtfertigter Anrechnung von Nebengebühren (Lagergeld, Wagenstandgeld, Deckenmiete u. dgl.); 6. wegen Erstattung von Frachtzuschlägen bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften, dann zu niedriger Gewichtsangabe, Überlastung u. s. w. Der R. wird in der Regel von einem besonderen Bureau der Zentralstelle (Mittelstelle) der Eisenbahnverwaltung geleitet. Diese Abteilung führt bei den österreichischen und ungarischen Eisenbahnen, bei den badischen und württembergischen Staatsbahnen, bei einigen preußischen Eisenbahndirektionen, bei den rumänischen Staatsbahnen, bei einzelnen französischen und russischen Bahnen u. s. w. den Titel "Reklamationsbureau" und gehört gewöhnlich zur Betriebs- (Verkehrs-) Abteilung oder zur kommerziellen Abteilung (letzteres bei der österreichischen Südbahn, bei den ungarischen Staatsbahnen, bei den französischen Bahnen). Bei Staatsbahnverwaltungen, bei denen für den äußeren Dienst Betriebsdirektionen, Betriebsleitungen, Oberbahnämter, Betriebsämter u. dgl. eingerichtet sind, pflegt ein Teil Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen werden für Aufenthalt und Übernachtung Diäten nach einem für die einzelnen Rangklassen festgesetzten Tarif gezahlt. Die höheren Beamten liquidieren ihre tatsächlichen Auslagen. Das Zug- und Lokomotivpersonal erhält Vergütung für Aufenthalt und Übernachtung, falls es länger als 24 Stunden außerhalb des Standortes Dienst zu leisten hat. Bei den schweizerischen Bundesbahnen erhalten die Beamten Tagesentschädigungen und neben denselben Entschädigungen für Übernachtungen. Die Tagesentschädigung beträgt für Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen 12 Fr., für die Beamten der II. Besoldungsklasse 10 Fr. und 9 Fr., für die Beamten der III. – VI. Besoldungsklasse 8–5 Fr. Die Entschädigungen für Übernachtungen sind für alle Klassen je um 1 Fr. niedriger als die betreffenden Tagesentschädigungen. Bei Reisen ins Ausland werden die wirklichen Auslagen vergütet, falls diese die Ansätze für Reisen im Inland übersteigen. Die Beamten der italienischen Staatsbahnen erhalten als Entschädigung für Dienstreisen, ähnlich wie die Beamten der bayerischen Staatsbahnen, Taggelder (Indennita di diaria) und Übernachtungsgelder (Indennita di pernottazione). Es betragen bei der
Bei den russischen Eisenbahnen sowie bei einzelnen französischen Eisenbahnen (Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn) werden bei Dienstreisen meist die tatsächlichen Reisekosten vergütet. Röll. Reisebureau s. Auskunftstellen. Reisegepäck s. Gepäck. Reisegeschwindigkeit (time taken by journey; durée du voyage; durate del viaggio), die Zeitdauer einer Zugfahrt, beginnend mit der Abfahrt von der Abgangsstation und endigend mit der Ankunft auf der Endstation einschließlich der Aufenthalte auf den Unterwegsstationen, bezogen auf den in der Zeiteinheit zurückgelegten Weg oder im Vergleich zu anderen Zugfahrten (s. Fahrgeschwindigkeit u. Fahrzeit). Breusing. Reiseunfallversicherung. Eine solche übernehmen zahlreiche Versicherungsgesellschaften in verschiedenen Abarten, u. zw. meist in der Form allgemeiner Reiseversicherung, gültig für Unfälle und Verkehrsmittel aller Art in einem bestimmten Gebiet oder in Form besonderer R. für Bahn- und Schiffsverkehr, u. zw. für ein oder mehrere Jahre oder für Lebenszeit des Versicherten oder aber nur für die Dauer einer Reise. Im Fall des Todes des Versicherten erhalten die Hinterbliebenen in der Regel den vollen versicherten Betrag, bei gänzlicher oder teilweiser Invalidität des Versicherten erhält dieser bestimmte Prozentsätze der Versicherungssumme, die Polizzen werden insbesonders bei Versicherungen, die bloß für eine Reise gelten, vielfach bei den Stationskassen oder auch mit Automaten verkauft. Reklamationsdienst (service des réclamations; ufficio dei reclamo), die gesamte Tätigkeit, die die Feststellung und Ordnung von Anständen aus der Güter-, Gepäck- und Personenbeförderung erfordert; derartige Anstände betreffen: 1. Abgänge und Überschüsse, Gewichtsmängel, Beschädigungen bei Güter- und Reisegepäck sowie die Überschreitung der Lieferfristen, Ablieferungshindernisse, das Fehlen von bahnamtlichen Begleitpapieren, von Zoll- oder polizeilichen Begleitpapieren u. dgl.); 2. Fehlen, Verschleppung oder Beschädigung von Lademitteln, Wageneinrichtungsgegenständen u. dgl.; 3. im Bahnbereich verlorene bzw. gefundene Gegenstände. 4. Außerdem umfaßt der R. die Behandlung der Ansprüche und Ansuchen wegen irrtümlicher Berechnung der Fracht- oder Fahrgelder sowie der Rückvergütung der letzteren aus Anlaß einer andern Unregelmäßigkeit (Verschleppung, Ausfallen einer Fahrt infolge von Betriebsstörungen, Krankheit u. dgl.); 5. wegen unrichtiger oder ungerechtfertigter Anrechnung von Nebengebühren (Lagergeld, Wagenstandgeld, Deckenmiete u. dgl.); 6. wegen Erstattung von Frachtzuschlägen bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften, dann zu niedriger Gewichtsangabe, Überlastung u. s. w. Der R. wird in der Regel von einem besonderen Bureau der Zentralstelle (Mittelstelle) der Eisenbahnverwaltung geleitet. Diese Abteilung führt bei den österreichischen und ungarischen Eisenbahnen, bei den badischen und württembergischen Staatsbahnen, bei einigen preußischen Eisenbahndirektionen, bei den rumänischen Staatsbahnen, bei einzelnen französischen und russischen Bahnen u. s. w. den Titel „Reklamationsbureau“ und gehört gewöhnlich zur Betriebs- (Verkehrs-) Abteilung oder zur kommerziellen Abteilung (letzteres bei der österreichischen Südbahn, bei den ungarischen Staatsbahnen, bei den französischen Bahnen). Bei Staatsbahnverwaltungen, bei denen für den äußeren Dienst Betriebsdirektionen, Betriebsleitungen, Oberbahnämter, Betriebsämter u. dgl. eingerichtet sind, pflegt ein Teil <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0206" n="192"/> <p>Bei der Betriebsgesellschaft der <hi rendition="#g">niederländischen</hi> Staatsbahnen werden für Aufenthalt und Übernachtung Diäten nach einem für die einzelnen Rangklassen festgesetzten Tarif gezahlt. Die höheren Beamten liquidieren ihre tatsächlichen Auslagen.</p><lb/> <p>Das Zug- und Lokomotivpersonal erhält Vergütung für Aufenthalt und Übernachtung, falls es länger als 24 Stunden außerhalb des Standortes Dienst zu leisten hat.</p><lb/> <p>Bei den <hi rendition="#g">schweizerischen Bundesbahnen</hi> erhalten die Beamten Tagesentschädigungen und neben denselben Entschädigungen für Übernachtungen. Die Tagesentschädigung beträgt für Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen 12 Fr., für die Beamten der II. Besoldungsklasse 10 Fr. und 9 Fr., für die Beamten der III. – VI. Besoldungsklasse 8–5 Fr. Die Entschädigungen für Übernachtungen sind für alle Klassen je um 1 Fr. niedriger als die betreffenden Tagesentschädigungen.</p><lb/> <p>Bei Reisen ins Ausland werden die wirklichen Auslagen vergütet, falls diese die Ansätze für Reisen im Inland übersteigen.</p><lb/> <p>Die Beamten der <hi rendition="#g">italienischen Staatsbahnen</hi> erhalten als Entschädigung für Dienstreisen, ähnlich wie die Beamten der bayerischen Staatsbahnen, Taggelder (Indennita di diaria) und Übernachtungsgelder (Indennita di pernottazione).</p><lb/> <p>Es betragen bei der</p><lb/> <table> <row> <cell>Kategorie</cell> <cell>Taggeld</cell> <cell>Übernachtungsgeld</cell> </row><lb/> <row> <cell>I</cell> <cell>L. 8·–</cell> <cell>L. 3·–</cell> </row><lb/> <row> <cell>II</cell> <cell>L. 6·50</cell> <cell>L. 2·50</cell> </row><lb/> <row> <cell>III</cell> <cell>L. 6·–</cell> <cell>L. 2·–</cell> </row><lb/> <row> <cell>IV</cell> <cell>L. 5·–</cell> <cell>L. 1·50</cell> </row><lb/> <row> <cell>V</cell> <cell>L. 4·–</cell> <cell>L. 1·50</cell> </row><lb/> <row> <cell>VI</cell> <cell>L. 3·50</cell> <cell>L. 1·25</cell> </row><lb/> <row> <cell>VII</cell> <cell>L. 2·75</cell> <cell>L. 1·25</cell> </row><lb/> <row> <cell>VIII</cell> <cell>L. 1·25</cell> <cell>L. 1·–</cell> </row><lb/> <row> <cell>IX</cell> <cell>L. 1·75</cell> <cell>L. 1·–</cell> </row><lb/> <row> <cell>X</cell> <cell>L. 1·25</cell> <cell>L. –·75</cell> </row><lb/> </table> <p>Bei den <hi rendition="#g">russischen</hi> Eisenbahnen sowie bei einzelnen <hi rendition="#g">französischen</hi> Eisenbahnen (Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn) werden bei Dienstreisen meist die tatsächlichen Reisekosten vergütet.</p><lb/> <p rendition="#right">Röll.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Reisebureau</hi> s. 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Im Fall des Todes des Versicherten erhalten die Hinterbliebenen in der Regel den vollen versicherten Betrag, bei gänzlicher oder teilweiser Invalidität des Versicherten erhält dieser bestimmte Prozentsätze der Versicherungssumme, die Polizzen werden insbesonders bei Versicherungen, die bloß für eine Reise gelten, vielfach bei den Stationskassen oder auch mit Automaten verkauft.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Reklamationsdienst</hi><hi rendition="#i">(service des réclamations; ufficio dei reclamo),</hi> die gesamte Tätigkeit, die die Feststellung und Ordnung von Anständen aus der Güter-, Gepäck- und Personenbeförderung erfordert; derartige Anstände betreffen:</p><lb/> <p>1. Abgänge und Überschüsse, Gewichtsmängel, Beschädigungen bei Güter- und Reisegepäck sowie die Überschreitung der Lieferfristen, Ablieferungshindernisse, das Fehlen von bahnamtlichen Begleitpapieren, von Zoll- oder polizeilichen Begleitpapieren u. dgl.);</p><lb/> <p>2. 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Diese Abteilung führt bei den österreichischen und ungarischen Eisenbahnen, bei den badischen und württembergischen Staatsbahnen, bei einigen preußischen Eisenbahndirektionen, bei den rumänischen Staatsbahnen, bei einzelnen französischen und russischen Bahnen u. s. w. den Titel „Reklamationsbureau“ und gehört gewöhnlich zur Betriebs- (Verkehrs-) Abteilung oder zur kommerziellen Abteilung (letzteres bei der österreichischen Südbahn, bei den ungarischen Staatsbahnen, bei den französischen Bahnen). Bei Staatsbahnverwaltungen, bei denen für den äußeren Dienst Betriebsdirektionen, Betriebsleitungen, Oberbahnämter, Betriebsämter u. dgl. eingerichtet sind, pflegt ein Teil </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [192/0206]
Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen werden für Aufenthalt und Übernachtung Diäten nach einem für die einzelnen Rangklassen festgesetzten Tarif gezahlt. Die höheren Beamten liquidieren ihre tatsächlichen Auslagen.
Das Zug- und Lokomotivpersonal erhält Vergütung für Aufenthalt und Übernachtung, falls es länger als 24 Stunden außerhalb des Standortes Dienst zu leisten hat.
Bei den schweizerischen Bundesbahnen erhalten die Beamten Tagesentschädigungen und neben denselben Entschädigungen für Übernachtungen. Die Tagesentschädigung beträgt für Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektionen 12 Fr., für die Beamten der II. Besoldungsklasse 10 Fr. und 9 Fr., für die Beamten der III. – VI. Besoldungsklasse 8–5 Fr. Die Entschädigungen für Übernachtungen sind für alle Klassen je um 1 Fr. niedriger als die betreffenden Tagesentschädigungen.
Bei Reisen ins Ausland werden die wirklichen Auslagen vergütet, falls diese die Ansätze für Reisen im Inland übersteigen.
Die Beamten der italienischen Staatsbahnen erhalten als Entschädigung für Dienstreisen, ähnlich wie die Beamten der bayerischen Staatsbahnen, Taggelder (Indennita di diaria) und Übernachtungsgelder (Indennita di pernottazione).
Es betragen bei der
Kategorie Taggeld Übernachtungsgeld
I L. 8·– L. 3·–
II L. 6·50 L. 2·50
III L. 6·– L. 2·–
IV L. 5·– L. 1·50
V L. 4·– L. 1·50
VI L. 3·50 L. 1·25
VII L. 2·75 L. 1·25
VIII L. 1·25 L. 1·–
IX L. 1·75 L. 1·–
X L. 1·25 L. –·75
Bei den russischen Eisenbahnen sowie bei einzelnen französischen Eisenbahnen (Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn) werden bei Dienstreisen meist die tatsächlichen Reisekosten vergütet.
Röll.
Reisebureau s. Auskunftstellen.
Reisegepäck s. Gepäck.
Reisegeschwindigkeit (time taken by journey; durée du voyage; durate del viaggio), die Zeitdauer einer Zugfahrt, beginnend mit der Abfahrt von der Abgangsstation und endigend mit der Ankunft auf der Endstation einschließlich der Aufenthalte auf den Unterwegsstationen, bezogen auf den in der Zeiteinheit zurückgelegten Weg oder im Vergleich zu anderen Zugfahrten (s. Fahrgeschwindigkeit u. Fahrzeit).
Breusing.
Reiseunfallversicherung. Eine solche übernehmen zahlreiche Versicherungsgesellschaften in verschiedenen Abarten, u. zw. meist in der Form allgemeiner Reiseversicherung, gültig für Unfälle und Verkehrsmittel aller Art in einem bestimmten Gebiet oder in Form besonderer R. für Bahn- und Schiffsverkehr, u. zw. für ein oder mehrere Jahre oder für Lebenszeit des Versicherten oder aber nur für die Dauer einer Reise. Im Fall des Todes des Versicherten erhalten die Hinterbliebenen in der Regel den vollen versicherten Betrag, bei gänzlicher oder teilweiser Invalidität des Versicherten erhält dieser bestimmte Prozentsätze der Versicherungssumme, die Polizzen werden insbesonders bei Versicherungen, die bloß für eine Reise gelten, vielfach bei den Stationskassen oder auch mit Automaten verkauft.
Reklamationsdienst (service des réclamations; ufficio dei reclamo), die gesamte Tätigkeit, die die Feststellung und Ordnung von Anständen aus der Güter-, Gepäck- und Personenbeförderung erfordert; derartige Anstände betreffen:
1. Abgänge und Überschüsse, Gewichtsmängel, Beschädigungen bei Güter- und Reisegepäck sowie die Überschreitung der Lieferfristen, Ablieferungshindernisse, das Fehlen von bahnamtlichen Begleitpapieren, von Zoll- oder polizeilichen Begleitpapieren u. dgl.);
2. Fehlen, Verschleppung oder Beschädigung von Lademitteln, Wageneinrichtungsgegenständen u. dgl.;
3. im Bahnbereich verlorene bzw. gefundene Gegenstände.
4. Außerdem umfaßt der R. die Behandlung der Ansprüche und Ansuchen wegen irrtümlicher Berechnung der Fracht- oder Fahrgelder sowie der Rückvergütung der letzteren aus Anlaß einer andern Unregelmäßigkeit (Verschleppung, Ausfallen einer Fahrt infolge von Betriebsstörungen, Krankheit u. dgl.);
5. wegen unrichtiger oder ungerechtfertigter Anrechnung von Nebengebühren (Lagergeld, Wagenstandgeld, Deckenmiete u. dgl.);
6. wegen Erstattung von Frachtzuschlägen bei Außerachtlassung der Sicherheitsvorschriften, dann zu niedriger Gewichtsangabe, Überlastung u. s. w.
Der R. wird in der Regel von einem besonderen Bureau der Zentralstelle (Mittelstelle) der Eisenbahnverwaltung geleitet. Diese Abteilung führt bei den österreichischen und ungarischen Eisenbahnen, bei den badischen und württembergischen Staatsbahnen, bei einigen preußischen Eisenbahndirektionen, bei den rumänischen Staatsbahnen, bei einzelnen französischen und russischen Bahnen u. s. w. den Titel „Reklamationsbureau“ und gehört gewöhnlich zur Betriebs- (Verkehrs-) Abteilung oder zur kommerziellen Abteilung (letzteres bei der österreichischen Südbahn, bei den ungarischen Staatsbahnen, bei den französischen Bahnen). Bei Staatsbahnverwaltungen, bei denen für den äußeren Dienst Betriebsdirektionen, Betriebsleitungen, Oberbahnämter, Betriebsämter u. dgl. eingerichtet sind, pflegt ein Teil
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/206>, abgerufen am 22.02.2025. |