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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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dienen. Ihr Reinertrag war ursprünglich ausschließlich zum Ankauf von Aktien der Privatbahnen bestimmt; fand freilich vom Jahre 1859 an zu allgemeinen Staatszwecken Verwendung. Die öffentlichen Interessen brachte v. d. H. gegenüber den Privatbahnen in der Ausübung der staatlichen Aufsichtsrechte auf das nachdrücklichste zur Geltung. So zwang er durch Geldstrafen die Privatbahnen zur Einführung von Nachtzügen, veranlaßte sie zur Herstellung des Einpfennigtarifes für Kohlen und suchte ihnen durch einheitliche Bestimmungen über die Anlegung von Erneuerungs- und Reservefonds sowie über Festsetzung der Dividenden eine gesunde finanzielle Grundlage zu geben.

Literatur: A. Bergengrün, Staatsminister, Freiherr von der Heydt, Leipzig 1908. - Arch. f. Ebw. 1909, S. 667 ff. u. 1910, S. 601 ff., 813 ff.

Waldeck.


Hilfsarbeiter, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch Handarbeiter (niedere Bedienstete), die nur aushilfsweise oder auch als Handlanger von Handwerkern verwendet werden. Im Gegensatz hierzu nennt man bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung H. die höheren Beamten, die den zentralen Verwaltungsstellen (Ministerium, Eisenbahndirektionen) zur aushilfsweisen Beschäftigung zugeteilt sind. Diese H. (Regierungsassessoren und Regierungsbaumeister) sind in der Regel zur selbständigen Erledigung der Geschäfte nicht befugt, sondern etatsmäßigen Mitgliedern zur Vorbearbeitung der Geschäftssachen zugewiesen. Den H. bei den Eisenbahndirektionen kann jedoch auch die Befugnis zur selbständigen Erledigung bestimmter Geschäfte beigelegt werden, in deren Bearbeitung sie alsdann den Mitgliedern gleichstehen; bei Kollegialbeschlüssen wirken sie jedoch nur dann mit, wenn ihnen die Verwaltung einer etatsmäßigen Mitgliedstelle vom Minister der öffentlichen Arbeiten übertragen ist.

Matibel.


Hilfsbedienstete, Hilfsbeamte, Hilfskräfte werden die Bediensteten genannt, die, ohne eine Beamtenstelle innezuhaben, mit der Erledigung von ihrer Art nach durch Beamte wahrzunehmenden Obliegenheiten betraut sind. Ihr Verhältnis zur Verwaltung ist in der Regel ein loseres als das der Beamten; meist sind sie nur gegen jederzeitigen Widerruf mit Beamtenfunktionen betraut. Ein allgemein gültiger Grundsatz, was als Beamten- und was als Arbeitertätigkeit anzusehen ist, läßt sich nicht aufstellen; diese Frage wird von den verschiedenen Eisenbahnverwaltungen durchaus verschieden behandelt (s. Beamte und Arbeiter).

Besonders eingehend geregelt sind die Verhältnisse der H. bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung und ähnlich auch bei den anderen deutschen Staatsbahnverwaltungen. Abgesehen von im mittleren technischen Dienst beschäftigten Hilfskräften, die von den Eisenbahndirektionen auf Privatdienstvertrag angenommen und ohne jede Anwartschaft auf eine Beamtenstelle beschäftigt werden, gibt es bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung nur noch H. für den unteren Beamtendienst. Man unterscheidet hier Aushilfsbeamte und Hilfsbeamte. Erstere sind nur aushilfsweise, d. h. vorübergehend oder nicht ausschließlich, letztere ständig und unausschließlich im Beamtendienst tätig. Ihrem Dienstverhältnis nach sind beide gegen Lohn beschäftigte Arbeiter; beide müssen ihre Befähigung für den Beamtendienst, in dem sie beschäftigt werden, vorher durch eine formlose oder die vorgeschriebene förmliche Prüfung nachgewiesen haben; sie werden, abgesehen von den weiblichen H., den Aushelferinnen, zum größten Teil aus den ständigen Handwerkern und Handarbeitern der Eisenbahnverwaltung entnommen. Gegenüber den gewöhnlichen Arbeitern genießen die Hilfsbeamten - z. T. auch die Aushilfsbeamten - gewisse Vorteile, wie durchgehende Löhnung auch für dienstfreie Sonntage, Stellenzulagen u. s. w.; ähnlich wie den Beamten wird auch den Hilfsbeamten ein verwaltungseitiger Zuschuß zur Beschaffung ihrer Dienstkleidung gewährt. Hilfsbeamte, die sich bewährt haben, rücken in der Regel in eine etatsmäßige Unterbeamtenstelle ein, soweit diese nicht den Militäranwärtern vorbehalten sind und von letzteren auch eingenommen werden. Bei der späteren Pensionierung wird die als Hilfsbeamter verbrachte Zeit unter gewissen Voraussetzungen als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet, so daß die Verwendung als Hilfsbeamter für die Höhe der Pension ebenso wirkt, als wenn der Beamte während seiner Hilfsbeamtentätigkeit schon eine etatsmäßige Stelle bekleidet hätte. Man unterscheidet zurzeit folgende Klassen von Hilfsunterbeamten: Hilfsfahrkartendrucker, Hilfssteindrucker, Hilfsbureaudiener, Hilfsmagazinaufseher, Bureaugehilfen, Stationsgehilfen, Schreibgehilfen, Hilfstelegraphisten, Aushelfer und Aushelferinnen, Hilfsweichensteller, Hilfsfahrkartenausgeber, Hilfslademeister und Hilfsladeschaffner, Hilfsrangierführer, Hilfsstationsschaffner, Hilfsrottenführer, Hilfsleitungsaufseher, Hilfsstellwerkschlosser, Telegraphenmechaniker in den Telegraphenwerkstätten, Hilfsbrückenwärter, Hilfsbahnwärter, Hilfsnachtwächter, Hilfsheizer, Hilfsfeuermänner, Hilfsmaschinenwärter, Hilfswagenmeister und Hilfswagenwärter, Hilfsschaffner, Hilfswerkführer, Hilfsschiffsheizer und Hilfsmatrosen.

Bei den österreichischen Staatsbahnen unterscheidet man statusmäßig eingereihte Bedienstete

dienen. Ihr Reinertrag war ursprünglich ausschließlich zum Ankauf von Aktien der Privatbahnen bestimmt; fand freilich vom Jahre 1859 an zu allgemeinen Staatszwecken Verwendung. Die öffentlichen Interessen brachte v. d. H. gegenüber den Privatbahnen in der Ausübung der staatlichen Aufsichtsrechte auf das nachdrücklichste zur Geltung. So zwang er durch Geldstrafen die Privatbahnen zur Einführung von Nachtzügen, veranlaßte sie zur Herstellung des Einpfennigtarifes für Kohlen und suchte ihnen durch einheitliche Bestimmungen über die Anlegung von Erneuerungs- und Reservefonds sowie über Festsetzung der Dividenden eine gesunde finanzielle Grundlage zu geben.

Literatur: A. Bergengrün, Staatsminister, Freiherr von der Heydt, Leipzig 1908. – Arch. f. Ebw. 1909, S. 667 ff. u. 1910, S. 601 ff., 813 ff.

Waldeck.


Hilfsarbeiter, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch Handarbeiter (niedere Bedienstete), die nur aushilfsweise oder auch als Handlanger von Handwerkern verwendet werden. Im Gegensatz hierzu nennt man bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung H. die höheren Beamten, die den zentralen Verwaltungsstellen (Ministerium, Eisenbahndirektionen) zur aushilfsweisen Beschäftigung zugeteilt sind. Diese H. (Regierungsassessoren und Regierungsbaumeister) sind in der Regel zur selbständigen Erledigung der Geschäfte nicht befugt, sondern etatsmäßigen Mitgliedern zur Vorbearbeitung der Geschäftssachen zugewiesen. Den H. bei den Eisenbahndirektionen kann jedoch auch die Befugnis zur selbständigen Erledigung bestimmter Geschäfte beigelegt werden, in deren Bearbeitung sie alsdann den Mitgliedern gleichstehen; bei Kollegialbeschlüssen wirken sie jedoch nur dann mit, wenn ihnen die Verwaltung einer etatsmäßigen Mitgliedstelle vom Minister der öffentlichen Arbeiten übertragen ist.

Matibel.


Hilfsbedienstete, Hilfsbeamte, Hilfskräfte werden die Bediensteten genannt, die, ohne eine Beamtenstelle innezuhaben, mit der Erledigung von ihrer Art nach durch Beamte wahrzunehmenden Obliegenheiten betraut sind. Ihr Verhältnis zur Verwaltung ist in der Regel ein loseres als das der Beamten; meist sind sie nur gegen jederzeitigen Widerruf mit Beamtenfunktionen betraut. Ein allgemein gültiger Grundsatz, was als Beamten- und was als Arbeitertätigkeit anzusehen ist, läßt sich nicht aufstellen; diese Frage wird von den verschiedenen Eisenbahnverwaltungen durchaus verschieden behandelt (s. Beamte und Arbeiter).

Besonders eingehend geregelt sind die Verhältnisse der H. bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung und ähnlich auch bei den anderen deutschen Staatsbahnverwaltungen. Abgesehen von im mittleren technischen Dienst beschäftigten Hilfskräften, die von den Eisenbahndirektionen auf Privatdienstvertrag angenommen und ohne jede Anwartschaft auf eine Beamtenstelle beschäftigt werden, gibt es bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung nur noch H. für den unteren Beamtendienst. Man unterscheidet hier Aushilfsbeamte und Hilfsbeamte. Erstere sind nur aushilfsweise, d. h. vorübergehend oder nicht ausschließlich, letztere ständig und unausschließlich im Beamtendienst tätig. Ihrem Dienstverhältnis nach sind beide gegen Lohn beschäftigte Arbeiter; beide müssen ihre Befähigung für den Beamtendienst, in dem sie beschäftigt werden, vorher durch eine formlose oder die vorgeschriebene förmliche Prüfung nachgewiesen haben; sie werden, abgesehen von den weiblichen H., den Aushelferinnen, zum größten Teil aus den ständigen Handwerkern und Handarbeitern der Eisenbahnverwaltung entnommen. Gegenüber den gewöhnlichen Arbeitern genießen die Hilfsbeamten – z. T. auch die Aushilfsbeamten – gewisse Vorteile, wie durchgehende Löhnung auch für dienstfreie Sonntage, Stellenzulagen u. s. w.; ähnlich wie den Beamten wird auch den Hilfsbeamten ein verwaltungseitiger Zuschuß zur Beschaffung ihrer Dienstkleidung gewährt. Hilfsbeamte, die sich bewährt haben, rücken in der Regel in eine etatsmäßige Unterbeamtenstelle ein, soweit diese nicht den Militäranwärtern vorbehalten sind und von letzteren auch eingenommen werden. Bei der späteren Pensionierung wird die als Hilfsbeamter verbrachte Zeit unter gewissen Voraussetzungen als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet, so daß die Verwendung als Hilfsbeamter für die Höhe der Pension ebenso wirkt, als wenn der Beamte während seiner Hilfsbeamtentätigkeit schon eine etatsmäßige Stelle bekleidet hätte. Man unterscheidet zurzeit folgende Klassen von Hilfsunterbeamten: Hilfsfahrkartendrucker, Hilfssteindrucker, Hilfsbureaudiener, Hilfsmagazinaufseher, Bureaugehilfen, Stationsgehilfen, Schreibgehilfen, Hilfstelegraphisten, Aushelfer und Aushelferinnen, Hilfsweichensteller, Hilfsfahrkartenausgeber, Hilfslademeister und Hilfsladeschaffner, Hilfsrangierführer, Hilfsstationsschaffner, Hilfsrottenführer, Hilfsleitungsaufseher, Hilfsstellwerkschlosser, Telegraphenmechaniker in den Telegraphenwerkstätten, Hilfsbrückenwärter, Hilfsbahnwärter, Hilfsnachtwächter, Hilfsheizer, Hilfsfeuermänner, Hilfsmaschinenwärter, Hilfswagenmeister und Hilfswagenwärter, Hilfsschaffner, Hilfswerkführer, Hilfsschiffsheizer und Hilfsmatrosen.

Bei den österreichischen Staatsbahnen unterscheidet man statusmäßig eingereihte Bedienstete

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[191/0205] dienen. Ihr Reinertrag war ursprünglich ausschließlich zum Ankauf von Aktien der Privatbahnen bestimmt; fand freilich vom Jahre 1859 an zu allgemeinen Staatszwecken Verwendung. Die öffentlichen Interessen brachte v. d. H. gegenüber den Privatbahnen in der Ausübung der staatlichen Aufsichtsrechte auf das nachdrücklichste zur Geltung. So zwang er durch Geldstrafen die Privatbahnen zur Einführung von Nachtzügen, veranlaßte sie zur Herstellung des Einpfennigtarifes für Kohlen und suchte ihnen durch einheitliche Bestimmungen über die Anlegung von Erneuerungs- und Reservefonds sowie über Festsetzung der Dividenden eine gesunde finanzielle Grundlage zu geben. Literatur: A. Bergengrün, Staatsminister, Freiherr von der Heydt, Leipzig 1908. – Arch. f. Ebw. 1909, S. 667 ff. u. 1910, S. 601 ff., 813 ff. Waldeck. Hilfsarbeiter, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch Handarbeiter (niedere Bedienstete), die nur aushilfsweise oder auch als Handlanger von Handwerkern verwendet werden. Im Gegensatz hierzu nennt man bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung H. die höheren Beamten, die den zentralen Verwaltungsstellen (Ministerium, Eisenbahndirektionen) zur aushilfsweisen Beschäftigung zugeteilt sind. Diese H. (Regierungsassessoren und Regierungsbaumeister) sind in der Regel zur selbständigen Erledigung der Geschäfte nicht befugt, sondern etatsmäßigen Mitgliedern zur Vorbearbeitung der Geschäftssachen zugewiesen. Den H. bei den Eisenbahndirektionen kann jedoch auch die Befugnis zur selbständigen Erledigung bestimmter Geschäfte beigelegt werden, in deren Bearbeitung sie alsdann den Mitgliedern gleichstehen; bei Kollegialbeschlüssen wirken sie jedoch nur dann mit, wenn ihnen die Verwaltung einer etatsmäßigen Mitgliedstelle vom Minister der öffentlichen Arbeiten übertragen ist. Matibel. Hilfsbedienstete, Hilfsbeamte, Hilfskräfte werden die Bediensteten genannt, die, ohne eine Beamtenstelle innezuhaben, mit der Erledigung von ihrer Art nach durch Beamte wahrzunehmenden Obliegenheiten betraut sind. Ihr Verhältnis zur Verwaltung ist in der Regel ein loseres als das der Beamten; meist sind sie nur gegen jederzeitigen Widerruf mit Beamtenfunktionen betraut. Ein allgemein gültiger Grundsatz, was als Beamten- und was als Arbeitertätigkeit anzusehen ist, läßt sich nicht aufstellen; diese Frage wird von den verschiedenen Eisenbahnverwaltungen durchaus verschieden behandelt (s. Beamte und Arbeiter). Besonders eingehend geregelt sind die Verhältnisse der H. bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung und ähnlich auch bei den anderen deutschen Staatsbahnverwaltungen. Abgesehen von im mittleren technischen Dienst beschäftigten Hilfskräften, die von den Eisenbahndirektionen auf Privatdienstvertrag angenommen und ohne jede Anwartschaft auf eine Beamtenstelle beschäftigt werden, gibt es bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung nur noch H. für den unteren Beamtendienst. Man unterscheidet hier Aushilfsbeamte und Hilfsbeamte. Erstere sind nur aushilfsweise, d. h. vorübergehend oder nicht ausschließlich, letztere ständig und unausschließlich im Beamtendienst tätig. Ihrem Dienstverhältnis nach sind beide gegen Lohn beschäftigte Arbeiter; beide müssen ihre Befähigung für den Beamtendienst, in dem sie beschäftigt werden, vorher durch eine formlose oder die vorgeschriebene förmliche Prüfung nachgewiesen haben; sie werden, abgesehen von den weiblichen H., den Aushelferinnen, zum größten Teil aus den ständigen Handwerkern und Handarbeitern der Eisenbahnverwaltung entnommen. Gegenüber den gewöhnlichen Arbeitern genießen die Hilfsbeamten – z. T. auch die Aushilfsbeamten – gewisse Vorteile, wie durchgehende Löhnung auch für dienstfreie Sonntage, Stellenzulagen u. s. w.; ähnlich wie den Beamten wird auch den Hilfsbeamten ein verwaltungseitiger Zuschuß zur Beschaffung ihrer Dienstkleidung gewährt. Hilfsbeamte, die sich bewährt haben, rücken in der Regel in eine etatsmäßige Unterbeamtenstelle ein, soweit diese nicht den Militäranwärtern vorbehalten sind und von letzteren auch eingenommen werden. Bei der späteren Pensionierung wird die als Hilfsbeamter verbrachte Zeit unter gewissen Voraussetzungen als pensionsfähige Dienstzeit angerechnet, so daß die Verwendung als Hilfsbeamter für die Höhe der Pension ebenso wirkt, als wenn der Beamte während seiner Hilfsbeamtentätigkeit schon eine etatsmäßige Stelle bekleidet hätte. Man unterscheidet zurzeit folgende Klassen von Hilfsunterbeamten: Hilfsfahrkartendrucker, Hilfssteindrucker, Hilfsbureaudiener, Hilfsmagazinaufseher, Bureaugehilfen, Stationsgehilfen, Schreibgehilfen, Hilfstelegraphisten, Aushelfer und Aushelferinnen, Hilfsweichensteller, Hilfsfahrkartenausgeber, Hilfslademeister und Hilfsladeschaffner, Hilfsrangierführer, Hilfsstationsschaffner, Hilfsrottenführer, Hilfsleitungsaufseher, Hilfsstellwerkschlosser, Telegraphenmechaniker in den Telegraphenwerkstätten, Hilfsbrückenwärter, Hilfsbahnwärter, Hilfsnachtwächter, Hilfsheizer, Hilfsfeuermänner, Hilfsmaschinenwärter, Hilfswagenmeister und Hilfswagenwärter, Hilfsschaffner, Hilfswerkführer, Hilfsschiffsheizer und Hilfsmatrosen. Bei den österreichischen Staatsbahnen unterscheidet man statusmäßig eingereihte Bedienstete

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/205>, abgerufen am 21.11.2024.