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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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gewähren (Art. 3-5 d. Ges.). Zu diesen Nebenbahnen gehören nach Art. 5 auch Straßenbahnen und Bergbahnen, also Kleinbahnen (vgl. auch V. des Bundesrates betreffend Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen vom 10. März 1906, BBl. Nr. 5, S. 105).

In den übrigen Ländern werden scharfe Unterschiede zwischen L. und Hauptbahnen einerseits und L. und Kleinbahnen anderseits nicht gemacht. Dies gilt insbesondere auch von den Vereinigten Staaten von Amerika. Die dort in den letzten Jahren sich stetig vermehrenden, meist elektrisch betriebenen Overland oder Interurban railways, die einfacher gebaut und betrieben werden, als die Hauptbahnen und mehr dem Lokal- als dem großen durchgehenden Verkehr dienen, können als L. oder auch nebenbahnähnliche Kleinbahnen betrachtet werden. Einzelne Gebiete der Vereinigten Staaten haben ziemlich umfangreiche Netze dieser Bahnen, was schon daraus hervorgeht, daß auf einzelnen Strecken Speisewagen und Schlafwagen gefahren werden. Besondere, von denen für Hauptbahnen abweichende gesetzliche Bestimmungen gibt es für diese Bahnen nicht. Der Aufsicht des Bundesverkehrsamtes sind sie nicht unterworfen und sie erscheinen deswegen auch nicht in den statistischen und sonstigen Berichten dieses Amtes, wahrscheinlich weil sie nur vereinzelt dem zwischenstaatlichen, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dem binnenstaatlichen Verkehr dienen.

Literatur s. bei Eisenbahnen und bei Kleinbahnen. Außerdem: Hilscher, Der Begriff der Lokalbahnen staatswirtschaftlich entwickelt. Wien 1895. - Festschrift des VDEV. über seine Tätigkeit von 1846 bis 1896. Berlin 1896. S. 81 ff. - Lohmann, Die Entwicklung der Lokalbahnen in Bayern. Leipzig 1901. - Gleim, Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen 4. Aufl. Berlin 1907. Einleitung S. 16 ff. - v. Wittek, Das Gesetz über Bahnen niederer Ordnung. Wien 1910. - v. Wittek, Entwicklung und Funktion der Bahnen niederer Ordnung im Verkehrswesen. Wien 1912.

v. der Leyen.


Lokaltarife, die von einer Eisenbahnverwaltung aufgestellten (Personen- oder Güter-) Tarife, die lediglich die eigenen Stationen der betreffenden Verwaltung umfassen (s. Gütertarife und Personentarife).


Lokalverkehr s. Binnenverkehr.


Lokalzug (stow train; train omnibus; treno omnibus), eine namentlich im Personenverkehr vorkommende Bezeichnung für einen Zug, der im Gegensatz zu den Zügen des Fernverkehrs (Eil- oder Schnellzug, s. d.) den Nahverkehr, also den Verkehr zwischen den einzelnen Stationen einer Bahnstrecke untereinander und im Übergang von und zu den schneller fahrenden Zügen des Fernverkehrs vermittelt. Im Gebiet der Deutschen Eisenbahnen wird die Bezeichnung L. in der Amtssprache nicht mehr angewendet. Die L. werden hier schlechthin als Personenzüge bezeichnet. Vorort-, Stadtbahn-, Arbeiter-, Schul- und Marktzüge sind besondere Arten von L. Die L. des Güterverkehrs nennt man auf den deutschen Eisenbahnen Nahgüterzüge (s. Fahrplan und Güterzüge).

Breusing.


Lokomotivausschuß, ein dem preußischen Eisenbahnzentralamt in Berlin beigegebener beratender Ausschuß, dem die Prüfung und Vorberatung der Entwürfe für Musterzeichnungen von Lokomotiven und Tendern obliegt; die Ausarbeitung der Entwürfe selbst erfolgt durch das Eisenbahnzentralamt. Ebenso werden die von den Eisenbahndirektionen gestellten Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der baulichen Einrichtungen von Lokomotiven und Tendern durch den L. überprüft und vorberaten.

Der Ausschuß besteht aus mehreren Mitgliedern des Eisenbahnzentralamtes und der Eisenbahndirektionen.

Die Leitung der Ausschußberatungen steht dem Eisenbahnzentralamt zu.

Die Geschäftsordnung für den L. entspricht jener für die anderen beim Eisenbahnzentralamt tätigen Ausschüsse.

Hiernach steht die Bezeichnung der Mitglieder des Eisenbahnzentralamtes, die die Ausschußberatungen leiten und an ihnen teilnehmen, dem Präsidenten des Zentralamtes zu. Die Vertreter der zur Beteiligung berufenen Eisenbahndirektionen werden von den Präsidenten dieser Direktionen bestimmt, soweit nicht vom Minister Beamte bezeichnet sind.

Die Ausschüsse sind befugt, in Einzelfällen Vertreter von Eisenbahndirektionen zu den Beratungen einzuladen, aus deren Bezirken Ausschußmitglieder nicht bestellt sind. Die dauernde Beteiligung anderer als der vom Minister bezeichneten Eisenbahndirektionen bedarf seiner Genehmigung.

Wenn zur Beratung stehende Angelegenheiten den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse berühren, können die Beratungen in gemischten Ausschüssen veranlaßt werden.

Über die Beratungen der Ausschüsse sind kurze Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind dem Minister zur Genehmigung der Beschlüsse vorzulegen.


Lokomotivbezeichnung s. Lokomotive, II, Bezeichnung der L.


Lokomotive (locomotive engine; locomotive; locomotiva).

Inhaltsübersicht: I. Einrichtung und Aufgabe. - II. Bezeichnung der L. - III. Einteilung der L. 1. Allgemeines. 2. Schlepptenderlokomotiven 3. Tenderlokomotiven. 4. L besonderer Bauart. 5. Personenzuglokomotiven.

gewähren (Art. 3–5 d. Ges.). Zu diesen Nebenbahnen gehören nach Art. 5 auch Straßenbahnen und Bergbahnen, also Kleinbahnen (vgl. auch V. des Bundesrates betreffend Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen vom 10. März 1906, BBl. Nr. 5, S. 105).

In den übrigen Ländern werden scharfe Unterschiede zwischen L. und Hauptbahnen einerseits und L. und Kleinbahnen anderseits nicht gemacht. Dies gilt insbesondere auch von den Vereinigten Staaten von Amerika. Die dort in den letzten Jahren sich stetig vermehrenden, meist elektrisch betriebenen Overland oder Interurban railways, die einfacher gebaut und betrieben werden, als die Hauptbahnen und mehr dem Lokal- als dem großen durchgehenden Verkehr dienen, können als L. oder auch nebenbahnähnliche Kleinbahnen betrachtet werden. Einzelne Gebiete der Vereinigten Staaten haben ziemlich umfangreiche Netze dieser Bahnen, was schon daraus hervorgeht, daß auf einzelnen Strecken Speisewagen und Schlafwagen gefahren werden. Besondere, von denen für Hauptbahnen abweichende gesetzliche Bestimmungen gibt es für diese Bahnen nicht. Der Aufsicht des Bundesverkehrsamtes sind sie nicht unterworfen und sie erscheinen deswegen auch nicht in den statistischen und sonstigen Berichten dieses Amtes, wahrscheinlich weil sie nur vereinzelt dem zwischenstaatlichen, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dem binnenstaatlichen Verkehr dienen.

Literatur s. bei Eisenbahnen und bei Kleinbahnen. Außerdem: Hilscher, Der Begriff der Lokalbahnen staatswirtschaftlich entwickelt. Wien 1895. – Festschrift des VDEV. über seine Tätigkeit von 1846 bis 1896. Berlin 1896. S. 81 ff. – Lohmann, Die Entwicklung der Lokalbahnen in Bayern. Leipzig 1901. – Gleim, Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen 4. Aufl. Berlin 1907. Einleitung S. 16 ff. – v. Wittek, Das Gesetz über Bahnen niederer Ordnung. Wien 1910. – v. Wittek, Entwicklung und Funktion der Bahnen niederer Ordnung im Verkehrswesen. Wien 1912.

v. der Leyen.


Lokaltarife, die von einer Eisenbahnverwaltung aufgestellten (Personen- oder Güter-) Tarife, die lediglich die eigenen Stationen der betreffenden Verwaltung umfassen (s. Gütertarife und Personentarife).


Lokalverkehr s. Binnenverkehr.


Lokalzug (stow train; train omnibus; treno omnibus), eine namentlich im Personenverkehr vorkommende Bezeichnung für einen Zug, der im Gegensatz zu den Zügen des Fernverkehrs (Eil- oder Schnellzug, s. d.) den Nahverkehr, also den Verkehr zwischen den einzelnen Stationen einer Bahnstrecke untereinander und im Übergang von und zu den schneller fahrenden Zügen des Fernverkehrs vermittelt. Im Gebiet der Deutschen Eisenbahnen wird die Bezeichnung L. in der Amtssprache nicht mehr angewendet. Die L. werden hier schlechthin als Personenzüge bezeichnet. Vorort-, Stadtbahn-, Arbeiter-, Schul- und Marktzüge sind besondere Arten von L. Die L. des Güterverkehrs nennt man auf den deutschen Eisenbahnen Nahgüterzüge (s. Fahrplan und Güterzüge).

Breusing.


Lokomotivausschuß, ein dem preußischen Eisenbahnzentralamt in Berlin beigegebener beratender Ausschuß, dem die Prüfung und Vorberatung der Entwürfe für Musterzeichnungen von Lokomotiven und Tendern obliegt; die Ausarbeitung der Entwürfe selbst erfolgt durch das Eisenbahnzentralamt. Ebenso werden die von den Eisenbahndirektionen gestellten Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der baulichen Einrichtungen von Lokomotiven und Tendern durch den L. überprüft und vorberaten.

Der Ausschuß besteht aus mehreren Mitgliedern des Eisenbahnzentralamtes und der Eisenbahndirektionen.

Die Leitung der Ausschußberatungen steht dem Eisenbahnzentralamt zu.

Die Geschäftsordnung für den L. entspricht jener für die anderen beim Eisenbahnzentralamt tätigen Ausschüsse.

Hiernach steht die Bezeichnung der Mitglieder des Eisenbahnzentralamtes, die die Ausschußberatungen leiten und an ihnen teilnehmen, dem Präsidenten des Zentralamtes zu. Die Vertreter der zur Beteiligung berufenen Eisenbahndirektionen werden von den Präsidenten dieser Direktionen bestimmt, soweit nicht vom Minister Beamte bezeichnet sind.

Die Ausschüsse sind befugt, in Einzelfällen Vertreter von Eisenbahndirektionen zu den Beratungen einzuladen, aus deren Bezirken Ausschußmitglieder nicht bestellt sind. Die dauernde Beteiligung anderer als der vom Minister bezeichneten Eisenbahndirektionen bedarf seiner Genehmigung.

Wenn zur Beratung stehende Angelegenheiten den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse berühren, können die Beratungen in gemischten Ausschüssen veranlaßt werden.

Über die Beratungen der Ausschüsse sind kurze Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind dem Minister zur Genehmigung der Beschlüsse vorzulegen.


Lokomotivbezeichnung s. Lokomotive, II, Bezeichnung der L.


Lokomotive (locomotive engine; locomotive; locomotiva).

Inhaltsübersicht: I. Einrichtung und Aufgabe. – II. Bezeichnung der L. – III. Einteilung der L. 1. Allgemeines. 2. Schlepptenderlokomotiven 3. Tenderlokomotiven. 4. L besonderer Bauart. 5. Personenzuglokomotiven.

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[131/0139] gewähren (Art. 3–5 d. Ges.). Zu diesen Nebenbahnen gehören nach Art. 5 auch Straßenbahnen und Bergbahnen, also Kleinbahnen (vgl. auch V. des Bundesrates betreffend Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen vom 10. März 1906, BBl. Nr. 5, S. 105). In den übrigen Ländern werden scharfe Unterschiede zwischen L. und Hauptbahnen einerseits und L. und Kleinbahnen anderseits nicht gemacht. Dies gilt insbesondere auch von den Vereinigten Staaten von Amerika. Die dort in den letzten Jahren sich stetig vermehrenden, meist elektrisch betriebenen Overland oder Interurban railways, die einfacher gebaut und betrieben werden, als die Hauptbahnen und mehr dem Lokal- als dem großen durchgehenden Verkehr dienen, können als L. oder auch nebenbahnähnliche Kleinbahnen betrachtet werden. Einzelne Gebiete der Vereinigten Staaten haben ziemlich umfangreiche Netze dieser Bahnen, was schon daraus hervorgeht, daß auf einzelnen Strecken Speisewagen und Schlafwagen gefahren werden. Besondere, von denen für Hauptbahnen abweichende gesetzliche Bestimmungen gibt es für diese Bahnen nicht. Der Aufsicht des Bundesverkehrsamtes sind sie nicht unterworfen und sie erscheinen deswegen auch nicht in den statistischen und sonstigen Berichten dieses Amtes, wahrscheinlich weil sie nur vereinzelt dem zwischenstaatlichen, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dem binnenstaatlichen Verkehr dienen. Literatur s. bei Eisenbahnen und bei Kleinbahnen. Außerdem: Hilscher, Der Begriff der Lokalbahnen staatswirtschaftlich entwickelt. Wien 1895. – Festschrift des VDEV. über seine Tätigkeit von 1846 bis 1896. Berlin 1896. S. 81 ff. – Lohmann, Die Entwicklung der Lokalbahnen in Bayern. Leipzig 1901. – Gleim, Das Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen 4. Aufl. Berlin 1907. Einleitung S. 16 ff. – v. Wittek, Das Gesetz über Bahnen niederer Ordnung. Wien 1910. – v. Wittek, Entwicklung und Funktion der Bahnen niederer Ordnung im Verkehrswesen. Wien 1912. v. der Leyen. Lokaltarife, die von einer Eisenbahnverwaltung aufgestellten (Personen- oder Güter-) Tarife, die lediglich die eigenen Stationen der betreffenden Verwaltung umfassen (s. Gütertarife und Personentarife). Lokalverkehr s. Binnenverkehr. Lokalzug (stow train; train omnibus; treno omnibus), eine namentlich im Personenverkehr vorkommende Bezeichnung für einen Zug, der im Gegensatz zu den Zügen des Fernverkehrs (Eil- oder Schnellzug, s. d.) den Nahverkehr, also den Verkehr zwischen den einzelnen Stationen einer Bahnstrecke untereinander und im Übergang von und zu den schneller fahrenden Zügen des Fernverkehrs vermittelt. Im Gebiet der Deutschen Eisenbahnen wird die Bezeichnung L. in der Amtssprache nicht mehr angewendet. Die L. werden hier schlechthin als Personenzüge bezeichnet. Vorort-, Stadtbahn-, Arbeiter-, Schul- und Marktzüge sind besondere Arten von L. Die L. des Güterverkehrs nennt man auf den deutschen Eisenbahnen Nahgüterzüge (s. Fahrplan und Güterzüge). Breusing. Lokomotivausschuß, ein dem preußischen Eisenbahnzentralamt in Berlin beigegebener beratender Ausschuß, dem die Prüfung und Vorberatung der Entwürfe für Musterzeichnungen von Lokomotiven und Tendern obliegt; die Ausarbeitung der Entwürfe selbst erfolgt durch das Eisenbahnzentralamt. Ebenso werden die von den Eisenbahndirektionen gestellten Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der baulichen Einrichtungen von Lokomotiven und Tendern durch den L. überprüft und vorberaten. Der Ausschuß besteht aus mehreren Mitgliedern des Eisenbahnzentralamtes und der Eisenbahndirektionen. Die Leitung der Ausschußberatungen steht dem Eisenbahnzentralamt zu. Die Geschäftsordnung für den L. entspricht jener für die anderen beim Eisenbahnzentralamt tätigen Ausschüsse. Hiernach steht die Bezeichnung der Mitglieder des Eisenbahnzentralamtes, die die Ausschußberatungen leiten und an ihnen teilnehmen, dem Präsidenten des Zentralamtes zu. Die Vertreter der zur Beteiligung berufenen Eisenbahndirektionen werden von den Präsidenten dieser Direktionen bestimmt, soweit nicht vom Minister Beamte bezeichnet sind. Die Ausschüsse sind befugt, in Einzelfällen Vertreter von Eisenbahndirektionen zu den Beratungen einzuladen, aus deren Bezirken Ausschußmitglieder nicht bestellt sind. Die dauernde Beteiligung anderer als der vom Minister bezeichneten Eisenbahndirektionen bedarf seiner Genehmigung. Wenn zur Beratung stehende Angelegenheiten den Geschäftsbereich mehrerer Ausschüsse berühren, können die Beratungen in gemischten Ausschüssen veranlaßt werden. Über die Beratungen der Ausschüsse sind kurze Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind dem Minister zur Genehmigung der Beschlüsse vorzulegen. Lokomotivbezeichnung s. Lokomotive, II, Bezeichnung der L. Lokomotive (locomotive engine; locomotive; locomotiva). Inhaltsübersicht: I. Einrichtung und Aufgabe. – II. Bezeichnung der L. – III. Einteilung der L. 1. Allgemeines. 2. Schlepptenderlokomotiven 3. Tenderlokomotiven. 4. L besonderer Bauart. 5. Personenzuglokomotiven.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/139>, abgerufen am 22.12.2024.