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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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(Beamte, Unterbeamte, Offiziantinnen und Diener) und H. Zu diesen gehören: Beamtenaspiranten und Volontäre, Diurnisten, Aushilfsunterbeamte und Aushilfsdiener, Manipulantinnen und Arbeiter. Auf H. finden nur jene Bestimmungen der Dienstordnung Anwendung, in denen diese Bediensteten ausdrücklich erwähnt sind.

Literatur: Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegen wart. Berlin 1911.

Matibel.


Hilfsbremswagen (brake-van; wagon frein; vagone con azione frenante) werden auf Gefällstrecken Zügen beigegeben, die zu wenige oder nicht hinreichend kräftige Bremsen besitzen. In der Regel sind H. niederbordige Güterwagen, die zur Erhöhung des Bremsbruttos (s. d.) mit Steinen bis zur Tragfähigkeit beladen werden. Diese Hilfsbremsen (in Österreich auch Steinbremsen genannt) werden in den Endstationen der Gefällstrecken bereitgehalten. H. werden jedoch auch auf Flachlandstrecken verwendet, wenn durch deren Einstellung in aus leeren Wagen bestehenden Zügen eine Ersparnis an Bremserpersonal erzielt werden kann. So wurden z. B. für die Nordbahnlinien der österreichischen Staatsbahnen eigene Bremswagen gebaut (s. Abb. 217, Bd. V), die in der Mitte einen Aufbau für den Zugführer tragen und an den Enden bis zur Wagenbrust mit je drei gußeisernen Platten von je 2830 kg Gewicht belastet sind. Bei einem Leergewichte von 7·5 t wiegt der Ballast 17 t, somit beträgt das Gesamtgewicht 24·5 t. Das Bremsbrutto dieses Wagens entspricht demnach jenem von 3 leeren Kohlenwagen zu 8 t Leergewicht, es werden also durch Einstellung eines derartigen Wagens bei leeren Kohlenwagenzügen 2 Bremser erspart.

Rihosek.


Hilfskassen (affiliated societies; societes de secours mutuel; societa de mutuo soccorso), gebräuchliche Bezeichnung für Vereinigungen der Eisenbahnbediensteten sowie andere Einrichtungen zum Zweck gegenseitiger Unterstützung oder Versicherung der Mitglieder und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Unfällen, Arbeitslosigkeit, Sterbefällen, Brand u. s. w. Im engeren Sinne sind H. solche Kassen und Vereinigungen, die den Gesetzen über die freien (eingeschriebenen) H. (Deutschland 1. Juni 1884, Osterreich 16. Juni 1892) unterliegen und im wesentlichen auf Selbsthilfe beruhen. Bei den Staatseisenbahnen entfiel mehr oder weniger der Grund zur Bildung von H., je mehr für die Bediensteten im Verwaltungswege Sorge getragen wurde. Ebenso tritt auch bei Privateisenbahnen das Bedürfnis zur Bildung von H. zurück, nachdem immer mehr durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die Kranken-, Invaliden-, Alters- und Unfallversicherungsgesetze im Wege der Errichtung von Zwangsversicherungen die Aufgaben von H. in vollkommener Art erfüllt werden.

Wegen der Allgemeinheit des Begriffs H. finden diese als solche nur vereinzelt den Gegenstand gesetzlicher Regelung. Ein Gesetz über H. besteht u. a. in der Schweiz (Gesetz vom 28. Juni 1889). Diese H. bezwecken die Invaliditäts-, Alters- und Todesversicherung und erstrecken sich vielfach auch auf die Hinterbliebenenfürsorge. Im übrigen erfolgt die gesetzliche Regelung gesondert für die einzelnen Arten der H. (s. Arbeiterversicherung, Hinterbliebenenfürsorge, Krankenfürsorge, Pensionswesen, Spar- und Vorschußkassen, Sterbekassen, Unfallversicherung, Unterstützungskassen).

Hoff.


Hilfsklinke (auxiliary lock; cliquet auxiliaire; nottolino ausiliare), eine Sperrvorrichtung am Blockfeld, die gestattet, eine angefangene Blockbedienung auch nach Loslassen der Taste bis zu Ende durchzuführen, indem sie das Hochgehen der Druckstange verhindert, bis das Feld vollständig geblockt ist.

Hoogen.


Hilfslokomotive (stand by engine; locomotive de secours, locomotive de reserve; locomotiva di soccorso, locomotiva di riserva), eine Lokomotive, die als Ersatz oder zur Unterstützung der Zugslokomotive verwendet wird, wenn mit letzterer der Zug nicht gefördert werden kann. Das Herbeirufen einer H. wird insbesondere notwendig, wenn die Zugsmaschine eines Zugs oder deren Dampfpfeife dienstuntauglich wird, wenn die Kraft der Zugsmaschine zur Fortschaffung des Zugs nicht ausreicht, die Rücklassung eines Teils der Last aber nicht zulässig ist, ferner wenn infolge von Elementarereignissen, Bahnunfällen u. dgl. Hindernisse eintreten, die mit den vorhandenen Kräften und Mitteln nicht beseitigt werden können, wenn der Lokomotivführer eines Zuges während der Fahrt zur weiteren Dienstleistung unfähig wird und niemand zugegen ist, der befugt wäre, dessen Dienst zu übernehmen u. s. w.

Zum Zweck der Hilfeleistung werden in bestimmten Stationen in vollkommen dienstfähigem Zustand befindliche Lokomotiven bereit gehalten. (In den TV. des VDEV, ist [in § 177] empfohlen, H. in Entfernungen von in der Regel nicht über 100 km aufzustellen und in Dampf zu halten.)

In großen Stationen werden ausschließlich für die Verwendung in nicht vorherzusehenden Fällen eine oder mehrere völlig betriebsfähige Lokomotiven in den Heizhäusern in Dampf gehalten,

(Beamte, Unterbeamte, Offiziantinnen und Diener) und H. Zu diesen gehören: Beamtenaspiranten und Volontäre, Diurnisten, Aushilfsunterbeamte und Aushilfsdiener, Manipulantinnen und Arbeiter. Auf H. finden nur jene Bestimmungen der Dienstordnung Anwendung, in denen diese Bediensteten ausdrücklich erwähnt sind.

Literatur: Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegen wart. Berlin 1911.

Matibel.


Hilfsbremswagen (brake-van; wagon frein; vagone con azione frenante) werden auf Gefällstrecken Zügen beigegeben, die zu wenige oder nicht hinreichend kräftige Bremsen besitzen. In der Regel sind H. niederbordige Güterwagen, die zur Erhöhung des Bremsbruttos (s. d.) mit Steinen bis zur Tragfähigkeit beladen werden. Diese Hilfsbremsen (in Österreich auch Steinbremsen genannt) werden in den Endstationen der Gefällstrecken bereitgehalten. H. werden jedoch auch auf Flachlandstrecken verwendet, wenn durch deren Einstellung in aus leeren Wagen bestehenden Zügen eine Ersparnis an Bremserpersonal erzielt werden kann. So wurden z. B. für die Nordbahnlinien der österreichischen Staatsbahnen eigene Bremswagen gebaut (s. Abb. 217, Bd. V), die in der Mitte einen Aufbau für den Zugführer tragen und an den Enden bis zur Wagenbrust mit je drei gußeisernen Platten von je 2830 kg Gewicht belastet sind. Bei einem Leergewichte von 7·5 t wiegt der Ballast 17 t, somit beträgt das Gesamtgewicht 24·5 t. Das Bremsbrutto dieses Wagens entspricht demnach jenem von 3 leeren Kohlenwagen zu 8 t Leergewicht, es werden also durch Einstellung eines derartigen Wagens bei leeren Kohlenwagenzügen 2 Bremser erspart.

Rihosek.


Hilfskassen (affiliated societies; sociétes de secours mutuel; società de mutuo soccorso), gebräuchliche Bezeichnung für Vereinigungen der Eisenbahnbediensteten sowie andere Einrichtungen zum Zweck gegenseitiger Unterstützung oder Versicherung der Mitglieder und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Unfällen, Arbeitslosigkeit, Sterbefällen, Brand u. s. w. Im engeren Sinne sind H. solche Kassen und Vereinigungen, die den Gesetzen über die freien (eingeschriebenen) H. (Deutschland 1. Juni 1884, Osterreich 16. Juni 1892) unterliegen und im wesentlichen auf Selbsthilfe beruhen. Bei den Staatseisenbahnen entfiel mehr oder weniger der Grund zur Bildung von H., je mehr für die Bediensteten im Verwaltungswege Sorge getragen wurde. Ebenso tritt auch bei Privateisenbahnen das Bedürfnis zur Bildung von H. zurück, nachdem immer mehr durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die Kranken-, Invaliden-, Alters- und Unfallversicherungsgesetze im Wege der Errichtung von Zwangsversicherungen die Aufgaben von H. in vollkommener Art erfüllt werden.

Wegen der Allgemeinheit des Begriffs H. finden diese als solche nur vereinzelt den Gegenstand gesetzlicher Regelung. Ein Gesetz über H. besteht u. a. in der Schweiz (Gesetz vom 28. Juni 1889). Diese H. bezwecken die Invaliditäts-, Alters- und Todesversicherung und erstrecken sich vielfach auch auf die Hinterbliebenenfürsorge. Im übrigen erfolgt die gesetzliche Regelung gesondert für die einzelnen Arten der H. (s. Arbeiterversicherung, Hinterbliebenenfürsorge, Krankenfürsorge, Pensionswesen, Spar- und Vorschußkassen, Sterbekassen, Unfallversicherung, Unterstützungskassen).

Hoff.


Hilfsklinke (auxiliary lock; cliquet auxiliaire; nottolino ausiliare), eine Sperrvorrichtung am Blockfeld, die gestattet, eine angefangene Blockbedienung auch nach Loslassen der Taste bis zu Ende durchzuführen, indem sie das Hochgehen der Druckstange verhindert, bis das Feld vollständig geblockt ist.

Hoogen.


Hilfslokomotive (stand by engine; locomotive de secours, locomotive de réserve; locomotiva di soccorso, locomotiva di riserva), eine Lokomotive, die als Ersatz oder zur Unterstützung der Zugslokomotive verwendet wird, wenn mit letzterer der Zug nicht gefördert werden kann. Das Herbeirufen einer H. wird insbesondere notwendig, wenn die Zugsmaschine eines Zugs oder deren Dampfpfeife dienstuntauglich wird, wenn die Kraft der Zugsmaschine zur Fortschaffung des Zugs nicht ausreicht, die Rücklassung eines Teils der Last aber nicht zulässig ist, ferner wenn infolge von Elementarereignissen, Bahnunfällen u. dgl. Hindernisse eintreten, die mit den vorhandenen Kräften und Mitteln nicht beseitigt werden können, wenn der Lokomotivführer eines Zuges während der Fahrt zur weiteren Dienstleistung unfähig wird und niemand zugegen ist, der befugt wäre, dessen Dienst zu übernehmen u. s. w.

Zum Zweck der Hilfeleistung werden in bestimmten Stationen in vollkommen dienstfähigem Zustand befindliche Lokomotiven bereit gehalten. (In den TV. des VDEV, ist [in § 177] empfohlen, H. in Entfernungen von in der Regel nicht über 100 km aufzustellen und in Dampf zu halten.)

In großen Stationen werden ausschließlich für die Verwendung in nicht vorherzusehenden Fällen eine oder mehrere völlig betriebsfähige Lokomotiven in den Heizhäusern in Dampf gehalten,

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[192/0206] (Beamte, Unterbeamte, Offiziantinnen und Diener) und H. Zu diesen gehören: Beamtenaspiranten und Volontäre, Diurnisten, Aushilfsunterbeamte und Aushilfsdiener, Manipulantinnen und Arbeiter. Auf H. finden nur jene Bestimmungen der Dienstordnung Anwendung, in denen diese Bediensteten ausdrücklich erwähnt sind. Literatur: Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegen wart. Berlin 1911. Matibel. Hilfsbremswagen (brake-van; wagon frein; vagone con azione frenante) werden auf Gefällstrecken Zügen beigegeben, die zu wenige oder nicht hinreichend kräftige Bremsen besitzen. In der Regel sind H. niederbordige Güterwagen, die zur Erhöhung des Bremsbruttos (s. d.) mit Steinen bis zur Tragfähigkeit beladen werden. Diese Hilfsbremsen (in Österreich auch Steinbremsen genannt) werden in den Endstationen der Gefällstrecken bereitgehalten. H. werden jedoch auch auf Flachlandstrecken verwendet, wenn durch deren Einstellung in aus leeren Wagen bestehenden Zügen eine Ersparnis an Bremserpersonal erzielt werden kann. So wurden z. B. für die Nordbahnlinien der österreichischen Staatsbahnen eigene Bremswagen gebaut (s. Abb. 217, Bd. V), die in der Mitte einen Aufbau für den Zugführer tragen und an den Enden bis zur Wagenbrust mit je drei gußeisernen Platten von je 2830 kg Gewicht belastet sind. Bei einem Leergewichte von 7·5 t wiegt der Ballast 17 t, somit beträgt das Gesamtgewicht 24·5 t. Das Bremsbrutto dieses Wagens entspricht demnach jenem von 3 leeren Kohlenwagen zu 8 t Leergewicht, es werden also durch Einstellung eines derartigen Wagens bei leeren Kohlenwagenzügen 2 Bremser erspart. Rihosek. Hilfskassen (affiliated societies; sociétes de secours mutuel; società de mutuo soccorso), gebräuchliche Bezeichnung für Vereinigungen der Eisenbahnbediensteten sowie andere Einrichtungen zum Zweck gegenseitiger Unterstützung oder Versicherung der Mitglieder und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Unfällen, Arbeitslosigkeit, Sterbefällen, Brand u. s. w. Im engeren Sinne sind H. solche Kassen und Vereinigungen, die den Gesetzen über die freien (eingeschriebenen) H. (Deutschland 1. Juni 1884, Osterreich 16. Juni 1892) unterliegen und im wesentlichen auf Selbsthilfe beruhen. Bei den Staatseisenbahnen entfiel mehr oder weniger der Grund zur Bildung von H., je mehr für die Bediensteten im Verwaltungswege Sorge getragen wurde. Ebenso tritt auch bei Privateisenbahnen das Bedürfnis zur Bildung von H. zurück, nachdem immer mehr durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die Kranken-, Invaliden-, Alters- und Unfallversicherungsgesetze im Wege der Errichtung von Zwangsversicherungen die Aufgaben von H. in vollkommener Art erfüllt werden. Wegen der Allgemeinheit des Begriffs H. finden diese als solche nur vereinzelt den Gegenstand gesetzlicher Regelung. Ein Gesetz über H. besteht u. a. in der Schweiz (Gesetz vom 28. Juni 1889). Diese H. bezwecken die Invaliditäts-, Alters- und Todesversicherung und erstrecken sich vielfach auch auf die Hinterbliebenenfürsorge. Im übrigen erfolgt die gesetzliche Regelung gesondert für die einzelnen Arten der H. (s. Arbeiterversicherung, Hinterbliebenenfürsorge, Krankenfürsorge, Pensionswesen, Spar- und Vorschußkassen, Sterbekassen, Unfallversicherung, Unterstützungskassen). Hoff. Hilfsklinke (auxiliary lock; cliquet auxiliaire; nottolino ausiliare), eine Sperrvorrichtung am Blockfeld, die gestattet, eine angefangene Blockbedienung auch nach Loslassen der Taste bis zu Ende durchzuführen, indem sie das Hochgehen der Druckstange verhindert, bis das Feld vollständig geblockt ist. Hoogen. Hilfslokomotive (stand by engine; locomotive de secours, locomotive de réserve; locomotiva di soccorso, locomotiva di riserva), eine Lokomotive, die als Ersatz oder zur Unterstützung der Zugslokomotive verwendet wird, wenn mit letzterer der Zug nicht gefördert werden kann. Das Herbeirufen einer H. wird insbesondere notwendig, wenn die Zugsmaschine eines Zugs oder deren Dampfpfeife dienstuntauglich wird, wenn die Kraft der Zugsmaschine zur Fortschaffung des Zugs nicht ausreicht, die Rücklassung eines Teils der Last aber nicht zulässig ist, ferner wenn infolge von Elementarereignissen, Bahnunfällen u. dgl. Hindernisse eintreten, die mit den vorhandenen Kräften und Mitteln nicht beseitigt werden können, wenn der Lokomotivführer eines Zuges während der Fahrt zur weiteren Dienstleistung unfähig wird und niemand zugegen ist, der befugt wäre, dessen Dienst zu übernehmen u. s. w. Zum Zweck der Hilfeleistung werden in bestimmten Stationen in vollkommen dienstfähigem Zustand befindliche Lokomotiven bereit gehalten. (In den TV. des VDEV, ist [in § 177] empfohlen, H. in Entfernungen von in der Regel nicht über 100 km aufzustellen und in Dampf zu halten.) In großen Stationen werden ausschließlich für die Verwendung in nicht vorherzusehenden Fällen eine oder mehrere völlig betriebsfähige Lokomotiven in den Heizhäusern in Dampf gehalten,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/206>, abgerufen am 22.07.2024.