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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Untersuchungen das dauernde Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten nach Möglichkeit sichergestellt ist.

Die Sanitätsinstruktion der österreichischen Staatsbahnen sondert die Bedienstetenkategorien des exekutiven Dienstes nach den Anforderungen an das H. in vier Gruppen (Gruppe A: Lokomotiv-, Zugbegleitungs-, Verschub-, Weichenbedienungs-, und Bahnerhaltungspersonal; Gruppen B und C: sonstiges Personal des äußeren Dienstes; Gruppe D: Bureaupersonal) und bestimmt, daß zur Prüfung der zentralen Sehschärfe die nach dem Snellenschen Prinzip hergestellten Sehprobentafeln mit lateinischen Blockbuchstaben oder arabischen Ziffern verwendet werden. Die Hörfähigkeit wird durch Überprüfung des Sprachverständnisses ermittelt.


Hofzüge (royal trains; trains de la cour, trains royaux, trains imperiaux; treni die corte, treni imperiali, treni reali), für Reisen von Mitgliedern regierender Häuser bestimmte Sonderzüge. Die H. werden entweder aus den Betriebsmitteln des allgemeinen Verkehrs zusammengestellt oder aus besonders für diesen Zweck gebauten Wagen gebildet, die in der Regel von der Verwaltung vorgehalten werden, in deren Bezirk die Reisen beginnen. Die Staatsoberhäupter der größeren Länder pflegen mit zahlreichem Gefolge zu reisen. Es sind daher außer den für sie bestimmten Salonwagen noch Gefolgewagen, Speisewagen, Küchenwagen, Gepäckwagen u. s. w. zu befördern. Diese Wagen können aber den Zügen des gewöhnlichen Verkehrs in der Regel nicht angehängt werden, weil deren fahrplanmäßige Durchführung dadurch in Frage gestellt werden würde. Es ist daher die Trennung derartiger Reisen vom gewöhnlichen Verkehr geboten. Sie ist auch erwünscht, weil die bei den Reisen regierender Fürstlichkeiten vielfach stattfindenden Empfangs- oder Abschiedsfeierlichkeiten den übrigen Verkehr auf den Bahnhöfen leicht stören. In den größeren Staaten werden deshalb für die Staatsoberhäupter fast überall besondere H. vorgehalten, die aus den ausschließlich für diesen Zweck gebauten und dem Reisebedürfnis besonders angepaßten Wagen zusammengestellt werden. Solche Wagenzüge dienen dann nicht nur den Reisen im eigenen Land, sondern auch über dessen Grenzen hinaus, soweit die für den Wagendurchgang (s. Durchgehende Wagen) bestehenden Vereinbarungen es gestatten. So werden in Rußland nicht nur H. für die Spurweite der russischen Eisenbahnen, sondern auch solche für die in den Nachbarländern übliche Spurweite in Bereitschaft gehalten, in den dann die Reisenden an der Landesgrenze umsteigen.

I. Beförderung der H.

Die Beförderung eines Sonderzuges ist im allgemeinen mit erhöhten Betriebsgefahren verbunden. Schon aus diesem Grunde, dann aber auch in Rücksicht auf die Personen, die H. benutzen, ist es erforderlich, besondere Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, soweit wie möglich den Gefahren des Eisenbahnbetriebes entgegenzuwirken und für die Reisenden in den H. die größtmöglichste Sicherheit und Bequemlichkeit zu schaffen. Diese Maßnahmen hängen zwar im wesentlichen von den jeweiligen Betriebs Verhältnissen und den örtlichen Anlagen ab und können deshalb nur von Fall zu Fall getroffen werden. Um aber für ihre Anwendung einen Anhalt zu haben und ihre Durchführung auch in kürzester Frist sicherzustellen, pflegen die Eisenbahnverwaltungen besondere Vorschriften herauszugeben, die im Falle der Beförderung von H. ein für allemal anzuwenden sind. Für die deutschen Eisenbahnen ist zunächst durch § 70 der BO. allgemein vorgeschrieben, daß Sonderzüge Allerhöchster und Höchster Herrschaften in Bezug auf pünktliche Beförderung den Vorrang vor den übrigen Zügen haben. Als Beispiel von weitergehenden Vorschriften sei hier auf die für den Bezirk der preußischen Staatsbahnen herausgegebenen Vorschriften hingewiesen, die bei Reisen der genannten Herrschaften zu beachten sind. Sie berücksichtigen alle besonderen Umstände betrieblicher und polizeilicher Art, die bei derartigen Reisen vorkommen oder vorkommen können und die auf deren pünktliche, sichere und bequeme Durchführung erfahrungsgemäß von Einfluß sind. Nach diesen Bestimmungen, die in ähnlicher Weise auch von anderen Verwaltungen getroffen sind, stellen die Eisenbahndirektionen den Fahrplan für die Sonderzüge, die aus Anlaß dieser Reisen abgelassen werden müssen, in gegenseitigem Einvernehmen auf. Hierbei wird auch gleichzeitig die Fahrordnung (s. d.) möglichst unter Anpassung an die Fahrt eines denselben Weg zurücklegenden Zuges des gewöhnlichen Verkehrs festgesetzt. Bei Bemessung der Fahrzeiten wird auf ruhigen Lauf der Fahrzeuge besonders während der Nachtstunden gebührende Rücksicht genommen. Wegen der Gefahren, die beim Begegnen (s. d.) der Züge entstehen können (s. eingleisiger Betrieb), sucht man die Begegnung von H. mit Güterzügen, in denen Wagen mit verschiebbarer Ladung sich befinden, auf freier Strecke zu vermeiden. Außer dem eigentlichen Fahrplan wird eine Dienstordnung herausgegeben, in der im Zusammenhange alle die Anordnungen mitgeteilt werden, die die

Untersuchungen das dauernde Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten nach Möglichkeit sichergestellt ist.

Die Sanitätsinstruktion der österreichischen Staatsbahnen sondert die Bedienstetenkategorien des exekutiven Dienstes nach den Anforderungen an das H. in vier Gruppen (Gruppe A: Lokomotiv-, Zugbegleitungs-, Verschub-, Weichenbedienungs-, und Bahnerhaltungspersonal; Gruppen B und C: sonstiges Personal des äußeren Dienstes; Gruppe D: Bureaupersonal) und bestimmt, daß zur Prüfung der zentralen Sehschärfe die nach dem Snellenschen Prinzip hergestellten Sehprobentafeln mit lateinischen Blockbuchstaben oder arabischen Ziffern verwendet werden. Die Hörfähigkeit wird durch Überprüfung des Sprachverständnisses ermittelt.


Hofzüge (royal trains; trains de la cour, trains royaux, trains impériaux; treni die corte, treni imperiali, treni reali), für Reisen von Mitgliedern regierender Häuser bestimmte Sonderzüge. Die H. werden entweder aus den Betriebsmitteln des allgemeinen Verkehrs zusammengestellt oder aus besonders für diesen Zweck gebauten Wagen gebildet, die in der Regel von der Verwaltung vorgehalten werden, in deren Bezirk die Reisen beginnen. Die Staatsoberhäupter der größeren Länder pflegen mit zahlreichem Gefolge zu reisen. Es sind daher außer den für sie bestimmten Salonwagen noch Gefolgewagen, Speisewagen, Küchenwagen, Gepäckwagen u. s. w. zu befördern. Diese Wagen können aber den Zügen des gewöhnlichen Verkehrs in der Regel nicht angehängt werden, weil deren fahrplanmäßige Durchführung dadurch in Frage gestellt werden würde. Es ist daher die Trennung derartiger Reisen vom gewöhnlichen Verkehr geboten. Sie ist auch erwünscht, weil die bei den Reisen regierender Fürstlichkeiten vielfach stattfindenden Empfangs- oder Abschiedsfeierlichkeiten den übrigen Verkehr auf den Bahnhöfen leicht stören. In den größeren Staaten werden deshalb für die Staatsoberhäupter fast überall besondere H. vorgehalten, die aus den ausschließlich für diesen Zweck gebauten und dem Reisebedürfnis besonders angepaßten Wagen zusammengestellt werden. Solche Wagenzüge dienen dann nicht nur den Reisen im eigenen Land, sondern auch über dessen Grenzen hinaus, soweit die für den Wagendurchgang (s. Durchgehende Wagen) bestehenden Vereinbarungen es gestatten. So werden in Rußland nicht nur H. für die Spurweite der russischen Eisenbahnen, sondern auch solche für die in den Nachbarländern übliche Spurweite in Bereitschaft gehalten, in den dann die Reisenden an der Landesgrenze umsteigen.

I. Beförderung der H.

Die Beförderung eines Sonderzuges ist im allgemeinen mit erhöhten Betriebsgefahren verbunden. Schon aus diesem Grunde, dann aber auch in Rücksicht auf die Personen, die H. benutzen, ist es erforderlich, besondere Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, soweit wie möglich den Gefahren des Eisenbahnbetriebes entgegenzuwirken und für die Reisenden in den H. die größtmöglichste Sicherheit und Bequemlichkeit zu schaffen. Diese Maßnahmen hängen zwar im wesentlichen von den jeweiligen Betriebs Verhältnissen und den örtlichen Anlagen ab und können deshalb nur von Fall zu Fall getroffen werden. Um aber für ihre Anwendung einen Anhalt zu haben und ihre Durchführung auch in kürzester Frist sicherzustellen, pflegen die Eisenbahnverwaltungen besondere Vorschriften herauszugeben, die im Falle der Beförderung von H. ein für allemal anzuwenden sind. Für die deutschen Eisenbahnen ist zunächst durch § 70 der BO. allgemein vorgeschrieben, daß Sonderzüge Allerhöchster und Höchster Herrschaften in Bezug auf pünktliche Beförderung den Vorrang vor den übrigen Zügen haben. Als Beispiel von weitergehenden Vorschriften sei hier auf die für den Bezirk der preußischen Staatsbahnen herausgegebenen Vorschriften hingewiesen, die bei Reisen der genannten Herrschaften zu beachten sind. Sie berücksichtigen alle besonderen Umstände betrieblicher und polizeilicher Art, die bei derartigen Reisen vorkommen oder vorkommen können und die auf deren pünktliche, sichere und bequeme Durchführung erfahrungsgemäß von Einfluß sind. Nach diesen Bestimmungen, die in ähnlicher Weise auch von anderen Verwaltungen getroffen sind, stellen die Eisenbahndirektionen den Fahrplan für die Sonderzüge, die aus Anlaß dieser Reisen abgelassen werden müssen, in gegenseitigem Einvernehmen auf. Hierbei wird auch gleichzeitig die Fahrordnung (s. d.) möglichst unter Anpassung an die Fahrt eines denselben Weg zurücklegenden Zuges des gewöhnlichen Verkehrs festgesetzt. Bei Bemessung der Fahrzeiten wird auf ruhigen Lauf der Fahrzeuge besonders während der Nachtstunden gebührende Rücksicht genommen. Wegen der Gefahren, die beim Begegnen (s. d.) der Züge entstehen können (s. eingleisiger Betrieb), sucht man die Begegnung von H. mit Güterzügen, in denen Wagen mit verschiebbarer Ladung sich befinden, auf freier Strecke zu vermeiden. Außer dem eigentlichen Fahrplan wird eine Dienstordnung herausgegeben, in der im Zusammenhange alle die Anordnungen mitgeteilt werden, die die

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[211/0225] Untersuchungen das dauernde Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten nach Möglichkeit sichergestellt ist. Die Sanitätsinstruktion der österreichischen Staatsbahnen sondert die Bedienstetenkategorien des exekutiven Dienstes nach den Anforderungen an das H. in vier Gruppen (Gruppe A: Lokomotiv-, Zugbegleitungs-, Verschub-, Weichenbedienungs-, und Bahnerhaltungspersonal; Gruppen B und C: sonstiges Personal des äußeren Dienstes; Gruppe D: Bureaupersonal) und bestimmt, daß zur Prüfung der zentralen Sehschärfe die nach dem Snellenschen Prinzip hergestellten Sehprobentafeln mit lateinischen Blockbuchstaben oder arabischen Ziffern verwendet werden. Die Hörfähigkeit wird durch Überprüfung des Sprachverständnisses ermittelt. Hofzüge (royal trains; trains de la cour, trains royaux, trains impériaux; treni die corte, treni imperiali, treni reali), für Reisen von Mitgliedern regierender Häuser bestimmte Sonderzüge. Die H. werden entweder aus den Betriebsmitteln des allgemeinen Verkehrs zusammengestellt oder aus besonders für diesen Zweck gebauten Wagen gebildet, die in der Regel von der Verwaltung vorgehalten werden, in deren Bezirk die Reisen beginnen. Die Staatsoberhäupter der größeren Länder pflegen mit zahlreichem Gefolge zu reisen. Es sind daher außer den für sie bestimmten Salonwagen noch Gefolgewagen, Speisewagen, Küchenwagen, Gepäckwagen u. s. w. zu befördern. Diese Wagen können aber den Zügen des gewöhnlichen Verkehrs in der Regel nicht angehängt werden, weil deren fahrplanmäßige Durchführung dadurch in Frage gestellt werden würde. Es ist daher die Trennung derartiger Reisen vom gewöhnlichen Verkehr geboten. Sie ist auch erwünscht, weil die bei den Reisen regierender Fürstlichkeiten vielfach stattfindenden Empfangs- oder Abschiedsfeierlichkeiten den übrigen Verkehr auf den Bahnhöfen leicht stören. In den größeren Staaten werden deshalb für die Staatsoberhäupter fast überall besondere H. vorgehalten, die aus den ausschließlich für diesen Zweck gebauten und dem Reisebedürfnis besonders angepaßten Wagen zusammengestellt werden. Solche Wagenzüge dienen dann nicht nur den Reisen im eigenen Land, sondern auch über dessen Grenzen hinaus, soweit die für den Wagendurchgang (s. Durchgehende Wagen) bestehenden Vereinbarungen es gestatten. So werden in Rußland nicht nur H. für die Spurweite der russischen Eisenbahnen, sondern auch solche für die in den Nachbarländern übliche Spurweite in Bereitschaft gehalten, in den dann die Reisenden an der Landesgrenze umsteigen. I. Beförderung der H. Die Beförderung eines Sonderzuges ist im allgemeinen mit erhöhten Betriebsgefahren verbunden. Schon aus diesem Grunde, dann aber auch in Rücksicht auf die Personen, die H. benutzen, ist es erforderlich, besondere Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, soweit wie möglich den Gefahren des Eisenbahnbetriebes entgegenzuwirken und für die Reisenden in den H. die größtmöglichste Sicherheit und Bequemlichkeit zu schaffen. Diese Maßnahmen hängen zwar im wesentlichen von den jeweiligen Betriebs Verhältnissen und den örtlichen Anlagen ab und können deshalb nur von Fall zu Fall getroffen werden. Um aber für ihre Anwendung einen Anhalt zu haben und ihre Durchführung auch in kürzester Frist sicherzustellen, pflegen die Eisenbahnverwaltungen besondere Vorschriften herauszugeben, die im Falle der Beförderung von H. ein für allemal anzuwenden sind. Für die deutschen Eisenbahnen ist zunächst durch § 70 der BO. allgemein vorgeschrieben, daß Sonderzüge Allerhöchster und Höchster Herrschaften in Bezug auf pünktliche Beförderung den Vorrang vor den übrigen Zügen haben. Als Beispiel von weitergehenden Vorschriften sei hier auf die für den Bezirk der preußischen Staatsbahnen herausgegebenen Vorschriften hingewiesen, die bei Reisen der genannten Herrschaften zu beachten sind. Sie berücksichtigen alle besonderen Umstände betrieblicher und polizeilicher Art, die bei derartigen Reisen vorkommen oder vorkommen können und die auf deren pünktliche, sichere und bequeme Durchführung erfahrungsgemäß von Einfluß sind. Nach diesen Bestimmungen, die in ähnlicher Weise auch von anderen Verwaltungen getroffen sind, stellen die Eisenbahndirektionen den Fahrplan für die Sonderzüge, die aus Anlaß dieser Reisen abgelassen werden müssen, in gegenseitigem Einvernehmen auf. Hierbei wird auch gleichzeitig die Fahrordnung (s. d.) möglichst unter Anpassung an die Fahrt eines denselben Weg zurücklegenden Zuges des gewöhnlichen Verkehrs festgesetzt. Bei Bemessung der Fahrzeiten wird auf ruhigen Lauf der Fahrzeuge besonders während der Nachtstunden gebührende Rücksicht genommen. Wegen der Gefahren, die beim Begegnen (s. d.) der Züge entstehen können (s. eingleisiger Betrieb), sucht man die Begegnung von H. mit Güterzügen, in denen Wagen mit verschiebbarer Ladung sich befinden, auf freier Strecke zu vermeiden. Außer dem eigentlichen Fahrplan wird eine Dienstordnung herausgegeben, in der im Zusammenhange alle die Anordnungen mitgeteilt werden, die die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/225>, abgerufen am 22.12.2024.