Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.die Pflichtbeiträge und der Zuschuß zweier Jahre, vom Beginn der Beitragsleistung als Unterbeamter wie als Hilfsunterbeamter an gerechnet, in Anspruch genommen werden. Wird ein Hilfsunterbeamter etatsmäßig angestellt, so wird der zu diesem Zeitpunkt sich aus Gegenüberstellung von Guthaben und Schuld ergebende Geldbetrag den ihm nach dem vorigen Satze zur Verfügung stehenden Pflichtbeiträgen nebst Zuschuß zu- oder abgerechnet. Die übrigen zum Bezug von Dienstkleidern aus der K. berechtigten Bediensteten haben die Preise sofort bei der Entnahme der Dienstkleider mindestens bis auf einen Restbetrag von 60 M. bar zu entrichten; der Restbetrag kann ihnen gestundet, muß aber in vierteljährlichen Teilbeträgen von 15 M. von den Bediensteten, deren Diensteinkommen monatlich gezahlt wird, in monatlichen Teilbeträgen von 5 M. innerhalb Jahresfrist eingezogen werden. Aus Anlaß einer weiteren Entnahme von Kleidungsstücken ist eine erneute Stundung zulässig. Doch darf die gesamte Schuld den Betrag von 60 M. nicht übersteigen. Abgesehen von Ausnahmefällen, z. B. Deckung des ersten Bedarfs an Dienstkleidern, erfolgt die Bestellung der Kleidungsstücke seitens der Bediensteten durch Vermittlung des Dienstvorstehers an das Rechnungsbureau der Eisenbahndirektion und ihre Verausgabung durch das Kleidermagazin zu bestimmten von der Eisenbahndirektion festgesetzten Zeiten. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der K. werden überhobene Beiträge, die nicht zur Deckung eines Schuldbetrages Verwendung finden müssen, zurückgezahlt. Am Ende des Etatsjahres 1912 gehörten der K. rund 167.000 zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtete Mitglieder an; die Ausgaben für Beschaffung der Stoffe betrugen im genannten Jahre über 6·5 Millionen, die für Anfertigung der Dienstkleider über 2·3 Millionen. Auch bei den Reichseisenbahnen besteht eine K. für die Beamten der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und Luxemburg. Die Geschäfte der Kasse werden auf Kosten der Reichseisenbahnen von der Kleiderkassenverwaltung, einer Abteilung des Materialienbureaus der Generaldirektion in Straßburg, besorgt. Die Kleiderkassenverwaltung vergibt die Lieferung fertiger Dienstkleider an einen Unternehmer, der seinerseits selbst die Bestellungen seitens der Mitglieder der K. an deren Stationsort entgegennimmt; die fertigen Dienstkleider sind jedoch sämtlich an das Betriebsmaterialienhauptmagazin in Bischheim abzuliefern, wo sie allmonatlich durch eine von der Generaldirektion hierzu bestellte Kommission auf ihre Güte und vorschriftsmäßige Ausführung geprüft, abgenommen und an die bestellenden Beamten versendet werden. Die Bezahlung des Unternehmers besorgt die K. Außer Pflichtmitgliedern, die ihren Bedarf an Dienstkleidung nur durch die K. zu beschaffen haben, kennt diese auch freiwillige Mitglieder. Zur Mitgliedschaft verpflichtet sind gewisse Beamtenklassen einschließlich der nicht etatsmäßigen Unterbeamten - Diätare - dieser Klassen. Allen übrigen zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten oder berechtigten Beamten wird der Beitritt zur K. gestattet. Für diese freiwilligen Mitglieder gelten dieselben Bestimmungen, wie für die Pflichtmitglieder. Außer den genannten K. sind solche noch bei den badischen StB., bei einzelnen österreichischen Eisenbahnen (z. B. bei der Aussig-Teplitzer Eisenbahn), bei den belgischen und italienischen Staatsbahnen errichtet; andere Eisenbahnverwaltungen gewähren ihren Bediensteten Zuschüsse zur ersten Ausrüstung oder überhaupt zur Beschaffung der Dienstkleidung oder liefern die Dienstkleider unentgeltlich (s. hierüber: Dienstkleid). Matibel. Klein, Ludwig von, geboren am 30. Oktober 1813 zu Uritsch in Böhmen, gestorben 12. April 1881 zu München, widmete sich dem Studium der Mathematik und des Ingenieurwesens. Mit Gerstner (s. d.), dem Erbauer der Linz-Budweiser Pferdebahn, sehr befreundet, war er diesem 1834 nach St. Petersburg gefolgt und beteiligte sich an dem Bau der ersten russischen Eisenbahn von Zarskoje nach Selo. 1838 begleitete er Gerstner nach Nordamerika, um die dortigen Eisenbahnverhältnisse zu studieren. Im Jahre 1844 wurde K. technisches Mitglied der neuen Eisenbahnkommission in Württemberg. Seinem Einfluß ist die Einführung verschiedener amerikanischer Bauarten auf den deutschen Eisenbahnen, namentlich des Funkenfängerschornsteins, des amerikanischen Wagensystems mit Endplattformen und Durchgang u. s. w. zu danken. K. wurde später Vorstand der württembergischen Eisenbahnbaukommission und zuletzt Präsident der Telegraphenverwaltung. Als. solcher trat er 1877 in den Ruhestand. 1845-1861 gab K. gemeinschaftlich mit Etzel die 1843 gegründete "Eisenbahnzeitung" heraus. Auch im "Schwäbischen Merkur" veröffentlichte er 1852-1868 allwöchentlich einen Artikel über Eisenbahnangelegenheiten. Im Auftrag des VDEV. veröffentlichte K. ein großes periodisches Werk über die auf den Bahnen des VDEV. ausgeführten bemerkenswerten Brückenbauten, das von ihm bis zum Jahre 1874 fortgeführt wurde. Kleinbahnamt, s. Kleinbahnen. die Pflichtbeiträge und der Zuschuß zweier Jahre, vom Beginn der Beitragsleistung als Unterbeamter wie als Hilfsunterbeamter an gerechnet, in Anspruch genommen werden. Wird ein Hilfsunterbeamter etatsmäßig angestellt, so wird der zu diesem Zeitpunkt sich aus Gegenüberstellung von Guthaben und Schuld ergebende Geldbetrag den ihm nach dem vorigen Satze zur Verfügung stehenden Pflichtbeiträgen nebst Zuschuß zu- oder abgerechnet. Die übrigen zum Bezug von Dienstkleidern aus der K. berechtigten Bediensteten haben die Preise sofort bei der Entnahme der Dienstkleider mindestens bis auf einen Restbetrag von 60 M. bar zu entrichten; der Restbetrag kann ihnen gestundet, muß aber in vierteljährlichen Teilbeträgen von 15 M. von den Bediensteten, deren Diensteinkommen monatlich gezahlt wird, in monatlichen Teilbeträgen von 5 M. innerhalb Jahresfrist eingezogen werden. Aus Anlaß einer weiteren Entnahme von Kleidungsstücken ist eine erneute Stundung zulässig. Doch darf die gesamte Schuld den Betrag von 60 M. nicht übersteigen. Abgesehen von Ausnahmefällen, z. B. Deckung des ersten Bedarfs an Dienstkleidern, erfolgt die Bestellung der Kleidungsstücke seitens der Bediensteten durch Vermittlung des Dienstvorstehers an das Rechnungsbureau der Eisenbahndirektion und ihre Verausgabung durch das Kleidermagazin zu bestimmten von der Eisenbahndirektion festgesetzten Zeiten. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der K. werden überhobene Beiträge, die nicht zur Deckung eines Schuldbetrages Verwendung finden müssen, zurückgezahlt. Am Ende des Etatsjahres 1912 gehörten der K. rund 167.000 zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtete Mitglieder an; die Ausgaben für Beschaffung der Stoffe betrugen im genannten Jahre über 6·5 Millionen, die für Anfertigung der Dienstkleider über 2·3 Millionen. Auch bei den Reichseisenbahnen besteht eine K. für die Beamten der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und Luxemburg. Die Geschäfte der Kasse werden auf Kosten der Reichseisenbahnen von der Kleiderkassenverwaltung, einer Abteilung des Materialienbureaus der Generaldirektion in Straßburg, besorgt. Die Kleiderkassenverwaltung vergibt die Lieferung fertiger Dienstkleider an einen Unternehmer, der seinerseits selbst die Bestellungen seitens der Mitglieder der K. an deren Stationsort entgegennimmt; die fertigen Dienstkleider sind jedoch sämtlich an das Betriebsmaterialienhauptmagazin in Bischheim abzuliefern, wo sie allmonatlich durch eine von der Generaldirektion hierzu bestellte Kommission auf ihre Güte und vorschriftsmäßige Ausführung geprüft, abgenommen und an die bestellenden Beamten versendet werden. Die Bezahlung des Unternehmers besorgt die K. Außer Pflichtmitgliedern, die ihren Bedarf an Dienstkleidung nur durch die K. zu beschaffen haben, kennt diese auch freiwillige Mitglieder. Zur Mitgliedschaft verpflichtet sind gewisse Beamtenklassen einschließlich der nicht etatsmäßigen Unterbeamten – Diätare – dieser Klassen. Allen übrigen zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten oder berechtigten Beamten wird der Beitritt zur K. gestattet. Für diese freiwilligen Mitglieder gelten dieselben Bestimmungen, wie für die Pflichtmitglieder. Außer den genannten K. sind solche noch bei den badischen StB., bei einzelnen österreichischen Eisenbahnen (z. B. bei der Aussig-Teplitzer Eisenbahn), bei den belgischen und italienischen Staatsbahnen errichtet; andere Eisenbahnverwaltungen gewähren ihren Bediensteten Zuschüsse zur ersten Ausrüstung oder überhaupt zur Beschaffung der Dienstkleidung oder liefern die Dienstkleider unentgeltlich (s. hierüber: Dienstkleid). Matibel. Klein, Ludwig von, geboren am 30. Oktober 1813 zu Uritsch in Böhmen, gestorben 12. April 1881 zu München, widmete sich dem Studium der Mathematik und des Ingenieurwesens. Mit Gerstner (s. d.), dem Erbauer der Linz-Budweiser Pferdebahn, sehr befreundet, war er diesem 1834 nach St. Petersburg gefolgt und beteiligte sich an dem Bau der ersten russischen Eisenbahn von Zarskoje nach Selo. 1838 begleitete er Gerstner nach Nordamerika, um die dortigen Eisenbahnverhältnisse zu studieren. Im Jahre 1844 wurde K. technisches Mitglied der neuen Eisenbahnkommission in Württemberg. Seinem Einfluß ist die Einführung verschiedener amerikanischer Bauarten auf den deutschen Eisenbahnen, namentlich des Funkenfängerschornsteins, des amerikanischen Wagensystems mit Endplattformen und Durchgang u. s. w. zu danken. K. wurde später Vorstand der württembergischen Eisenbahnbaukommission und zuletzt Präsident der Telegraphenverwaltung. Als. solcher trat er 1877 in den Ruhestand. 1845–1861 gab K. gemeinschaftlich mit Etzel die 1843 gegründete „Eisenbahnzeitung“ heraus. Auch im „Schwäbischen Merkur“ veröffentlichte er 1852–1868 allwöchentlich einen Artikel über Eisenbahnangelegenheiten. Im Auftrag des VDEV. veröffentlichte K. ein großes periodisches Werk über die auf den Bahnen des VDEV. ausgeführten bemerkenswerten Brückenbauten, das von ihm bis zum Jahre 1874 fortgeführt wurde. Kleinbahnamt, s. Kleinbahnen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0387" n="370"/> die Pflichtbeiträge und der Zuschuß zweier Jahre, vom Beginn der Beitragsleistung als Unterbeamter wie als Hilfsunterbeamter an gerechnet, in Anspruch genommen werden. 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Deckung des ersten Bedarfs an Dienstkleidern, erfolgt die Bestellung der Kleidungsstücke seitens der Bediensteten durch Vermittlung des Dienstvorstehers an das Rechnungsbureau der Eisenbahndirektion und ihre Verausgabung durch das Kleidermagazin zu bestimmten von der Eisenbahndirektion festgesetzten Zeiten. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der K. werden überhobene Beiträge, die nicht zur Deckung eines Schuldbetrages Verwendung finden müssen, zurückgezahlt.</p><lb/> <p>Am Ende des Etatsjahres 1912 gehörten der K. rund 167.000 zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtete Mitglieder an; die Ausgaben für Beschaffung der Stoffe betrugen im genannten Jahre über 6·5 Millionen, die für Anfertigung der Dienstkleider über 2·3 Millionen.</p><lb/> <p>Auch bei den Reichseisenbahnen besteht eine K. für die Beamten der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und Luxemburg. 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die Pflichtbeiträge und der Zuschuß zweier Jahre, vom Beginn der Beitragsleistung als Unterbeamter wie als Hilfsunterbeamter an gerechnet, in Anspruch genommen werden. Wird ein Hilfsunterbeamter etatsmäßig angestellt, so wird der zu diesem Zeitpunkt sich aus Gegenüberstellung von Guthaben und Schuld ergebende Geldbetrag den ihm nach dem vorigen Satze zur Verfügung stehenden Pflichtbeiträgen nebst Zuschuß zu- oder abgerechnet.
Die übrigen zum Bezug von Dienstkleidern aus der K. berechtigten Bediensteten haben die Preise sofort bei der Entnahme der Dienstkleider mindestens bis auf einen Restbetrag von 60 M. bar zu entrichten; der Restbetrag kann ihnen gestundet, muß aber in vierteljährlichen Teilbeträgen von 15 M. von den Bediensteten, deren Diensteinkommen monatlich gezahlt wird, in monatlichen Teilbeträgen von 5 M. innerhalb Jahresfrist eingezogen werden. Aus Anlaß einer weiteren Entnahme von Kleidungsstücken ist eine erneute Stundung zulässig. Doch darf die gesamte Schuld den Betrag von 60 M. nicht übersteigen. Abgesehen von Ausnahmefällen, z. B. Deckung des ersten Bedarfs an Dienstkleidern, erfolgt die Bestellung der Kleidungsstücke seitens der Bediensteten durch Vermittlung des Dienstvorstehers an das Rechnungsbureau der Eisenbahndirektion und ihre Verausgabung durch das Kleidermagazin zu bestimmten von der Eisenbahndirektion festgesetzten Zeiten. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus der K. werden überhobene Beiträge, die nicht zur Deckung eines Schuldbetrages Verwendung finden müssen, zurückgezahlt.
Am Ende des Etatsjahres 1912 gehörten der K. rund 167.000 zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtete Mitglieder an; die Ausgaben für Beschaffung der Stoffe betrugen im genannten Jahre über 6·5 Millionen, die für Anfertigung der Dienstkleider über 2·3 Millionen.
Auch bei den Reichseisenbahnen besteht eine K. für die Beamten der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen und Luxemburg. Die Geschäfte der Kasse werden auf Kosten der Reichseisenbahnen von der Kleiderkassenverwaltung, einer Abteilung des Materialienbureaus der Generaldirektion in Straßburg, besorgt. Die Kleiderkassenverwaltung vergibt die Lieferung fertiger Dienstkleider an einen Unternehmer, der seinerseits selbst die Bestellungen seitens der Mitglieder der K. an deren Stationsort entgegennimmt; die fertigen Dienstkleider sind jedoch sämtlich an das Betriebsmaterialienhauptmagazin in Bischheim abzuliefern, wo sie allmonatlich durch eine von der Generaldirektion hierzu bestellte Kommission auf ihre Güte und vorschriftsmäßige Ausführung geprüft, abgenommen und an die bestellenden Beamten versendet werden. Die Bezahlung des Unternehmers besorgt die K.
Außer Pflichtmitgliedern, die ihren Bedarf an Dienstkleidung nur durch die K. zu beschaffen haben, kennt diese auch freiwillige Mitglieder. Zur Mitgliedschaft verpflichtet sind gewisse Beamtenklassen einschließlich der nicht etatsmäßigen Unterbeamten – Diätare – dieser Klassen. Allen übrigen zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten oder berechtigten Beamten wird der Beitritt zur K. gestattet. Für diese freiwilligen Mitglieder gelten dieselben Bestimmungen, wie für die Pflichtmitglieder.
Außer den genannten K. sind solche noch bei den badischen StB., bei einzelnen österreichischen Eisenbahnen (z. B. bei der Aussig-Teplitzer Eisenbahn), bei den belgischen und italienischen Staatsbahnen errichtet; andere Eisenbahnverwaltungen gewähren ihren Bediensteten Zuschüsse zur ersten Ausrüstung oder überhaupt zur Beschaffung der Dienstkleidung oder liefern die Dienstkleider unentgeltlich (s. hierüber: Dienstkleid).
Matibel.
Klein, Ludwig von, geboren am 30. Oktober 1813 zu Uritsch in Böhmen, gestorben 12. April 1881 zu München, widmete sich dem Studium der Mathematik und des Ingenieurwesens. Mit Gerstner (s. d.), dem Erbauer der Linz-Budweiser Pferdebahn, sehr befreundet, war er diesem 1834 nach St. Petersburg gefolgt und beteiligte sich an dem Bau der ersten russischen Eisenbahn von Zarskoje nach Selo. 1838 begleitete er Gerstner nach Nordamerika, um die dortigen Eisenbahnverhältnisse zu studieren.
Im Jahre 1844 wurde K. technisches Mitglied der neuen Eisenbahnkommission in Württemberg. Seinem Einfluß ist die Einführung verschiedener amerikanischer Bauarten auf den deutschen Eisenbahnen, namentlich des Funkenfängerschornsteins, des amerikanischen Wagensystems mit Endplattformen und Durchgang u. s. w. zu danken.
K. wurde später Vorstand der württembergischen Eisenbahnbaukommission und zuletzt Präsident der Telegraphenverwaltung. Als. solcher trat er 1877 in den Ruhestand.
1845–1861 gab K. gemeinschaftlich mit Etzel die 1843 gegründete „Eisenbahnzeitung“ heraus. Auch im „Schwäbischen Merkur“ veröffentlichte er 1852–1868 allwöchentlich einen Artikel über Eisenbahnangelegenheiten. Im Auftrag des VDEV. veröffentlichte K. ein großes periodisches Werk über die auf den Bahnen des VDEV. ausgeführten bemerkenswerten Brückenbauten, das von ihm bis zum Jahre 1874 fortgeführt wurde.
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