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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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und die anzulaufenden Häfen regelmäßig von der Reederei veröffentlicht werden. Jede Sendung muß von zwei gleichlautenden Frachtbriefen, deren Adresse an eine bestimmte Person oder Firma, an "Order" oder an "Order Levantehäfen" zu lauten hat, begleitet sein.

Als Empfangshäfen (Ablieferungshäfen) dürfen nur Verbandshäfen oder sogenannte bestimmt bezeichnete Anlaufhäfen in den Frachtbrief eingetragen werden. Die Zahlung der Beförderungskosten kann nach Wahl der Absender entweder bei Aufgabe der Güter an die Versandstation oder am Bestimmungsorte geschehen. Sofern von dem Absender nicht ausdrücklich anderes vorgeschrieben wird, ist unter "frei" die Fracht einschließlich der Zuschläge und Prämien für Wert- und Lieferungsdeklaration, sowie aller Nebenkosten, die auf der Absendestation zur Berechnung kommen, die etwa zu erhebende Nachnahmeprovision, die Reichsstempelabgabe, die Gebühren für Deklaration und Portoauslagen inbegriffen, zu verstehen. Sendungen an "Order Levantehäfen", sowie die Güter, bei denen dies in der Güterklassifikation vermerkt ist, ferner Sendungen nach russischen Nichtanlaufhäfen werden nur gegen Vorausbezahlung der Fracht und der Nebengebühren angenommen. Erstere Sendungen bilden die Regel. Sendungen von Nichtverbandstationen treten durch Umkartierung auf der in der Richtung nach Hamburg oder Bremen zunächst gelegenen Verbandstation in diesen direkten Verkehr ein.

Der Tarif unterscheidet 12 Tarifierungsklassen, die die Unterabteilungen a) für Stückgut (Sendungen unter 5000 kg), b) für Wagenladungen (Sendungen unter 10.000 kg, jedoch von mindestens 5000 kg), c) für Wagenladungen (Ladungen von mindestens 10.000 kg) enthalten. In den Frachtsätzen sind einbegriffen:

a) die Fracht für die Eisenbahnbeförderung nach Hamburg und Bremen,

b) die Gebühr für die Entladung der Sendungen aus dem Eisenbahnwagen,

c) Vermittlungsgebühren in Hamburg-Bremen (Ausfertigung der Konnossemente, freie Lagerung der Güter bis zur nächsten Dampferfahrt, Überführung der Güter an Bord des Seeschiffes),

d) die Seefracht bis zum Bestimmungshafen.

Zur besonderen Berechnung kommen folgende Spesen:

a) Zuschläge für Interessedeklaration, sowie die Versicherungsprämien und Reichsstempelabgabe;

b) Kosten für etwa notwendig gewordene Reparaturen der Ware,

c) Nebengebühren der Versandstation, Krangeld in Hamburg-Bremen und Löschungskosten für Frachtstücke über 1500 kg,

d) Lagergeld in Hamburg-Bremen unter bestimmten Umständen,

e) Kosten für die Abnahme der Güter von Schiffsseite in den Empfangshäfen,

f) Gebühren für behördliche Zeugnisse und Bescheinigungen,

g) Zollabfertigungskosten, Deklarationskosten, Portoauslagen und Konnossementsstempelgebühr.

Die Tariftabellen enthalten bestimmte in Gruppen zusammengefaßte Eisenbahnversandstationen. Die Berechnung der Frachtsätze erfolgt unter Zugrundelegung der Entfernungen der wichtigsten Station der Gruppe oder der mittleren Entfernung. Das gleiche gilt hinsichtlich der hauptsächlichsten Empfangshäfen, nach anderen werden bestimmte Zuschläge erhoben.

Besondere Ausnahmetarife sind geschaffen für Eisen und Stahl, Sprit, Spiritus, Zucker aller Art, Stäbe aus Holz, Porzellan, verpackt und Braunkohlenbriketts (auch Darrsteine und Naßpreßsteine).

Für die Weiterbeförderung der Sendungen nach Nichtanlaufhäfen der Levante- und Atlaslinie gelten besondere Bestimmungen.

II. Österreichisch-Ungarischer Levanteverkehr über Triest und Fiume seewärts nach Argostoli, Braila, Burgas, Candia, Canea, Cavalla, Cerigo, Cesme, Chios, Constantza, Corfu, Dardanellen, Dedeagatsch, Galata, Gallipoli, Haidar Pascha, Kalamata, Konstantinopel, Lagos, Mytilene, Odessa, Patras, Piräus, Rethymno, Rodosto, Salonik, Samos, Santi Quaranta, Smyrna, Sulina, Syra, Varna, Volo, Zantos, Alexandrette, Alexandrien, Batum, Beirut, Caifa, Jaffa, Ineboli, Kevasounda, Larnaka, Limasol, Mersina, Nicolajeff, Port Said, Rize, Samsun, Trapezunt, Tripolis.

Die Tarife behandeln die Ausfuhr aus Österreich, Ungarn, Sachsen und Süddeutschland und sind zwischen den an diesem Verkehr beteiligten Eisenbahnverwaltungen und der Dampfschiffahrtsgesellschaft des Österreichischen Lloyd geschaffen. Neuerdings ist auch für die Ausfuhr aus Österreich und Ungarn die Ungarisch-Kroatische Seedampfschiffahrts-Aktiengesellschaft als Beförderungsanstalt in den Tarif aufgenommen.

Die allgemeinen Bestimmungen und die Tarifvorschriften gleichen im wesentlichen denen der deutschen Levantetarife. Hervorzuheben ist, daß jede Sendung von einem Frachtbrief begleitet sein muß, der entweder direkt an den Empfänger am Bestimmungsorte oder an "Order" zu adressieren ist. Nach Vereinbarung mit dem Österreichischen Lloyd oder Ungarisch-Kroatischen Seedampfschiffahrtsgesellschaft darf der Frachtbrief auch auf den Namen einer dieser Reedereien in dem betreffenden Bestimmungshafen lauten. Lautet die Frachtbriefadresse an "Order", so ist darunter die Order des Absenders zu verstehen; dieser hat durch Indossament des Konnossements den wirklichen Bezieher zur Empfangnahme der Güter als berechtigt auszuweisen. Bei Sendungen an "Order" besteht ebenfalls Frankaturzwang. Eine Besonderheit ist auch, daß der Tarif im Rückvergütungswege auf solche Sendungen Anwendung findet, die in Triest oder Fiume binnen 12 Monaten ganz oder teilweise zur Reexpedition gelangen.

Eine große Anzahl von Ausnahmetarifen erleichtern die Ausfuhr in allen Verkehren.

E. Grunow.


Libau-Romny-Bahn, russische Staatsbahn, 1294 Werst (= 1381 km), davon zweigleisig 184 Werst (= 196 km). Die Bahn ist am 1. Mai 1891 verstaatlicht. Baukapital Ende 1910 132,856.712 Rubel, 102.671 Rubel für ein Werst.

Das Eisenbahnnetz besteht aus folgenden Strecken:

und die anzulaufenden Häfen regelmäßig von der Reederei veröffentlicht werden. Jede Sendung muß von zwei gleichlautenden Frachtbriefen, deren Adresse an eine bestimmte Person oder Firma, an „Order“ oder an „Order Levantehäfen“ zu lauten hat, begleitet sein.

Als Empfangshäfen (Ablieferungshäfen) dürfen nur Verbandshäfen oder sogenannte bestimmt bezeichnete Anlaufhäfen in den Frachtbrief eingetragen werden. Die Zahlung der Beförderungskosten kann nach Wahl der Absender entweder bei Aufgabe der Güter an die Versandstation oder am Bestimmungsorte geschehen. Sofern von dem Absender nicht ausdrücklich anderes vorgeschrieben wird, ist unter „frei“ die Fracht einschließlich der Zuschläge und Prämien für Wert- und Lieferungsdeklaration, sowie aller Nebenkosten, die auf der Absendestation zur Berechnung kommen, die etwa zu erhebende Nachnahmeprovision, die Reichsstempelabgabe, die Gebühren für Deklaration und Portoauslagen inbegriffen, zu verstehen. Sendungen an „Order Levantehäfen“, sowie die Güter, bei denen dies in der Güterklassifikation vermerkt ist, ferner Sendungen nach russischen Nichtanlaufhäfen werden nur gegen Vorausbezahlung der Fracht und der Nebengebühren angenommen. Erstere Sendungen bilden die Regel. Sendungen von Nichtverbandstationen treten durch Umkartierung auf der in der Richtung nach Hamburg oder Bremen zunächst gelegenen Verbandstation in diesen direkten Verkehr ein.

Der Tarif unterscheidet 12 Tarifierungsklassen, die die Unterabteilungen a) für Stückgut (Sendungen unter 5000 kg), b) für Wagenladungen (Sendungen unter 10.000 kg, jedoch von mindestens 5000 kg), c) für Wagenladungen (Ladungen von mindestens 10.000 kg) enthalten. In den Frachtsätzen sind einbegriffen:

a) die Fracht für die Eisenbahnbeförderung nach Hamburg und Bremen,

b) die Gebühr für die Entladung der Sendungen aus dem Eisenbahnwagen,

c) Vermittlungsgebühren in Hamburg-Bremen (Ausfertigung der Konnossemente, freie Lagerung der Güter bis zur nächsten Dampferfahrt, Überführung der Güter an Bord des Seeschiffes),

d) die Seefracht bis zum Bestimmungshafen.

Zur besonderen Berechnung kommen folgende Spesen:

a) Zuschläge für Interessedeklaration, sowie die Versicherungsprämien und Reichsstempelabgabe;

b) Kosten für etwa notwendig gewordene Reparaturen der Ware,

c) Nebengebühren der Versandstation, Krangeld in Hamburg-Bremen und Löschungskosten für Frachtstücke über 1500 kg,

d) Lagergeld in Hamburg-Bremen unter bestimmten Umständen,

e) Kosten für die Abnahme der Güter von Schiffsseite in den Empfangshäfen,

f) Gebühren für behördliche Zeugnisse und Bescheinigungen,

g) Zollabfertigungskosten, Deklarationskosten, Portoauslagen und Konnossementsstempelgebühr.

Die Tariftabellen enthalten bestimmte in Gruppen zusammengefaßte Eisenbahnversandstationen. Die Berechnung der Frachtsätze erfolgt unter Zugrundelegung der Entfernungen der wichtigsten Station der Gruppe oder der mittleren Entfernung. Das gleiche gilt hinsichtlich der hauptsächlichsten Empfangshäfen, nach anderen werden bestimmte Zuschläge erhoben.

Besondere Ausnahmetarife sind geschaffen für Eisen und Stahl, Sprit, Spiritus, Zucker aller Art, Stäbe aus Holz, Porzellan, verpackt und Braunkohlenbriketts (auch Darrsteine und Naßpreßsteine).

Für die Weiterbeförderung der Sendungen nach Nichtanlaufhäfen der Levante- und Atlaslinie gelten besondere Bestimmungen.

II. Österreichisch-Ungarischer Levanteverkehr über Triest und Fiume seewärts nach Argostoli, Braila, Burgas, Candia, Canea, Cavalla, Cerigo, Cesmé, Chios, Constantza, Corfu, Dardanellen, Dedeagatsch, Galata, Gallipoli, Haidar Pascha, Kalamata, Konstantinopel, Lagos, Mytilene, Odessa, Patras, Piräus, Rethymno, Rodosto, Salonik, Samos, Santi Quaranta, Smyrna, Sulina, Syra, Varna, Volo, Zantos, Alexandrette, Alexandrien, Batum, Beirut, Caifa, Jaffa, Ineboli, Kevasounda, Larnaka, Limasol, Mersina, Nicolajeff, Port Said, Rize, Samsun, Trapezunt, Tripolis.

Die Tarife behandeln die Ausfuhr aus Österreich, Ungarn, Sachsen und Süddeutschland und sind zwischen den an diesem Verkehr beteiligten Eisenbahnverwaltungen und der Dampfschiffahrtsgesellschaft des Österreichischen Lloyd geschaffen. Neuerdings ist auch für die Ausfuhr aus Österreich und Ungarn die Ungarisch-Kroatische Seedampfschiffahrts-Aktiengesellschaft als Beförderungsanstalt in den Tarif aufgenommen.

Die allgemeinen Bestimmungen und die Tarifvorschriften gleichen im wesentlichen denen der deutschen Levantetarife. Hervorzuheben ist, daß jede Sendung von einem Frachtbrief begleitet sein muß, der entweder direkt an den Empfänger am Bestimmungsorte oder an „Order“ zu adressieren ist. Nach Vereinbarung mit dem Österreichischen Lloyd oder Ungarisch-Kroatischen Seedampfschiffahrtsgesellschaft darf der Frachtbrief auch auf den Namen einer dieser Reedereien in dem betreffenden Bestimmungshafen lauten. Lautet die Frachtbriefadresse an „Order“, so ist darunter die Order des Absenders zu verstehen; dieser hat durch Indossament des Konnossements den wirklichen Bezieher zur Empfangnahme der Güter als berechtigt auszuweisen. Bei Sendungen an „Order“ besteht ebenfalls Frankaturzwang. Eine Besonderheit ist auch, daß der Tarif im Rückvergütungswege auf solche Sendungen Anwendung findet, die in Triest oder Fiume binnen 12 Monaten ganz oder teilweise zur Reexpedition gelangen.

Eine große Anzahl von Ausnahmetarifen erleichtern die Ausfuhr in allen Verkehren.

E. Grunow.


Libau-Romny-Bahn, russische Staatsbahn, 1294 Werst (= 1381 km), davon zweigleisig 184 Werst (= 196 km). Die Bahn ist am 1. Mai 1891 verstaatlicht. Baukapital Ende 1910 132,856.712 Rubel, 102.671 Rubel für ein Werst.

Das Eisenbahnnetz besteht aus folgenden Strecken:

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[105/0113] und die anzulaufenden Häfen regelmäßig von der Reederei veröffentlicht werden. Jede Sendung muß von zwei gleichlautenden Frachtbriefen, deren Adresse an eine bestimmte Person oder Firma, an „Order“ oder an „Order Levantehäfen“ zu lauten hat, begleitet sein. Als Empfangshäfen (Ablieferungshäfen) dürfen nur Verbandshäfen oder sogenannte bestimmt bezeichnete Anlaufhäfen in den Frachtbrief eingetragen werden. Die Zahlung der Beförderungskosten kann nach Wahl der Absender entweder bei Aufgabe der Güter an die Versandstation oder am Bestimmungsorte geschehen. Sofern von dem Absender nicht ausdrücklich anderes vorgeschrieben wird, ist unter „frei“ die Fracht einschließlich der Zuschläge und Prämien für Wert- und Lieferungsdeklaration, sowie aller Nebenkosten, die auf der Absendestation zur Berechnung kommen, die etwa zu erhebende Nachnahmeprovision, die Reichsstempelabgabe, die Gebühren für Deklaration und Portoauslagen inbegriffen, zu verstehen. Sendungen an „Order Levantehäfen“, sowie die Güter, bei denen dies in der Güterklassifikation vermerkt ist, ferner Sendungen nach russischen Nichtanlaufhäfen werden nur gegen Vorausbezahlung der Fracht und der Nebengebühren angenommen. Erstere Sendungen bilden die Regel. Sendungen von Nichtverbandstationen treten durch Umkartierung auf der in der Richtung nach Hamburg oder Bremen zunächst gelegenen Verbandstation in diesen direkten Verkehr ein. Der Tarif unterscheidet 12 Tarifierungsklassen, die die Unterabteilungen a) für Stückgut (Sendungen unter 5000 kg), b) für Wagenladungen (Sendungen unter 10.000 kg, jedoch von mindestens 5000 kg), c) für Wagenladungen (Ladungen von mindestens 10.000 kg) enthalten. In den Frachtsätzen sind einbegriffen: a) die Fracht für die Eisenbahnbeförderung nach Hamburg und Bremen, b) die Gebühr für die Entladung der Sendungen aus dem Eisenbahnwagen, c) Vermittlungsgebühren in Hamburg-Bremen (Ausfertigung der Konnossemente, freie Lagerung der Güter bis zur nächsten Dampferfahrt, Überführung der Güter an Bord des Seeschiffes), d) die Seefracht bis zum Bestimmungshafen. Zur besonderen Berechnung kommen folgende Spesen: a) Zuschläge für Interessedeklaration, sowie die Versicherungsprämien und Reichsstempelabgabe; b) Kosten für etwa notwendig gewordene Reparaturen der Ware, c) Nebengebühren der Versandstation, Krangeld in Hamburg-Bremen und Löschungskosten für Frachtstücke über 1500 kg, d) Lagergeld in Hamburg-Bremen unter bestimmten Umständen, e) Kosten für die Abnahme der Güter von Schiffsseite in den Empfangshäfen, f) Gebühren für behördliche Zeugnisse und Bescheinigungen, g) Zollabfertigungskosten, Deklarationskosten, Portoauslagen und Konnossementsstempelgebühr. Die Tariftabellen enthalten bestimmte in Gruppen zusammengefaßte Eisenbahnversandstationen. Die Berechnung der Frachtsätze erfolgt unter Zugrundelegung der Entfernungen der wichtigsten Station der Gruppe oder der mittleren Entfernung. Das gleiche gilt hinsichtlich der hauptsächlichsten Empfangshäfen, nach anderen werden bestimmte Zuschläge erhoben. Besondere Ausnahmetarife sind geschaffen für Eisen und Stahl, Sprit, Spiritus, Zucker aller Art, Stäbe aus Holz, Porzellan, verpackt und Braunkohlenbriketts (auch Darrsteine und Naßpreßsteine). Für die Weiterbeförderung der Sendungen nach Nichtanlaufhäfen der Levante- und Atlaslinie gelten besondere Bestimmungen. II. Österreichisch-Ungarischer Levanteverkehr über Triest und Fiume seewärts nach Argostoli, Braila, Burgas, Candia, Canea, Cavalla, Cerigo, Cesmé, Chios, Constantza, Corfu, Dardanellen, Dedeagatsch, Galata, Gallipoli, Haidar Pascha, Kalamata, Konstantinopel, Lagos, Mytilene, Odessa, Patras, Piräus, Rethymno, Rodosto, Salonik, Samos, Santi Quaranta, Smyrna, Sulina, Syra, Varna, Volo, Zantos, Alexandrette, Alexandrien, Batum, Beirut, Caifa, Jaffa, Ineboli, Kevasounda, Larnaka, Limasol, Mersina, Nicolajeff, Port Said, Rize, Samsun, Trapezunt, Tripolis. Die Tarife behandeln die Ausfuhr aus Österreich, Ungarn, Sachsen und Süddeutschland und sind zwischen den an diesem Verkehr beteiligten Eisenbahnverwaltungen und der Dampfschiffahrtsgesellschaft des Österreichischen Lloyd geschaffen. Neuerdings ist auch für die Ausfuhr aus Österreich und Ungarn die Ungarisch-Kroatische Seedampfschiffahrts-Aktiengesellschaft als Beförderungsanstalt in den Tarif aufgenommen. Die allgemeinen Bestimmungen und die Tarifvorschriften gleichen im wesentlichen denen der deutschen Levantetarife. Hervorzuheben ist, daß jede Sendung von einem Frachtbrief begleitet sein muß, der entweder direkt an den Empfänger am Bestimmungsorte oder an „Order“ zu adressieren ist. Nach Vereinbarung mit dem Österreichischen Lloyd oder Ungarisch-Kroatischen Seedampfschiffahrtsgesellschaft darf der Frachtbrief auch auf den Namen einer dieser Reedereien in dem betreffenden Bestimmungshafen lauten. 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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/113>, abgerufen am 22.12.2024.