Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.gewähren sie Preisermäßigungen und können auf einigen Bahnen auch von den mit dem Inhaber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (einschließlich der Dienstboten) sowie von dessen Geschäftspersonal benützt werden. K. fanden zuerst in Nord-Amerika Verwendung (Tausendmeilenkarten). Dort werden Meilenbücher zu 500 Meilen - die einzelnen Blätter sind in 20 Abschnitte für je eine Meile eingeteilt - und Meilenhefte für 500, 1000 und 2000 Meilen ausgegeben. Letztere sind auf lange, in Abschnitte für je 1 und je 5 Meilen eingeteilte Papierstreifen gedruckt und mit steifem Umschlage versehen. Auf den vier niederländischen Hauptbahnen werden Kilometerbücher mit ganz- oder halbjähriger Gültigkeitsdauer ausgegeben. Die Preise betragen für die 12 Monate gültigen K. in den drei Wagenklassen für je 1000 km 30, 22·50 und 15 Gulden, für die 6 Monate gültigen K. für je 500 km 15, 11·25 und 7·50 Gulden. Für die Benützung von D-Zügen wird ein Zuschlag eingehoben. K. sind ferner bei den russischen und vereinzelt auch bei den englischen Eisenbahnen in Verwendung. In Österreich werden K. nur von der Eisenbahn Wien-Aspang, u. zw. bis zu einer Gesamtentfernung von 2000 Tarifkilometern, mit Gültigkeit für ein Kalenderjahr und die als Inhaber angegebene Person ausgestellt. Der Preis beträgt, einschließlich Fahrkartensteuer, für die I. Klasse 130 K, für die II. Klasse 90 K und für die III. Klasse 50 K, wozu noch eine Ausfertigungsgebühr von je 1 K eingehoben wird. In Deutschland bestehen, seitdem mit der Personentarifreform (1907) die K. der badischen Staatsbahnen (Gesamtentfernung 1000 km, für die III. Klasse auch 500 km) aufgehoben sind, keine ähnlichen Einrichtungen. Literatur: Ztg. d. VDEV., Jg. 1901 und 1902. - v. Stierlin, Fahrkarten, internationaler Eisenbahnkongreß-Verband, achte Sitzung, Bern, 1910, Frage XI. Grünthal. Kilometertarif, s. Gepäcktarife, Gütertarife, Personentarife. Kilometerzeichen, s. Abteilungszeichen. Kilometerzeiger, Entfernungszeiger, Zusammenstellung der Entfernungen zwischen den in einen Tarif einbezogenen Stationen zum Zwecke der Berechnung der Frachtsätze. Kinderbeförderung. Diese erfolgt auf allen Bahnen unter Gewährung besonderer Begünstigungen. Kinder bis zu einem Alter, das zwischen drei und fünf Jahren schwankt, werden, wenn sie auf dem Schöße der sie begleitenden, erwachsenen Personen gehalten werden, also für sie kein besonderer Platz beansprucht wird, frei befördert. Als Altersgrenze gelten in Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden drei, in Deutschland, Österreich-Ungarn, der Schweiz vier, in Rußland fünf Jahre. In Österreich kann jedoch ein Reisender höchstens für zwei Kinder, in Rußland nur für ein Kind unentgeltliche Beförderung verlangen. Kinder bis zu einem Alter, das zwischen sieben und zwölf Jahren schwankt, werden zu ermäßigten Preisen, u. zw. gewöhnlich um die Hälfte des Fahrgeldes für Erwachsene befördert, so in Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien und der Schweiz, während in Rußland die Ermäßigung für Kinder 75% beträgt. Die Altersgrenze für die K. zu ermäßigten Preisen ist in Frankreich, Italien mit sieben, in Belgien mit acht, in Deutschland, Österreich-Ungarn, den Niederlanden, Rußland mit zehn und in der Schweiz mit zwölf Jahren festgesetzt. Nach dem Berner Entwurf eines Internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck sind Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht wird, frei zu befördern. Kinder vom vierten bis zum zehnten Lebensjahre und jüngere Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern, die nicht mehr als die Hälfte der Preise für Erwachsene betragen dürfen. Jedes Kind, für dessen Beförderung bezahlt wird, hat Anspruch auf einen ganzen Platz. In Frankreich gilt jedoch diesbezüglich die Bestimmung, daß in der gleichen Wagenabteilung zwei Kinder den Platz von nur einer erwachsenen Person einnehmen dürfen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reisenden und den Bediensteten über das Alter der Kinder entscheidet auf den Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer. Kinder, die unentgeltlich zu befördern sind, werden ohne Fahrausweis, Kinder, für deren Beförderung bezahlt wird, entweder mit besonderen Kinderkarten oder mit gewöhnlichen Fahrkarten abgefertigt, von denen die Ausgabestelle die Hälfte, bzw. den kleineren Abschnitt abzutrennen und zurückzubehalten hat. Grünthal. Kinderfürsorge, die Sorge für das geistige und leibliche Wohl der Kinder der Eisenbahnbediensteten. Neben einer umfangreichen privaten Tätigkeit auf diesem Gebiete durch Vereinigungen von Eisenbahnbediensteten, insbesondere durch Eisenbahnfrauenvereine (z. B. in Preußen) widmen sich auch besonders die großen Staatsbahnverwaltungen in stets zunehmendem Maße der K hinsichtlich der Kinder ihrer Angestellten. Abgesehen von der freien ärztlichen Behandlung in Erkrankungsfällen, die die Eisenbahnverwaltungen vielfach den Familienangehörigen ihrer Beamten in demselbem Umfange, wie diesen selbst gewähren, erstreckt sich die K naturgemäß in erster Linie auf kleine abgelegene Orte, an denen zahlreiches Eisenbahnpersonal stationiert ist. So wendet z. B. die preußisch-hessische Staatseisenbahnverwaltung jährlich über 100.000 M. auf, durch Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Hauskrankenpflege gewähren sie Preisermäßigungen und können auf einigen Bahnen auch von den mit dem Inhaber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (einschließlich der Dienstboten) sowie von dessen Geschäftspersonal benützt werden. K. fanden zuerst in Nord-Amerika Verwendung (Tausendmeilenkarten). Dort werden Meilenbücher zu 500 Meilen – die einzelnen Blätter sind in 20 Abschnitte für je eine Meile eingeteilt – und Meilenhefte für 500, 1000 und 2000 Meilen ausgegeben. Letztere sind auf lange, in Abschnitte für je 1 und je 5 Meilen eingeteilte Papierstreifen gedruckt und mit steifem Umschlage versehen. Auf den vier niederländischen Hauptbahnen werden Kilometerbücher mit ganz- oder halbjähriger Gültigkeitsdauer ausgegeben. Die Preise betragen für die 12 Monate gültigen K. in den drei Wagenklassen für je 1000 km 30, 22·50 und 15 Gulden, für die 6 Monate gültigen K. für je 500 km 15, 11·25 und 7·50 Gulden. Für die Benützung von D-Zügen wird ein Zuschlag eingehoben. K. sind ferner bei den russischen und vereinzelt auch bei den englischen Eisenbahnen in Verwendung. In Österreich werden K. nur von der Eisenbahn Wien-Aspang, u. zw. bis zu einer Gesamtentfernung von 2000 Tarifkilometern, mit Gültigkeit für ein Kalenderjahr und die als Inhaber angegebene Person ausgestellt. Der Preis beträgt, einschließlich Fahrkartensteuer, für die I. Klasse 130 K, für die II. Klasse 90 K und für die III. Klasse 50 K, wozu noch eine Ausfertigungsgebühr von je 1 K eingehoben wird. In Deutschland bestehen, seitdem mit der Personentarifreform (1907) die K. der badischen Staatsbahnen (Gesamtentfernung 1000 km, für die III. Klasse auch 500 km) aufgehoben sind, keine ähnlichen Einrichtungen. Literatur: Ztg. d. VDEV., Jg. 1901 und 1902. – v. Stierlin, Fahrkarten, internationaler Eisenbahnkongreß-Verband, achte Sitzung, Bern, 1910, Frage XI. Grünthal. Kilometertarif, s. Gepäcktarife, Gütertarife, Personentarife. Kilometerzeichen, s. Abteilungszeichen. Kilometerzeiger, Entfernungszeiger, Zusammenstellung der Entfernungen zwischen den in einen Tarif einbezogenen Stationen zum Zwecke der Berechnung der Frachtsätze. Kinderbeförderung. Diese erfolgt auf allen Bahnen unter Gewährung besonderer Begünstigungen. Kinder bis zu einem Alter, das zwischen drei und fünf Jahren schwankt, werden, wenn sie auf dem Schöße der sie begleitenden, erwachsenen Personen gehalten werden, also für sie kein besonderer Platz beansprucht wird, frei befördert. Als Altersgrenze gelten in Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden drei, in Deutschland, Österreich-Ungarn, der Schweiz vier, in Rußland fünf Jahre. In Österreich kann jedoch ein Reisender höchstens für zwei Kinder, in Rußland nur für ein Kind unentgeltliche Beförderung verlangen. Kinder bis zu einem Alter, das zwischen sieben und zwölf Jahren schwankt, werden zu ermäßigten Preisen, u. zw. gewöhnlich um die Hälfte des Fahrgeldes für Erwachsene befördert, so in Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien und der Schweiz, während in Rußland die Ermäßigung für Kinder 75% beträgt. Die Altersgrenze für die K. zu ermäßigten Preisen ist in Frankreich, Italien mit sieben, in Belgien mit acht, in Deutschland, Österreich-Ungarn, den Niederlanden, Rußland mit zehn und in der Schweiz mit zwölf Jahren festgesetzt. Nach dem Berner Entwurf eines Internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck sind Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht wird, frei zu befördern. Kinder vom vierten bis zum zehnten Lebensjahre und jüngere Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern, die nicht mehr als die Hälfte der Preise für Erwachsene betragen dürfen. Jedes Kind, für dessen Beförderung bezahlt wird, hat Anspruch auf einen ganzen Platz. In Frankreich gilt jedoch diesbezüglich die Bestimmung, daß in der gleichen Wagenabteilung zwei Kinder den Platz von nur einer erwachsenen Person einnehmen dürfen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reisenden und den Bediensteten über das Alter der Kinder entscheidet auf den Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer. Kinder, die unentgeltlich zu befördern sind, werden ohne Fahrausweis, Kinder, für deren Beförderung bezahlt wird, entweder mit besonderen Kinderkarten oder mit gewöhnlichen Fahrkarten abgefertigt, von denen die Ausgabestelle die Hälfte, bzw. den kleineren Abschnitt abzutrennen und zurückzubehalten hat. Grünthal. Kinderfürsorge, die Sorge für das geistige und leibliche Wohl der Kinder der Eisenbahnbediensteten. Neben einer umfangreichen privaten Tätigkeit auf diesem Gebiete durch Vereinigungen von Eisenbahnbediensteten, insbesondere durch Eisenbahnfrauenvereine (z. B. in Preußen) widmen sich auch besonders die großen Staatsbahnverwaltungen in stets zunehmendem Maße der K hinsichtlich der Kinder ihrer Angestellten. Abgesehen von der freien ärztlichen Behandlung in Erkrankungsfällen, die die Eisenbahnverwaltungen vielfach den Familienangehörigen ihrer Beamten in demselbem Umfange, wie diesen selbst gewähren, erstreckt sich die K naturgemäß in erster Linie auf kleine abgelegene Orte, an denen zahlreiches Eisenbahnpersonal stationiert ist. So wendet z. 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Kinder bis zu einem Alter, das zwischen sieben und zwölf Jahren schwankt, werden zu ermäßigten Preisen, u. zw. gewöhnlich um die Hälfte des Fahrgeldes für Erwachsene befördert, so in Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien und der Schweiz, während in Rußland die Ermäßigung für Kinder 75<hi rendition="#i">%</hi> beträgt. Die Altersgrenze für die K. zu ermäßigten Preisen ist in Frankreich, Italien mit sieben, in Belgien mit acht, in Deutschland, Österreich-Ungarn, den Niederlanden, Rußland mit zehn und in der Schweiz mit zwölf Jahren festgesetzt.</p><lb/> <p>Nach dem Berner Entwurf eines Internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck sind Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht wird, frei zu befördern. 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gewähren sie Preisermäßigungen und können auf einigen Bahnen auch von den mit dem Inhaber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (einschließlich der Dienstboten) sowie von dessen Geschäftspersonal benützt werden.
K. fanden zuerst in Nord-Amerika Verwendung (Tausendmeilenkarten). Dort werden Meilenbücher zu 500 Meilen – die einzelnen Blätter sind in 20 Abschnitte für je eine Meile eingeteilt – und Meilenhefte für 500, 1000 und 2000 Meilen ausgegeben. Letztere sind auf lange, in Abschnitte für je 1 und je 5 Meilen eingeteilte Papierstreifen gedruckt und mit steifem Umschlage versehen.
Auf den vier niederländischen Hauptbahnen werden Kilometerbücher mit ganz- oder halbjähriger Gültigkeitsdauer ausgegeben. Die Preise betragen für die 12 Monate gültigen K. in den drei Wagenklassen für je 1000 km 30, 22·50 und 15 Gulden, für die 6 Monate gültigen K. für je 500 km 15, 11·25 und 7·50 Gulden. Für die Benützung von D-Zügen wird ein Zuschlag eingehoben.
K. sind ferner bei den russischen und vereinzelt auch bei den englischen Eisenbahnen in Verwendung.
In Österreich werden K. nur von der Eisenbahn Wien-Aspang, u. zw. bis zu einer Gesamtentfernung von 2000 Tarifkilometern, mit Gültigkeit für ein Kalenderjahr und die als Inhaber angegebene Person ausgestellt. Der Preis beträgt, einschließlich Fahrkartensteuer, für die I. Klasse 130 K, für die II. Klasse 90 K und für die III. Klasse 50 K, wozu noch eine Ausfertigungsgebühr von je 1 K eingehoben wird.
In Deutschland bestehen, seitdem mit der Personentarifreform (1907) die K. der badischen Staatsbahnen (Gesamtentfernung 1000 km, für die III. Klasse auch 500 km) aufgehoben sind, keine ähnlichen Einrichtungen.
Literatur: Ztg. d. VDEV., Jg. 1901 und 1902. – v. Stierlin, Fahrkarten, internationaler Eisenbahnkongreß-Verband, achte Sitzung, Bern, 1910, Frage XI.
Grünthal.
Kilometertarif, s. Gepäcktarife, Gütertarife, Personentarife.
Kilometerzeichen, s. Abteilungszeichen.
Kilometerzeiger, Entfernungszeiger, Zusammenstellung der Entfernungen zwischen den in einen Tarif einbezogenen Stationen zum Zwecke der Berechnung der Frachtsätze.
Kinderbeförderung. Diese erfolgt auf allen Bahnen unter Gewährung besonderer Begünstigungen. Kinder bis zu einem Alter, das zwischen drei und fünf Jahren schwankt, werden, wenn sie auf dem Schöße der sie begleitenden, erwachsenen Personen gehalten werden, also für sie kein besonderer Platz beansprucht wird, frei befördert. Als Altersgrenze gelten in Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden drei, in Deutschland, Österreich-Ungarn, der Schweiz vier, in Rußland fünf Jahre. In Österreich kann jedoch ein Reisender höchstens für zwei Kinder, in Rußland nur für ein Kind unentgeltliche Beförderung verlangen. Kinder bis zu einem Alter, das zwischen sieben und zwölf Jahren schwankt, werden zu ermäßigten Preisen, u. zw. gewöhnlich um die Hälfte des Fahrgeldes für Erwachsene befördert, so in Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien und der Schweiz, während in Rußland die Ermäßigung für Kinder 75% beträgt. Die Altersgrenze für die K. zu ermäßigten Preisen ist in Frankreich, Italien mit sieben, in Belgien mit acht, in Deutschland, Österreich-Ungarn, den Niederlanden, Rußland mit zehn und in der Schweiz mit zwölf Jahren festgesetzt.
Nach dem Berner Entwurf eines Internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck sind Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht wird, frei zu befördern. Kinder vom vierten bis zum zehnten Lebensjahre und jüngere Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern, die nicht mehr als die Hälfte der Preise für Erwachsene betragen dürfen.
Jedes Kind, für dessen Beförderung bezahlt wird, hat Anspruch auf einen ganzen Platz. In Frankreich gilt jedoch diesbezüglich die Bestimmung, daß in der gleichen Wagenabteilung zwei Kinder den Platz von nur einer erwachsenen Person einnehmen dürfen.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reisenden und den Bediensteten über das Alter der Kinder entscheidet auf den Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer.
Kinder, die unentgeltlich zu befördern sind, werden ohne Fahrausweis, Kinder, für deren Beförderung bezahlt wird, entweder mit besonderen Kinderkarten oder mit gewöhnlichen Fahrkarten abgefertigt, von denen die Ausgabestelle die Hälfte, bzw. den kleineren Abschnitt abzutrennen und zurückzubehalten hat.
Grünthal.
Kinderfürsorge, die Sorge für das geistige und leibliche Wohl der Kinder der Eisenbahnbediensteten. Neben einer umfangreichen privaten Tätigkeit auf diesem Gebiete durch Vereinigungen von Eisenbahnbediensteten, insbesondere durch Eisenbahnfrauenvereine (z. B. in Preußen) widmen sich auch besonders die großen Staatsbahnverwaltungen in stets zunehmendem Maße der K hinsichtlich der Kinder ihrer Angestellten. Abgesehen von der freien ärztlichen Behandlung in Erkrankungsfällen, die die Eisenbahnverwaltungen vielfach den Familienangehörigen ihrer Beamten in demselbem Umfange, wie diesen selbst gewähren, erstreckt sich die K naturgemäß in erster Linie auf kleine abgelegene Orte, an denen zahlreiches Eisenbahnpersonal stationiert ist. So wendet z. B. die preußisch-hessische Staatseisenbahnverwaltung jährlich über 100.000 M. auf, durch Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Hauskrankenpflege
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