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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Abb. 115. Schaltungsschema einer Lautfernsprech-Anlage.

Abb. 114 zeigt das Außere eines L. An der Vorderseite oben sieht man den Schalltrichter des Hörers, unten die Sprechöffnung des Mikrophons. Unterhalb des Gehäuses ist der Hebel der federnden Taste sichtbar, die beim Sprechen (nicht beim Hören) zu drücken ist.

Für Anlagen bis zu 200 m Entfernung bedarf es keines Transformators; man läßt vielmehr die im Mikrophon der gebenden Stelle erzeugten Sprechströme unmittelbar auf den Hörer der empfangenden Stelle wirken. Diese Anordnung veranschaulicht in einfachen Linien die Abb. 115. Sie zeigt zugleich eine Anordnung, bei der das Mikrophon an einer beweglichen Leitungsschnur an einem Schalthaken hängt, wie bei den gewöhnlichen Fernsprechern der Hörer.

Wenn es sich nur darum handelt, einseitig an eine Stelle durch L. Befehle zu erteilen, genügt für die Befehlstelle das Mikrophon ohne Hörer und für die empfangende Stelle der Hörer ohne Mikrophon. Meist ist dann auch eine besondere Anrufeinrichtung (Induktor und Klingel) entbehrlich, weil die große Lautwirkung des Hörers allein für den Anruf genügt.

In einen aus zwei L. bestehenden Sprechkreis können ausnahmsweise noch mehrere L. parallel eingeschaltet werden, die alle gleichzeitig die von einer Stelle gesprochenen Worte wiedergeben. Die Lautwirkung nimmt hierbei aber entsprechend der Anzahl der eingeschalteten L. ab.

Für den Anschluß an Fernsprechhauptumschalter (s. Fernsprecheinrichtungen) eignen sich die L. nicht.

Fink.


Lawinenschutzanlagen s. Schnee- und Lawinenschutzanlagen.


Lazarettzüge s. Sanitätszüge.


Lease, Verpachtung einer Eisenbahn, meist auf eine Zeit von 99 oder 999 Jahren, ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika häufig vorkommende Form einer verschleierten Verschmelzung von Eisenbahngesellschaften. Die volle, tatsächliche und rechtliche Verschmelzung von Eisenbahnen (consolidation) bedarf in den meisten Staaten einer gesetzlichen Genehmigung, die insbesondere dann nur mit Schwierigkeiten zu erlangen ist, wenn die zu verschmelzenden Eisenbahnen ganz oder teil weise in verschiedenen Staaten liegen und zu befürchten steht, daß durch derartige Verschmelzung der Wettbewerb beseitigt wird. Dagegen sind die Eisenbahnen weder in den Verpachtungen noch in der Pachtung einer in einem andern Staat gelegenen Eisenbahn beschränkt und die Pachtverträge bedürfen nur der Zustimmung der Aktionäre der beteiligten Bahnen. Die Pächterin (lessee) tritt in alle Rechte und Pflichten der gepachteten Bahn (lessor) ein. Häufig wird den Aktionären der letzteren eine feste Dividende gewährleistet. Formell behalten die beiden Bahnen ihre Selbständigkeit, und jede hat daher auch besondere Rechnungen zu führen. Diese rein äußerliche Trennung hat keine Unzuträglichkeiten, kaum Unbequemlichkeiten zur Folge, da meistens gesorgt wird, daß die Verwaltung aller beteiligten Bahnen in den Händen derselben Personen ist.

v. der Leyen.


Lebensmittelmagazine s. Konsumvereine.


Leerfahrten. Die Eisenbahnfahrzeuge lassen sich nicht so verwenden, daß jede mit ihnen vorzunehmende Bewegung für den eigentlichen Zweck der Beförderung unmittelbar nutzbar wird. Es sind vielmehr zahlreiche Bewegungen oder Fahrten mit unbelasteten Fahrzeugen nötig, die im Gegensatz zu den Nutzfahrten, L. genannt werden. Bei den Personen- oder Güterwagen spricht man von Leerläufen, bei den Zügen von Leerzügen und bei Lokomotiven, die ohne angehängte Wagen verkehren, von leerfahrenden Lokomotiven. Die Aufwendungen für die Fortbewegung der Fahrzeuge bilden in der Regel den größten Teil der Betriebskosten. Es ist daher eine wichtige Aufgabe der Betriebsleitung, die L., u. zw. besonders die kostspieligen Lokomotivleerfahrten, soweit wie irgend möglich einzuschränken (s. Betriebsökonomie). Zu dem Zweck werden diese überall da, wo es erforderlich erscheint, besonders überwacht. Ob und bis zu welchem Grade eine Einschränkung der L. möglich ist, hängt allerdings im allgemeinen


Abb. 115. Schaltungsschema einer Lautfernsprech-Anlage.

Abb. 114 zeigt das Außere eines L. An der Vorderseite oben sieht man den Schalltrichter des Hörers, unten die Sprechöffnung des Mikrophons. Unterhalb des Gehäuses ist der Hebel der federnden Taste sichtbar, die beim Sprechen (nicht beim Hören) zu drücken ist.

Für Anlagen bis zu 200 m Entfernung bedarf es keines Transformators; man läßt vielmehr die im Mikrophon der gebenden Stelle erzeugten Sprechströme unmittelbar auf den Hörer der empfangenden Stelle wirken. Diese Anordnung veranschaulicht in einfachen Linien die Abb. 115. Sie zeigt zugleich eine Anordnung, bei der das Mikrophon an einer beweglichen Leitungsschnur an einem Schalthaken hängt, wie bei den gewöhnlichen Fernsprechern der Hörer.

Wenn es sich nur darum handelt, einseitig an eine Stelle durch L. Befehle zu erteilen, genügt für die Befehlstelle das Mikrophon ohne Hörer und für die empfangende Stelle der Hörer ohne Mikrophon. Meist ist dann auch eine besondere Anrufeinrichtung (Induktor und Klingel) entbehrlich, weil die große Lautwirkung des Hörers allein für den Anruf genügt.

In einen aus zwei L. bestehenden Sprechkreis können ausnahmsweise noch mehrere L. parallel eingeschaltet werden, die alle gleichzeitig die von einer Stelle gesprochenen Worte wiedergeben. Die Lautwirkung nimmt hierbei aber entsprechend der Anzahl der eingeschalteten L. ab.

Für den Anschluß an Fernsprechhauptumschalter (s. Fernsprecheinrichtungen) eignen sich die L. nicht.

Fink.


Lawinenschutzanlagen s. Schnee- und Lawinenschutzanlagen.


Lazarettzüge s. Sanitätszüge.


Lease, Verpachtung einer Eisenbahn, meist auf eine Zeit von 99 oder 999 Jahren, ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika häufig vorkommende Form einer verschleierten Verschmelzung von Eisenbahngesellschaften. Die volle, tatsächliche und rechtliche Verschmelzung von Eisenbahnen (consolidation) bedarf in den meisten Staaten einer gesetzlichen Genehmigung, die insbesondere dann nur mit Schwierigkeiten zu erlangen ist, wenn die zu verschmelzenden Eisenbahnen ganz oder teil weise in verschiedenen Staaten liegen und zu befürchten steht, daß durch derartige Verschmelzung der Wettbewerb beseitigt wird. Dagegen sind die Eisenbahnen weder in den Verpachtungen noch in der Pachtung einer in einem andern Staat gelegenen Eisenbahn beschränkt und die Pachtverträge bedürfen nur der Zustimmung der Aktionäre der beteiligten Bahnen. Die Pächterin (lessee) tritt in alle Rechte und Pflichten der gepachteten Bahn (lessor) ein. Häufig wird den Aktionären der letzteren eine feste Dividende gewährleistet. Formell behalten die beiden Bahnen ihre Selbständigkeit, und jede hat daher auch besondere Rechnungen zu führen. Diese rein äußerliche Trennung hat keine Unzuträglichkeiten, kaum Unbequemlichkeiten zur Folge, da meistens gesorgt wird, daß die Verwaltung aller beteiligten Bahnen in den Händen derselben Personen ist.

v. der Leyen.


Lebensmittelmagazine s. Konsumvereine.


Leerfahrten. Die Eisenbahnfahrzeuge lassen sich nicht so verwenden, daß jede mit ihnen vorzunehmende Bewegung für den eigentlichen Zweck der Beförderung unmittelbar nutzbar wird. Es sind vielmehr zahlreiche Bewegungen oder Fahrten mit unbelasteten Fahrzeugen nötig, die im Gegensatz zu den Nutzfahrten, L. genannt werden. Bei den Personen- oder Güterwagen spricht man von Leerläufen, bei den Zügen von Leerzügen und bei Lokomotiven, die ohne angehängte Wagen verkehren, von leerfahrenden Lokomotiven. Die Aufwendungen für die Fortbewegung der Fahrzeuge bilden in der Regel den größten Teil der Betriebskosten. Es ist daher eine wichtige Aufgabe der Betriebsleitung, die L., u. zw. besonders die kostspieligen Lokomotivleerfahrten, soweit wie irgend möglich einzuschränken (s. Betriebsökonomie). Zu dem Zweck werden diese überall da, wo es erforderlich erscheint, besonders überwacht. Ob und bis zu welchem Grade eine Einschränkung der L. möglich ist, hängt allerdings im allgemeinen

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[73/0081] [Abbildung Abb. 115. Schaltungsschema einer Lautfernsprech-Anlage. ] Abb. 114 zeigt das Außere eines L. An der Vorderseite oben sieht man den Schalltrichter des Hörers, unten die Sprechöffnung des Mikrophons. Unterhalb des Gehäuses ist der Hebel der federnden Taste sichtbar, die beim Sprechen (nicht beim Hören) zu drücken ist. Für Anlagen bis zu 200 m Entfernung bedarf es keines Transformators; man läßt vielmehr die im Mikrophon der gebenden Stelle erzeugten Sprechströme unmittelbar auf den Hörer der empfangenden Stelle wirken. Diese Anordnung veranschaulicht in einfachen Linien die Abb. 115. Sie zeigt zugleich eine Anordnung, bei der das Mikrophon an einer beweglichen Leitungsschnur an einem Schalthaken hängt, wie bei den gewöhnlichen Fernsprechern der Hörer. Wenn es sich nur darum handelt, einseitig an eine Stelle durch L. Befehle zu erteilen, genügt für die Befehlstelle das Mikrophon ohne Hörer und für die empfangende Stelle der Hörer ohne Mikrophon. Meist ist dann auch eine besondere Anrufeinrichtung (Induktor und Klingel) entbehrlich, weil die große Lautwirkung des Hörers allein für den Anruf genügt. In einen aus zwei L. bestehenden Sprechkreis können ausnahmsweise noch mehrere L. parallel eingeschaltet werden, die alle gleichzeitig die von einer Stelle gesprochenen Worte wiedergeben. Die Lautwirkung nimmt hierbei aber entsprechend der Anzahl der eingeschalteten L. ab. Für den Anschluß an Fernsprechhauptumschalter (s. Fernsprecheinrichtungen) eignen sich die L. nicht. Fink. Lawinenschutzanlagen s. Schnee- und Lawinenschutzanlagen. Lazarettzüge s. Sanitätszüge. Lease, Verpachtung einer Eisenbahn, meist auf eine Zeit von 99 oder 999 Jahren, ist eine in den Vereinigten Staaten von Amerika häufig vorkommende Form einer verschleierten Verschmelzung von Eisenbahngesellschaften. Die volle, tatsächliche und rechtliche Verschmelzung von Eisenbahnen (consolidation) bedarf in den meisten Staaten einer gesetzlichen Genehmigung, die insbesondere dann nur mit Schwierigkeiten zu erlangen ist, wenn die zu verschmelzenden Eisenbahnen ganz oder teil weise in verschiedenen Staaten liegen und zu befürchten steht, daß durch derartige Verschmelzung der Wettbewerb beseitigt wird. Dagegen sind die Eisenbahnen weder in den Verpachtungen noch in der Pachtung einer in einem andern Staat gelegenen Eisenbahn beschränkt und die Pachtverträge bedürfen nur der Zustimmung der Aktionäre der beteiligten Bahnen. Die Pächterin (lessee) tritt in alle Rechte und Pflichten der gepachteten Bahn (lessor) ein. Häufig wird den Aktionären der letzteren eine feste Dividende gewährleistet. Formell behalten die beiden Bahnen ihre Selbständigkeit, und jede hat daher auch besondere Rechnungen zu führen. Diese rein äußerliche Trennung hat keine Unzuträglichkeiten, kaum Unbequemlichkeiten zur Folge, da meistens gesorgt wird, daß die Verwaltung aller beteiligten Bahnen in den Händen derselben Personen ist. v. der Leyen. Lebensmittelmagazine s. Konsumvereine. Leerfahrten. Die Eisenbahnfahrzeuge lassen sich nicht so verwenden, daß jede mit ihnen vorzunehmende Bewegung für den eigentlichen Zweck der Beförderung unmittelbar nutzbar wird. Es sind vielmehr zahlreiche Bewegungen oder Fahrten mit unbelasteten Fahrzeugen nötig, die im Gegensatz zu den Nutzfahrten, L. genannt werden. Bei den Personen- oder Güterwagen spricht man von Leerläufen, bei den Zügen von Leerzügen und bei Lokomotiven, die ohne angehängte Wagen verkehren, von leerfahrenden Lokomotiven. Die Aufwendungen für die Fortbewegung der Fahrzeuge bilden in der Regel den größten Teil der Betriebskosten. Es ist daher eine wichtige Aufgabe der Betriebsleitung, die L., u. zw. besonders die kostspieligen Lokomotivleerfahrten, soweit wie irgend möglich einzuschränken (s. Betriebsökonomie). Zu dem Zweck werden diese überall da, wo es erforderlich erscheint, besonders überwacht. Ob und bis zu welchem Grade eine Einschränkung der L. möglich ist, hängt allerdings im allgemeinen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/81>, abgerufen am 21.11.2024.