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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Anhang:

Das amerikanische Haftpflichtgesetz.

Die Vereinigten Staaten, deren allgemeine Haftungsnormen sich im wesentlichen mit den englischen decken, haben unter dem 22. April 1908 für die Eisenbahnen ein Haftpflichtgesetz erlassen, dessen Bedeutung im Ausschluß gewisser Einreden der Bahn und in der Beschränkung der Vertragsfreiheit zu gunsten der Angestellten liegt.

Inhalt: 1. Voraussetzung der Anwendbarkeit dieses Gesetzes ist die Tötung oder Körperverletzung eines Angestellten bei Abwicklung des Bahnverkehrs infolge der Fahrlässigkeit eines Beamten, Angestellten oder Bediensteten der Bahn oder infolge fahrlässig mangelhafter Betriebseinrichtungen. In diesen Fällen kann sich die Bahn durch die Einrede überwiegenden Verschuldens des Verletzten nicht wie sonst von ihrer Haftung völlig befreien (s. dagegen Nr. 3) und kann auch die Einrede der übernommenen Gefahr wenigstens dann nicht mehr vorbringen, wenn sie durch Übertretung einer sicherheitspolizeilichen Vorschrift zu dem Unfall beigetragen hat (Art. 1-4).

2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer (Art. 1 u. 2). Leistungen anderer Ersatzpflichtiger anläßlich desselben Unfalls, insbesondere auch Versicherungssummen, sind auf die Leistung der Bahn anzurechnen (Art. 5).

3. Ersatzberechtigt sind bei Körperverletzung der Verletzte, bei Tötung Witwe, Witwer und Kinder des Verstorbenen, wenn solche fehlen, die Eltern und in Ermanglung dieser die nächsten sonstigen Verwandten; die Klage zu gunsten dieser Hinterbliebenen ist vom Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter zu erheben. Zu ersetzen ist jeweils der volle Schaden (Art. 1 u. 2).

Liegt mitwirkendes Verschulden des Verletzten vor, so hat das Gericht die Entschädigung entsprechend herabzusetzen, es sei denn, daß die Übertretung einer sicherheitspolizeilichen Vorschrift durch die Bahn zu dem Unfall beigetragen hat (Art. 3).

4. Die Klagen auf Grund des HPG. müssen binnen 2 Jahren nach dem Unfall geltend gemacht werden (Art. 6).

5. Alle Verträge oder Anordnungen, Satzungen oder sonstigen Maßnahmen, die bezwecken, die Bahn ganz oder zum Teil von der H. zu befreien, sind ohne Rechtswirkung (Art. 5).

Literatur: v. Weber (Henry Andrews Simon), Haftpflicht der Eisenbahnen in England. Weimar 1868. - Randa, Über die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Eisenbahnunfälle herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen. Wien 1869. - Frantz, Die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmer, Beuthen 1872. - Kah, Kommentar zum Haftpflichtgesetz, Mannheim 1874. - Kowalzig, Das Reichshaftpflichtgesetz 1877. - Jacobi, Erläuterungen zum Haftpflichtgesetz. 11. Aufl., Berlin 1878. - Ganzoni, Über das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen bei Tötungen und Verletzungen. Zürich, 1879. - Röll, Die Haftpflicht der österreichischen Eisenbahnen. Wien 1880. - Genzmer, Das Reichshaftpflichtgesetz. Berlin und Leipzig 1882. - Bödiker, Die Unfallgesetzgebung der europäischen Staaten. Leipzig 1884. - Endemann, Die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. 3. Aufl., Berlin 1885. - Endemann, Das Recht der Eisenbahnen. 1886. - Zeerleder, Die schweizerische Haftpflichtgesetzgebung. Bern 1888. - Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. - Hilse, Haftpflicht der Straßenbahnen. Berlin 1889. - Riesenfeld, Das besondere Haftpflichtrecht der deutschen Arbeiterversicherungsgesetze. Berlin 1894. - Linkelmann, Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen. Berlin 1898. - Liszt, Deliktsobligationen im System des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1898. - Coermann, Das Reichshaftpflichtgesetz. Berlin 1898. - Reindl, Das Reichshaftpflichtgesetz. München 1901. - Laß & Meyer, Haftpflichtrecht und Reichsversicherungsgesetzgebung. 2. Aufl., München 1902. - v. Weinrich, Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tötung von Menschen. 2. Aufl., 1902. - Wolz, Die Haftpflicht nach deutschem Reichsgesetz. Donauwörth 1905. - Wussow, Die Haftpflicht der Straßenbahnen. Berlin 1905. - Guyer, Kommentar zum schweizerischen Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- u. s. w. Unternehmungen. Zürich 1905. - Krasnapolski, Haftpflicht der Eisenbahnen (im Österreichischen Staatswörterbuch. Wien 1905, Bd. I). - Manzsche Taschenausgabe, Die österreichischen Eisenbahngesetze. Wien 1905. - Hammer, Haftung der Eisenbahn bei Verletzung und Tötung von Personen nach dem Reichsgesetz vom 7. Juni 1871. München 1906. - Wachtel, Kommentar zum (österreichischen) Eisenbahnhaftpflichtgesetz. Wien 1909. - Lange, Haftpflichtgesetz. Leipzig 1910. - Eger, Das Reichshaftpflichtgesetz. 7. Aufl., Hannover 1912. Ferner kommen in Betracht die großen Kommentare zu den bürgerlichen Gesetzbüchern. Deutsches Reich: Staudinger, 7./8. Aufl. München 1912. - Plank, 4. Aufl., Berlin 1913. - Österreich: Stubenrauch, 7. Aufl., Wien 1902/03. - Frankreich: Sirey, Les Codes annotees. - Rußland: Klibanski, Handbuch des russischen Zivilrechts. Berlin 1911. Von Zeitschriften und Sammelwerken, in denen sich einschlägige Abhandlungen finden, sind besonders zu erwähnen: Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen und Abhandlungen. - Goldschmidt, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht. - Preuß. Archiv für das Eisenbahnwesen. - Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. - Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart. Berlin 1911.

List-Doerfler.


Haichou-Lanchou-Eisenbahn (in China auch Hai-Yü-Tsin-Lung-Eisenbahn genannt), wird Haichou, einen Hafenplatz am Gelben Meer, zwischen Shanghai und Kiautschou, mit Lanchou, der Hauptstadt der Provinz Kansu, verbinden und so einen großen Teil des chinesischen Reiches durchqueren. Die Bahn durchzieht die Provinzen Kiangsu, Honan (Yü)

Anhang:

Das amerikanische Haftpflichtgesetz.

Die Vereinigten Staaten, deren allgemeine Haftungsnormen sich im wesentlichen mit den englischen decken, haben unter dem 22. April 1908 für die Eisenbahnen ein Haftpflichtgesetz erlassen, dessen Bedeutung im Ausschluß gewisser Einreden der Bahn und in der Beschränkung der Vertragsfreiheit zu gunsten der Angestellten liegt.

Inhalt: 1. Voraussetzung der Anwendbarkeit dieses Gesetzes ist die Tötung oder Körperverletzung eines Angestellten bei Abwicklung des Bahnverkehrs infolge der Fahrlässigkeit eines Beamten, Angestellten oder Bediensteten der Bahn oder infolge fahrlässig mangelhafter Betriebseinrichtungen. In diesen Fällen kann sich die Bahn durch die Einrede überwiegenden Verschuldens des Verletzten nicht wie sonst von ihrer Haftung völlig befreien (s. dagegen Nr. 3) und kann auch die Einrede der übernommenen Gefahr wenigstens dann nicht mehr vorbringen, wenn sie durch Übertretung einer sicherheitspolizeilichen Vorschrift zu dem Unfall beigetragen hat (Art. 1–4).

2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer (Art. 1 u. 2). Leistungen anderer Ersatzpflichtiger anläßlich desselben Unfalls, insbesondere auch Versicherungssummen, sind auf die Leistung der Bahn anzurechnen (Art. 5).

3. Ersatzberechtigt sind bei Körperverletzung der Verletzte, bei Tötung Witwe, Witwer und Kinder des Verstorbenen, wenn solche fehlen, die Eltern und in Ermanglung dieser die nächsten sonstigen Verwandten; die Klage zu gunsten dieser Hinterbliebenen ist vom Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter zu erheben. Zu ersetzen ist jeweils der volle Schaden (Art. 1 u. 2).

Liegt mitwirkendes Verschulden des Verletzten vor, so hat das Gericht die Entschädigung entsprechend herabzusetzen, es sei denn, daß die Übertretung einer sicherheitspolizeilichen Vorschrift durch die Bahn zu dem Unfall beigetragen hat (Art. 3).

4. Die Klagen auf Grund des HPG. müssen binnen 2 Jahren nach dem Unfall geltend gemacht werden (Art. 6).

5. Alle Verträge oder Anordnungen, Satzungen oder sonstigen Maßnahmen, die bezwecken, die Bahn ganz oder zum Teil von der H. zu befreien, sind ohne Rechtswirkung (Art. 5).

Literatur: v. Weber (Henry Andrews Simon), Haftpflicht der Eisenbahnen in England. Weimar 1868. – Randa, Über die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Eisenbahnunfälle herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen. Wien 1869. – Frantz, Die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmer, Beuthen 1872. – Kah, Kommentar zum Haftpflichtgesetz, Mannheim 1874. – Kowalzig, Das Reichshaftpflichtgesetz 1877. – Jacobi, Erläuterungen zum Haftpflichtgesetz. 11. Aufl., Berlin 1878. – Ganzoni, Über das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen bei Tötungen und Verletzungen. Zürich, 1879. – Röll, Die Haftpflicht der österreichischen Eisenbahnen. Wien 1880. – Genzmer, Das Reichshaftpflichtgesetz. Berlin und Leipzig 1882. – Bödiker, Die Unfallgesetzgebung der europäischen Staaten. Leipzig 1884. – Endemann, Die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. 3. Aufl., Berlin 1885. – Endemann, Das Recht der Eisenbahnen. 1886. – Zeerleder, Die schweizerische Haftpflichtgesetzgebung. Bern 1888. – Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. – Hilse, Haftpflicht der Straßenbahnen. Berlin 1889. – Riesenfeld, Das besondere Haftpflichtrecht der deutschen Arbeiterversicherungsgesetze. Berlin 1894. – Linkelmann, Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen. Berlin 1898. – Liszt, Deliktsobligationen im System des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1898. – Coermann, Das Reichshaftpflichtgesetz. Berlin 1898. – Reindl, Das Reichshaftpflichtgesetz. München 1901. – Laß & Meyer, Haftpflichtrecht und Reichsversicherungsgesetzgebung. 2. Aufl., München 1902. – v. Weinrich, Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tötung von Menschen. 2. Aufl., 1902. – Wolz, Die Haftpflicht nach deutschem Reichsgesetz. Donauwörth 1905. – Wussow, Die Haftpflicht der Straßenbahnen. Berlin 1905. – Guyer, Kommentar zum schweizerischen Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- u. s. w. Unternehmungen. Zürich 1905. – Krasnapolski, Haftpflicht der Eisenbahnen (im Österreichischen Staatswörterbuch. Wien 1905, Bd. I). – Manzsche Taschenausgabe, Die österreichischen Eisenbahngesetze. Wien 1905. – Hammer, Haftung der Eisenbahn bei Verletzung und Tötung von Personen nach dem Reichsgesetz vom 7. Juni 1871. München 1906. – Wachtel, Kommentar zum (österreichischen) Eisenbahnhaftpflichtgesetz. Wien 1909. – Lange, Haftpflichtgesetz. Leipzig 1910. – Eger, Das Reichshaftpflichtgesetz. 7. Aufl., Hannover 1912. Ferner kommen in Betracht die großen Kommentare zu den bürgerlichen Gesetzbüchern. Deutsches Reich: Staudinger, 7./8. Aufl. München 1912. – Plank, 4. Aufl., Berlin 1913. – Österreich: Stubenrauch, 7. Aufl., Wien 1902/03. – Frankreich: Sirey, Les Codes annotées. – Rußland: Klibanski, Handbuch des russischen Zivilrechts. Berlin 1911. Von Zeitschriften und Sammelwerken, in denen sich einschlägige Abhandlungen finden, sind besonders zu erwähnen: Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen und Abhandlungen. – Goldschmidt, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht. – Preuß. Archiv für das Eisenbahnwesen. – Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. – Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart. Berlin 1911.

List-Doerfler.


Haichou-Lanchou-Eisenbahn (in China auch Hai-Yü-Tsin-Lung-Eisenbahn genannt), wird Haichou, einen Hafenplatz am Gelben Meer, zwischen Shanghai und Kiautschou, mit Lanchou, der Hauptstadt der Provinz Kansu, verbinden und so einen großen Teil des chinesischen Reiches durchqueren. Die Bahn durchzieht die Provinzen Kiangsu, Honan (Yü)

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[72/0083] Anhang: Das amerikanische Haftpflichtgesetz. Die Vereinigten Staaten, deren allgemeine Haftungsnormen sich im wesentlichen mit den englischen decken, haben unter dem 22. April 1908 für die Eisenbahnen ein Haftpflichtgesetz erlassen, dessen Bedeutung im Ausschluß gewisser Einreden der Bahn und in der Beschränkung der Vertragsfreiheit zu gunsten der Angestellten liegt. Inhalt: 1. Voraussetzung der Anwendbarkeit dieses Gesetzes ist die Tötung oder Körperverletzung eines Angestellten bei Abwicklung des Bahnverkehrs infolge der Fahrlässigkeit eines Beamten, Angestellten oder Bediensteten der Bahn oder infolge fahrlässig mangelhafter Betriebseinrichtungen. In diesen Fällen kann sich die Bahn durch die Einrede überwiegenden Verschuldens des Verletzten nicht wie sonst von ihrer Haftung völlig befreien (s. dagegen Nr. 3) und kann auch die Einrede der übernommenen Gefahr wenigstens dann nicht mehr vorbringen, wenn sie durch Übertretung einer sicherheitspolizeilichen Vorschrift zu dem Unfall beigetragen hat (Art. 1–4). 2. Ersatzpflichtig ist der Bahnunternehmer (Art. 1 u. 2). Leistungen anderer Ersatzpflichtiger anläßlich desselben Unfalls, insbesondere auch Versicherungssummen, sind auf die Leistung der Bahn anzurechnen (Art. 5). 3. Ersatzberechtigt sind bei Körperverletzung der Verletzte, bei Tötung Witwe, Witwer und Kinder des Verstorbenen, wenn solche fehlen, die Eltern und in Ermanglung dieser die nächsten sonstigen Verwandten; die Klage zu gunsten dieser Hinterbliebenen ist vom Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter zu erheben. Zu ersetzen ist jeweils der volle Schaden (Art. 1 u. 2). Liegt mitwirkendes Verschulden des Verletzten vor, so hat das Gericht die Entschädigung entsprechend herabzusetzen, es sei denn, daß die Übertretung einer sicherheitspolizeilichen Vorschrift durch die Bahn zu dem Unfall beigetragen hat (Art. 3). 4. Die Klagen auf Grund des HPG. müssen binnen 2 Jahren nach dem Unfall geltend gemacht werden (Art. 6). 5. Alle Verträge oder Anordnungen, Satzungen oder sonstigen Maßnahmen, die bezwecken, die Bahn ganz oder zum Teil von der H. zu befreien, sind ohne Rechtswirkung (Art. 5). Literatur: v. Weber (Henry Andrews Simon), Haftpflicht der Eisenbahnen in England. Weimar 1868. – Randa, Über die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Eisenbahnunfälle herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen. Wien 1869. – Frantz, Die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmer, Beuthen 1872. – Kah, Kommentar zum Haftpflichtgesetz, Mannheim 1874. – Kowalzig, Das Reichshaftpflichtgesetz 1877. – Jacobi, Erläuterungen zum Haftpflichtgesetz. 11. Aufl., Berlin 1878. – Ganzoni, Über das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen bei Tötungen und Verletzungen. Zürich, 1879. – Röll, Die Haftpflicht der österreichischen Eisenbahnen. Wien 1880. – Genzmer, Das Reichshaftpflichtgesetz. Berlin und Leipzig 1882. – Bödiker, Die Unfallgesetzgebung der europäischen Staaten. Leipzig 1884. – Endemann, Die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. 3. Aufl., Berlin 1885. – Endemann, Das Recht der Eisenbahnen. 1886. – Zeerleder, Die schweizerische Haftpflichtgesetzgebung. Bern 1888. – Meili, Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten. Leipzig 1888. – Hilse, Haftpflicht der Straßenbahnen. Berlin 1889. – Riesenfeld, Das besondere Haftpflichtrecht der deutschen Arbeiterversicherungsgesetze. Berlin 1894. – Linkelmann, Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen. Berlin 1898. – Liszt, Deliktsobligationen im System des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1898. – Coermann, Das Reichshaftpflichtgesetz. Berlin 1898. – Reindl, Das Reichshaftpflichtgesetz. München 1901. – Laß & Meyer, Haftpflichtrecht und Reichsversicherungsgesetzgebung. 2. Aufl., München 1902. – v. Weinrich, Die Haftpflicht wegen Körperverletzung und Tötung von Menschen. 2. Aufl., 1902. – Wolz, Die Haftpflicht nach deutschem Reichsgesetz. Donauwörth 1905. – Wussow, Die Haftpflicht der Straßenbahnen. Berlin 1905. – Guyer, Kommentar zum schweizerischen Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- u. s. w. Unternehmungen. Zürich 1905. – Krasnapolski, Haftpflicht der Eisenbahnen (im Österreichischen Staatswörterbuch. Wien 1905, Bd. I). – Manzsche Taschenausgabe, Die österreichischen Eisenbahngesetze. Wien 1905. – Hammer, Haftung der Eisenbahn bei Verletzung und Tötung von Personen nach dem Reichsgesetz vom 7. Juni 1871. München 1906. – Wachtel, Kommentar zum (österreichischen) Eisenbahnhaftpflichtgesetz. Wien 1909. – Lange, Haftpflichtgesetz. Leipzig 1910. – Eger, Das Reichshaftpflichtgesetz. 7. Aufl., Hannover 1912. Ferner kommen in Betracht die großen Kommentare zu den bürgerlichen Gesetzbüchern. Deutsches Reich: Staudinger, 7./8. Aufl. München 1912. – Plank, 4. Aufl., Berlin 1913. – Österreich: Stubenrauch, 7. Aufl., Wien 1902/03. – Frankreich: Sirey, Les Codes annotées. – Rußland: Klibanski, Handbuch des russischen Zivilrechts. Berlin 1911. Von Zeitschriften und Sammelwerken, in denen sich einschlägige Abhandlungen finden, sind besonders zu erwähnen: Eger, Eisenbahnrechtliche Entscheidungen und Abhandlungen. – Goldschmidt, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht. – Preuß. Archiv für das Eisenbahnwesen. – Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. – Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart. Berlin 1911. List-Doerfler. Haichou-Lanchou-Eisenbahn (in China auch Hai-Yü-Tsin-Lung-Eisenbahn genannt), wird Haichou, einen Hafenplatz am Gelben Meer, zwischen Shanghai und Kiautschou, mit Lanchou, der Hauptstadt der Provinz Kansu, verbinden und so einen großen Teil des chinesischen Reiches durchqueren. Die Bahn durchzieht die Provinzen Kiangsu, Honan (Yü)

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/83>, abgerufen am 13.11.2024.