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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Über die Anwendung der R. im Eisenbahnbau s. den Art. Gründungen.


Rampe (incline; rampe; rampa), ursprünglich geneigte Strecke eines Fuß- oder Fahrweges oder einer Eisenbahn, im übertragenen Sinn eine neben einem Gleis oder vor Kopf eines Gleises angeordnete, feste oder bewegliche erhöhte Ladefläche, die in der Regel mittels einer geneigten Fläche für Fuhrwerke oder Tiere zugänglich ist (s. Laderampe), bisweilen auch lediglich in der den Zugang bildenden geneigten Fläche besteht.

Wegerampen dienen im Bereich des Eisenbahnwesens dazu, kreuzende Wege, die höher oder tiefer liegen als die Eisenbahn, zur schienengleichen Kreuzung hinab- oder hinaufzuführen (im ersteren Fall in der Regel Einschnittrampen, im zweiten Auftragrampen) sowie, um für die Unter- oder Überführung eines Weges gegenüber der Schienenhöhe den erforderlichen Höhenunterschied zu gewinnen. Auch wo sonst aus Veranlassung von Eisenbahnbauten Wege angelegt werden, können Wegerampen zur Verwendung kommen. In allen diesen Fällen geht man mit der Rampenneigung nicht gern über die sonstige Größtneigung des betreffenden Weges oder der mit ihm in Verkehrszusammenhang stehenden Wege gleicher Klasse hinaus.

R. werden ferner im Eisenbahnwesen statt der Treppen bisweilen verwendet, um Personentunnel oder Personenbrücken (s. d.) zugänglich zu machen oder sonst Höhenunterschiede in den Wegen für Personen, Gepäck, Güter auszugleichen.

Bei Eisenbahnen selbst wendet man den Namen R. oder auch Steilrampe an, um eine besonders steil geneigte Strecke einer Gebirgsbahn, auch wohl bei einer Bahn mit gemischtem Betrieb eine Zahnstangenstrecke zu bezeichnen (s. Gebirgsbahnen u. Bergbahnen), ferner, wo sonst eine Bahn aus besonderen Gründen (z. B. zur Erreichung einer hochliegenden Brücke) eine Strecke besonders steiler Neigung erhält.

Cauer.


Rangordnung der Wagen. Für die in den Zügen laufenden Wagen wird in manchen Fällen die Aufstellung einer R. nötig. In erster Linie gilt dies für Güterzüge, wenn nicht alle zur Beförderung bereitstehenden Wagen vom Zug mitgenommen werden können. Für diesen Fall ist in § 28 der Güterbeförderungsvorschriften der DEVV. eine Rangordnung der zu befördernden Wagen festgesetzt, die anzuwenden ist, wenn die besonderen, über die Zusammensetzung des Zuges getroffenen Bestimmungen (s. Verschiebeordnung) nicht ausreichen. Die dann geltende R. setzt im wesentlichen die Dringlichkeit der Beförderung in nachstehender Reihenfolge fest: Eilgutkurswagen, Viehwagen, Eilgutladungen, Frachtgutkurswagen, Frachtgutladungen mit Angabe des Interesses an der Lieferung, Seeausfuhrladungen, Orts- und Umladewagen, Desinfektionswagen, verfügte leere Wagen, Frachtgutwagenladungen, fremde, leer zur Heimat laufende Wagen, allgemein ablaufende leere Wagen. Für die österreichischen Bahnen sind in den Art. 45 bis 57 der Vorschriften für den Verkehrsdienst zahl reiche Einzelvorschriften für die Reihenfolge der Wagen in den Zügen gegeben. Im übrigen s. Rangordnung der Züge.

Breusing.


Rangordnung der Züge (order of importance of trains; classement des trains suivant leur importance ou rang; distinzione dei treni secondo la loro importanza o grado). Sie bestimmt die Reihenfolge in der Beförderung, die den einzelnen Zuggattungen je nach Bedeutung, Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit, sei es bei Aufstellung des Fahrplans oder bei eintretenden Abweichungen vom Fahrplan, zusteht. Für die deutschen Eisenbahnen ist die R. von Aufsichts wegen im § 70 der BO. festgesetzt. Hiernach haben in Hinsicht auf pünktliche Beförderung in der Regel die Sonderzüge Allerhöchster und Höchster Herrschaften den Vorrang vor den übrigen Zügen (s. Hofzüge), die Schnell- und Eilzüge vor den Personen- und Güterzügen, die Personenzüge und Militärsonderzüge vor den Güterzügen, die Eilgüterzüge vor den Frachtgüterzügen, die Fern- und Durchgangsgüterzüge vor den Nahgüterzügen. Dringliche Hilfszüge (s. d.) gehen allen anderen Zügen vor (s. Fahrplan).

In gleicher Weise ist in Österreich durch Art. 70 (2) der Vorschriften für den Verkehrsdienst eine Einteilung der Züge nach ihrer Bestimmung und Wichtigkeit wie folgt getroffen: Hofzüge, Schnellzüge (Expreßzüge, Luxuszüge), Personenzüge (Postzüge), Gemischte Züge (Güterzüge mit Personenbeförderung), Militärzüge, Gütereilzüge, Güterzüge, Lokomotivzüge, Arbeitszüge (Materialzüge).

In der Schweiz (Art. 5 des Allgemeinen Reglements über den Fahrdienst auf ein- und doppelgleisigen Normalbahnen) haben Schnellzüge den Vorrang vor allen anderen Zügen, Personenzüge vor Güterzügen, diese vor nicht dringlichen Dienst- und Hilfszügen; dringliche Schneepflugfahrten und dringliche Hilfszüge den Vorrang vor allen anderen Zügen.

Während die Durchführung einer solchen R. bei der Aufstellung des Fahrplans im allgemeinen keine Schwierigkeit verursacht, muß den Zugleitungsstellen und den Fahrdienstleitern bei Zugverspätungen in der Beobachtung der R. ein gewisser Spielraum eingeräumt werden. Die Rücksichten auf die bestmögliche Abwicklung des gesamten Zugverkehrs können dazu zwingen, auch einem nach der R. minder wichtigen Zug den Vorrang zu geben, um ein Fahrgleis zu räumen und Hemmungen im Laufe anderer Züge zu vermeiden, selbst wenn dadurch zunächst ein nach der Rangordnung den Vorrang verdienender Zug in seiner Fahrt aufgehalten

Über die Anwendung der R. im Eisenbahnbau s. den Art. Gründungen.


Rampe (incline; rampe; rampa), ursprünglich geneigte Strecke eines Fuß- oder Fahrweges oder einer Eisenbahn, im übertragenen Sinn eine neben einem Gleis oder vor Kopf eines Gleises angeordnete, feste oder bewegliche erhöhte Ladefläche, die in der Regel mittels einer geneigten Fläche für Fuhrwerke oder Tiere zugänglich ist (s. Laderampe), bisweilen auch lediglich in der den Zugang bildenden geneigten Fläche besteht.

Wegerampen dienen im Bereich des Eisenbahnwesens dazu, kreuzende Wege, die höher oder tiefer liegen als die Eisenbahn, zur schienengleichen Kreuzung hinab- oder hinaufzuführen (im ersteren Fall in der Regel Einschnittrampen, im zweiten Auftragrampen) sowie, um für die Unter- oder Überführung eines Weges gegenüber der Schienenhöhe den erforderlichen Höhenunterschied zu gewinnen. Auch wo sonst aus Veranlassung von Eisenbahnbauten Wege angelegt werden, können Wegerampen zur Verwendung kommen. In allen diesen Fällen geht man mit der Rampenneigung nicht gern über die sonstige Größtneigung des betreffenden Weges oder der mit ihm in Verkehrszusammenhang stehenden Wege gleicher Klasse hinaus.

R. werden ferner im Eisenbahnwesen statt der Treppen bisweilen verwendet, um Personentunnel oder Personenbrücken (s. d.) zugänglich zu machen oder sonst Höhenunterschiede in den Wegen für Personen, Gepäck, Güter auszugleichen.

Bei Eisenbahnen selbst wendet man den Namen R. oder auch Steilrampe an, um eine besonders steil geneigte Strecke einer Gebirgsbahn, auch wohl bei einer Bahn mit gemischtem Betrieb eine Zahnstangenstrecke zu bezeichnen (s. Gebirgsbahnen u. Bergbahnen), ferner, wo sonst eine Bahn aus besonderen Gründen (z. B. zur Erreichung einer hochliegenden Brücke) eine Strecke besonders steiler Neigung erhält.

Cauer.


Rangordnung der Wagen. Für die in den Zügen laufenden Wagen wird in manchen Fällen die Aufstellung einer R. nötig. In erster Linie gilt dies für Güterzüge, wenn nicht alle zur Beförderung bereitstehenden Wagen vom Zug mitgenommen werden können. Für diesen Fall ist in § 28 der Güterbeförderungsvorschriften der DEVV. eine Rangordnung der zu befördernden Wagen festgesetzt, die anzuwenden ist, wenn die besonderen, über die Zusammensetzung des Zuges getroffenen Bestimmungen (s. Verschiebeordnung) nicht ausreichen. Die dann geltende R. setzt im wesentlichen die Dringlichkeit der Beförderung in nachstehender Reihenfolge fest: Eilgutkurswagen, Viehwagen, Eilgutladungen, Frachtgutkurswagen, Frachtgutladungen mit Angabe des Interesses an der Lieferung, Seeausfuhrladungen, Orts- und Umladewagen, Desinfektionswagen, verfügte leere Wagen, Frachtgutwagenladungen, fremde, leer zur Heimat laufende Wagen, allgemein ablaufende leere Wagen. Für die österreichischen Bahnen sind in den Art. 45 bis 57 der Vorschriften für den Verkehrsdienst zahl reiche Einzelvorschriften für die Reihenfolge der Wagen in den Zügen gegeben. Im übrigen s. Rangordnung der Züge.

Breusing.


Rangordnung der Züge (order of importance of trains; classement des trains suivant leur importance ou rang; distinzione dei treni secondo la loro importanza o grado). Sie bestimmt die Reihenfolge in der Beförderung, die den einzelnen Zuggattungen je nach Bedeutung, Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit, sei es bei Aufstellung des Fahrplans oder bei eintretenden Abweichungen vom Fahrplan, zusteht. Für die deutschen Eisenbahnen ist die R. von Aufsichts wegen im § 70 der BO. festgesetzt. Hiernach haben in Hinsicht auf pünktliche Beförderung in der Regel die Sonderzüge Allerhöchster und Höchster Herrschaften den Vorrang vor den übrigen Zügen (s. Hofzüge), die Schnell- und Eilzüge vor den Personen- und Güterzügen, die Personenzüge und Militärsonderzüge vor den Güterzügen, die Eilgüterzüge vor den Frachtgüterzügen, die Fern- und Durchgangsgüterzüge vor den Nahgüterzügen. Dringliche Hilfszüge (s. d.) gehen allen anderen Zügen vor (s. Fahrplan).

In gleicher Weise ist in Österreich durch Art. 70 (2) der Vorschriften für den Verkehrsdienst eine Einteilung der Züge nach ihrer Bestimmung und Wichtigkeit wie folgt getroffen: Hofzüge, Schnellzüge (Expreßzüge, Luxuszüge), Personenzüge (Postzüge), Gemischte Züge (Güterzüge mit Personenbeförderung), Militärzüge, Gütereilzüge, Güterzüge, Lokomotivzüge, Arbeitszüge (Materialzüge).

In der Schweiz (Art. 5 des Allgemeinen Reglements über den Fahrdienst auf ein- und doppelgleisigen Normalbahnen) haben Schnellzüge den Vorrang vor allen anderen Zügen, Personenzüge vor Güterzügen, diese vor nicht dringlichen Dienst- und Hilfszügen; dringliche Schneepflugfahrten und dringliche Hilfszüge den Vorrang vor allen anderen Zügen.

Während die Durchführung einer solchen R. bei der Aufstellung des Fahrplans im allgemeinen keine Schwierigkeit verursacht, muß den Zugleitungsstellen und den Fahrdienstleitern bei Zugverspätungen in der Beobachtung der R. ein gewisser Spielraum eingeräumt werden. Die Rücksichten auf die bestmögliche Abwicklung des gesamten Zugverkehrs können dazu zwingen, auch einem nach der R. minder wichtigen Zug den Vorrang zu geben, um ein Fahrgleis zu räumen und Hemmungen im Laufe anderer Züge zu vermeiden, selbst wenn dadurch zunächst ein nach der Rangordnung den Vorrang verdienender Zug in seiner Fahrt aufgehalten

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[172/0186] Über die Anwendung der R. im Eisenbahnbau s. den Art. Gründungen. Rampe (incline; rampe; rampa), ursprünglich geneigte Strecke eines Fuß- oder Fahrweges oder einer Eisenbahn, im übertragenen Sinn eine neben einem Gleis oder vor Kopf eines Gleises angeordnete, feste oder bewegliche erhöhte Ladefläche, die in der Regel mittels einer geneigten Fläche für Fuhrwerke oder Tiere zugänglich ist (s. Laderampe), bisweilen auch lediglich in der den Zugang bildenden geneigten Fläche besteht. Wegerampen dienen im Bereich des Eisenbahnwesens dazu, kreuzende Wege, die höher oder tiefer liegen als die Eisenbahn, zur schienengleichen Kreuzung hinab- oder hinaufzuführen (im ersteren Fall in der Regel Einschnittrampen, im zweiten Auftragrampen) sowie, um für die Unter- oder Überführung eines Weges gegenüber der Schienenhöhe den erforderlichen Höhenunterschied zu gewinnen. Auch wo sonst aus Veranlassung von Eisenbahnbauten Wege angelegt werden, können Wegerampen zur Verwendung kommen. In allen diesen Fällen geht man mit der Rampenneigung nicht gern über die sonstige Größtneigung des betreffenden Weges oder der mit ihm in Verkehrszusammenhang stehenden Wege gleicher Klasse hinaus. R. werden ferner im Eisenbahnwesen statt der Treppen bisweilen verwendet, um Personentunnel oder Personenbrücken (s. d.) zugänglich zu machen oder sonst Höhenunterschiede in den Wegen für Personen, Gepäck, Güter auszugleichen. Bei Eisenbahnen selbst wendet man den Namen R. oder auch Steilrampe an, um eine besonders steil geneigte Strecke einer Gebirgsbahn, auch wohl bei einer Bahn mit gemischtem Betrieb eine Zahnstangenstrecke zu bezeichnen (s. Gebirgsbahnen u. Bergbahnen), ferner, wo sonst eine Bahn aus besonderen Gründen (z. B. zur Erreichung einer hochliegenden Brücke) eine Strecke besonders steiler Neigung erhält. Cauer. Rangordnung der Wagen. Für die in den Zügen laufenden Wagen wird in manchen Fällen die Aufstellung einer R. nötig. In erster Linie gilt dies für Güterzüge, wenn nicht alle zur Beförderung bereitstehenden Wagen vom Zug mitgenommen werden können. Für diesen Fall ist in § 28 der Güterbeförderungsvorschriften der DEVV. eine Rangordnung der zu befördernden Wagen festgesetzt, die anzuwenden ist, wenn die besonderen, über die Zusammensetzung des Zuges getroffenen Bestimmungen (s. Verschiebeordnung) nicht ausreichen. Die dann geltende R. setzt im wesentlichen die Dringlichkeit der Beförderung in nachstehender Reihenfolge fest: Eilgutkurswagen, Viehwagen, Eilgutladungen, Frachtgutkurswagen, Frachtgutladungen mit Angabe des Interesses an der Lieferung, Seeausfuhrladungen, Orts- und Umladewagen, Desinfektionswagen, verfügte leere Wagen, Frachtgutwagenladungen, fremde, leer zur Heimat laufende Wagen, allgemein ablaufende leere Wagen. Für die österreichischen Bahnen sind in den Art. 45 bis 57 der Vorschriften für den Verkehrsdienst zahl reiche Einzelvorschriften für die Reihenfolge der Wagen in den Zügen gegeben. Im übrigen s. Rangordnung der Züge. Breusing. Rangordnung der Züge (order of importance of trains; classement des trains suivant leur importance ou rang; distinzione dei treni secondo la loro importanza o grado). Sie bestimmt die Reihenfolge in der Beförderung, die den einzelnen Zuggattungen je nach Bedeutung, Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit, sei es bei Aufstellung des Fahrplans oder bei eintretenden Abweichungen vom Fahrplan, zusteht. Für die deutschen Eisenbahnen ist die R. von Aufsichts wegen im § 70 der BO. festgesetzt. Hiernach haben in Hinsicht auf pünktliche Beförderung in der Regel die Sonderzüge Allerhöchster und Höchster Herrschaften den Vorrang vor den übrigen Zügen (s. Hofzüge), die Schnell- und Eilzüge vor den Personen- und Güterzügen, die Personenzüge und Militärsonderzüge vor den Güterzügen, die Eilgüterzüge vor den Frachtgüterzügen, die Fern- und Durchgangsgüterzüge vor den Nahgüterzügen. Dringliche Hilfszüge (s. d.) gehen allen anderen Zügen vor (s. Fahrplan). In gleicher Weise ist in Österreich durch Art. 70 (2) der Vorschriften für den Verkehrsdienst eine Einteilung der Züge nach ihrer Bestimmung und Wichtigkeit wie folgt getroffen: Hofzüge, Schnellzüge (Expreßzüge, Luxuszüge), Personenzüge (Postzüge), Gemischte Züge (Güterzüge mit Personenbeförderung), Militärzüge, Gütereilzüge, Güterzüge, Lokomotivzüge, Arbeitszüge (Materialzüge). In der Schweiz (Art. 5 des Allgemeinen Reglements über den Fahrdienst auf ein- und doppelgleisigen Normalbahnen) haben Schnellzüge den Vorrang vor allen anderen Zügen, Personenzüge vor Güterzügen, diese vor nicht dringlichen Dienst- und Hilfszügen; dringliche Schneepflugfahrten und dringliche Hilfszüge den Vorrang vor allen anderen Zügen. Während die Durchführung einer solchen R. bei der Aufstellung des Fahrplans im allgemeinen keine Schwierigkeit verursacht, muß den Zugleitungsstellen und den Fahrdienstleitern bei Zugverspätungen in der Beobachtung der R. ein gewisser Spielraum eingeräumt werden. Die Rücksichten auf die bestmögliche Abwicklung des gesamten Zugverkehrs können dazu zwingen, auch einem nach der R. minder wichtigen Zug den Vorrang zu geben, um ein Fahrgleis zu räumen und Hemmungen im Laufe anderer Züge zu vermeiden, selbst wenn dadurch zunächst ein nach der Rangordnung den Vorrang verdienender Zug in seiner Fahrt aufgehalten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/186>, abgerufen am 13.11.2024.